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Der Flug mit Emirates von München nach Dubai (Flugnummer EK050 MUC DXB) war toll, nur leider so verspätet, dass unser Anschlussflug nach Mahe verpasst wurde. Alle Passagiere wurden dann umgebucht, aber in Mahe kamen wir mit über 7 Stunden Verspätung an. Was auch noch unfassbar war: Der Flug EK050 von München nach Dubai war vom Komfort und Service wirklich gut. Neues und sauberes Flugzeug und guter Service trotz Flugverspätung. Der Anschlussflug von Dubai nach Mahe war dagegen eine Farce: Ich dachte, ich fliege mit einer Billigflugggesellschaft. Viel engerer Sitzabstand, alte klapprige Maschine... Wie kann es sein, dass mit Emirates ein und die gleiche Fluggesellschaft so verschiedene Flüge für den gleichen Preis verkauft?

Kann man wegen der Flugverspätung EK050 von München nach Dubai Entschädigung bekommen? Wie viel kann man verlangen?
Gefragt in Flugverspätung von
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6 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Ihnen könnte eine Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 261/2004 zustehen, sofern einige Voraussetzungen erfüllt sind.

(1) Anwendungsbereich der Verordnung

Die relevante Verordnung gilt dann, wenn Ihr Flug in der EU startet. Darüber hinaus greifen die Vorschriften auch bei Flügen, die im Nicht-EU-Ausland startet, jedoch in der EU landen und das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Unternehmen der Gemeinschaft ist. Für den Flugabschnitt von München nach Dubai wäre der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet. Ob die VO auf den Flugabschnitt Dubai – Mahe anwendbar ist, wird im Folgenden geklärt.

(2) Dauer der Verspätung und Höhe der möglichen Ausgleichszahlung

Die nächste interessante Frage wäre, wie lange die Verspätung in München gedauert hat. Gem. Art. 6, Abs. 1, lit. c), VO 261/2004 haben Sie bei einer Entfernung von über 3.500 km bei einer Verspätung ab 4 Stunden einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Startete der Flug in München also mit einer Verspätung von über 4 Stunden, so können Sie vorbehaltlich Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,- Euro pro Person fordern.

(3) Verspätung weniger als 4 Stunden

Die Lage könnte etwas komplizierter werden, wenn Sie mit weniger, als vier Stunden Verspätung gestartet sind, jedoch Ihren Anschlussflug verpasst und das Ziel mit einer 7-stündigen Verspätung erreicht haben. Der Europäische Gerichtshof hat in einem ähnlichen Fall entschieden (Urt. v. 26.02.2013, Az.: C-11/11), dass der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung auch dann besteht, wenn der erste Flug mit einer Verspätung unter der gesetzlich definierten Grenze startete, das Endziel jedoch mit einer größeren Verspätung erreicht wurde. Die Anwendung dieser Entscheidung wird (unter anderem) von der Auslegung des Begriffes „Endziel“ abhängig gemacht:

„[34] 34 Der Begriff "Endziel" wird in Art. 2 Buchst. h der Verordnung Nr. 261/2004 definiert als der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges.“

Steht also auf Ihrem Flugschein als Endziel Mahe, so ist in erster Linie der Gesamtzeitverlust relevant, der durch die erste Verspätung entstanden ist.

(4) Beförderung durch unterschiedliche Unternehmen

Die Sache wird noch komplizierter, wenn Sie zwei separate Flüge gebucht oder der Anschlussflug von einer anderen Fluggesellschaft im Rahmen einer Code-Sharing-Vereinbarung durchgeführt wurde. Wie bereits erörtert – sollte der Flug bereits in München mit einer Verspätung von mehr als 4 Stunden gestartet sein, der Anschlussflug nicht weiter relevant, da Sie bereits aufgrund vom erstgenannten Umstand einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben können.

Haben Sie die Flüge separat gebucht und der erste Flug startete mit einer Verspätung von weniger, als 4 Stunden, so greift die Verordnung 261/2004 nicht, da der Anschlussflug nicht auf dem EU-Boden startete und auch nicht dort landete.

Andernfalls hängt das Bestehen (oder Nicht-Bestehen) des Ausgleichszahlungsanspruches davon ab, ob sich um einen einheitlichen Flug im Sinne der VO 261/2004 handelt oder nicht. Ob der Flug „einheitlich“ ist müsste man anhand der Buchungsbestätigung gesondert prüfen. Im Allgemeinen ist der Flug dann einheitlich, wenn „von vornherein ein Flug mit Umsteigestopp gebucht worden sei, und die jeweiligen Teilabschnitte des Fluges vereinbarungsgemäß von demselben Flugunternehmen durchgeführt werden sollten“ (LG Leipzig, Urt. v. 10. November 2008, Az.: 6 S 319/08).

Sollte der zweite Flugabschnitt von einer anderen Fluggesellschaft, als dem Vertragspartner, durchgeführt worden sein, so sind Ansprüche aus der Verordnung 261/2004 gegen das den Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen geltend zu machen (BGH, Urt. v. 26. November 2009, Az.: Xa ZR 132/08). In Ihrem Fall würde das heißen, dass Sie keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben, da die Fluggastrechte-Verordnung auf ausschließlich Nicht-EU-Flüge nicht anwendbar ist.

(5) Verspätung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen

Nun, selbst wenn der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 in allen anderen Punkten eröffnet wäre, könnte der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung aufgrund von außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen sein. Außergewöhnliche Umstände im Sinne der Verordnung sind jene Vorkommnisse, die den gewöhnlichen Flugbetrieb hindern, in ihrer Natur unvorhersehbar und/oder nicht beherrschbar sind und nicht zum allgemeinen Betriebsrisiko eines Luftfahrtunternehmens gehören. Das sind zum Beispiel: Naturkatastrophen, extreme Wetterereignisse, Fluglotsenstreiks, unerwartete Sicherheitsmängel usw. Keine außergewöhnliche Umstände sind hingegen in aller Regel technische Defekte am Flugzeug, Nachtflugverbot, Überschreitung der maximal zulässigen Einsatzzeit für die Crew u.v.m. Ob es sich um einen solchen Umstand handelt oder nicht, ist in jedem Fall gesondert zu prüfen. Darüber hinaus muss die Fluggesellschaft nachweisen, dass sie alle ihr zur Verfügung stehende und zumutbare Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden. Erst wenn dies nicht möglich war, muss keine Ausgleichszahlung gezahlt werden.

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Hallo Fragesteller!


 

Mögliche Ausgleichsleistungen können sie aufgrund der Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 verlangen.

Zunächst müsste dazu allerdings geklärt werden, ob Ihr Fall auch in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

Das Abkommen gilt vorrangig für die Mitgliedsstaaten der EU. Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Verordnung ist, dass Ihr Flug auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat der EU startet oder Ihr Flug zurück in ein Land der EU führt und mit einem Flugunternehmen der Gemeinschaft durchgeführt wird. Da die Verspätung vorrangig beim Abflug in München auftrat, kann die Verordnung also entsprechend angewendet werden.

Ob Sie jetzt Ansprüche auf Ausgleichszahlungen haben, richtet sich danach, wie lange sie auf den Flug in München warten mussten. Laut Rechtsprechung haben Sie erst ab einer Verspätung von 4 Stunden einen Anspruch auf entsprechende Ersatzzahlungen von 600 € pro Person. Gemäß einiger Urteile, kommt es nun allerdings nicht mehr auf die Verspätung am Abflughafen, sondern auf die gesamte Verspätung am Endziel (in Ihrem Fall Mahe) an. Da Sie dort mit einer Verspätung von 7 Stunden ankamen, sollte Ihren Anspruch von der Seite nichts mehr im Weg stehen (unter der Voraussetzung einer einheitlichen Buchung).

Lediglich das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen könnte die Fluggesellschaft noch von Ihrer Zahlungspflicht befreien. Solche stellen einen Zuspruch für die jeweilige Airline dar, da mit diesen in der Regel nicht gerechnet werden kann und diese auch mit Ergreifen aller möglichen Maßnahmen nicht zu verhindern waren. Die Airline trägt allerdings auch die Beweispflicht für diese Umstände. Unter einem solchen Umstand versteht man also in der Regel gewisse Umstände mit denen das Luftfahrtunternehmen nicht rechnen kann. Diese Gegebenheit muss dafür sorgen, dass der Flug nicht in geplanter Weise ausgeführt werden kann, selbst wenn alle möglichen Maßnahmen seitens der Luftgesellschaft ergriffen wurden. Diese Umstände können in der Form von unberechenbaren Wetterverhältnissen, Streiks oder politischen Instabilitäten liegen. Auch Technische Probleme können in Einzelfällen außergewöhnliche Umstände begründen.


 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

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Lieber Fragesteller,

Das Thema 'Anschlussflug verpasst' war schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Verfahren. Hier eine Übersicht zur Orientierung:

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

 

Die Ausgleichzahlung richtet sich nach der Dauer der Verspätung und nach der Strecke des Fluges:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

Wichtig für Sie ist, dass sie den Flug einheitlich gebucht haben. Damit zählt die Verspätung an Ihrem Ziel und nicht am Zwischenstop. Viel Erfolg!

 

Viel Erfolg!

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall, in dem ein Fluggast eine solche Verspätung auf einem Flug erleidet, kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der europäischen Fluggastrechte-VO in Betracht. Die Voraussetzungen sind folgende:

  • Anwendbarkeit der VO auf den betreffenden Flug - auf den ersten Flugteil München Dubai ist die VO gem. Art. 3 VO anwendbar, auf den zweiten Teil allerdings nicht
  • erhebliche Verspätung von mind. 3 Stunden am Endziel, d.h. hier Mahe - bei einer Verspätung von mehr als 7 Stunden gegeben (Verg. zu diesen Voraussetzungen die Urteile des EuGHs in den Rechtssachen Sturgeon und Folkerts, bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de C-402/07 und 432/07" und "Reise-Recht-Wiki.de C-11/11").
  • kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes gem. Art. 5 Abs. 3 VO - um dies beurteilen zu können, ist wichtig zu wissen, wieso es zu der Verspätung gekommen ist und ob diese zu verhindern gewesen ist

​Ist in ihrem Fall kein außergewöhnlicher Umstand gegeben, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO gegen Etihad. Die Höhe dieser Leistung bestimmt sich nach der zurückgelegten Flugstrecke und beträgt in Ihrem Fall 600 € pro Reisenden.

Zu Ihrer Frage, wie es sein kann, dass der Standard zweier Flugzeuge, die beide von einer Fluggesellschaft genutzt werden, so unterschiedlich sein kann, ist folgendes zu sagen. In der zivilen Luftfahrt ist es heutzutage üblich, dass Flüge als sogenannte Code-Sharing-Flüge angeboten werden. D.h. ursprünglich ist es ein Flug einer bestimmten Fluggesellschaft, die diesen Flug auch unter einer eigenen Flugnummer anbietet. Diese Fluggesellschaft kann sich jedoch mit einer anderen Fluggesellschaft darauf einigen ein und denselben Flug auch von dieser Fluggesellschaft unter einem eigenen Flugcode deren Fluggästen anzubieten. D.h. letztlich kann es sein, dass der Flug zwar unter der Flugnummer der Airline A verkauft wird, es sich jedoch tatsächlich auch um einen Flug der Fluggesellschaft B handelt, der auch von dieser durchgeführt wird. Es ist daher durchaus denkbar, dass auch dies in ihrem Fall geschehen ist. So kann man sich erklären, wieso der Standard beider Flugzeuge so verschieden sein kann, obwohl es sich laut Flugnummer bei beiden Flügen um einen Flug von Emirates handelt.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Sie haben auf Ihrem Flug eine Verspätung von über 7 Stunden erlitten. In Ihrem Fall führte die Verspätung von Frankfurt nach Dubai auf dem ersten Flug dazu, dass Sie Ihren Anschlussflug nach Mahe verpasst haben.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Dazu auch das folgende Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und einer entsprechenden Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Es kommt also auf die Verspätung am Endziel an. Eine solche liegt hier vor und Sie ist auch höher als drei Stunden, denn letztendlich kamen Sie in Mahe mit über 7 Stunden Verspätung an.

Aus diesem Grund kommt für Sie ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach der europäischen Fluggastrechte Verordnung in Betracht.

Die Höhe der Ausgleichzahlungen bemisst sich nach der Entfernung. Zwischen München und Duabi liegt eine Entfernung von 4565, 41 km vor.  In Art. 6 ist die Höhe der Ausgleichszahlungen geregelt.

a) bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

b) bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

c) bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Damit stehen Ihnen im vorliegenden Fall 600 Euro je Fluggast zu.

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.Ein solcher geht aus Ihrer Schilderung jedoch nicht hervor.
 

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Sie haben einen Flug von München über Dubai nach Mahe gebucht. Der Flug von München nach Dubai hatte dann jedoch eine Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Sie sind dann im Endeffekt mit einer Verspätung von 7 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen und fragen sich nun, ob Sie möglicherweise einen Anspruch gegenüber der Fluggesellschaft Emirates haben und wie hoch dieser ist. 

Im Falle einer Flugannullierung oder großen Verspätung ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Von einer großen Verspätung ist bei Ihrer Entfernung ab einer Verspätung von mindestens 4 Stunden auszugehen.  Bei der Verspätung geht es jedoch nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Sie sind mit einer Verspätung von über 7 Stunden an Ihrem Zielflughafen in Mahe angekommen. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen AirFrance. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen München und Mahe beträgt 7.259 km. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 EUR zu. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar und da Ihr Fall durch die komplexen Einzelheiten relativ kompliziert ist, könnte es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht  zu Rate zu ziehen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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