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Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen:

Vor 2 Wochen sind wir von New York nach Wien über London geflogen. Der Flug von NY nach London, ausgeführt von der American Airlines, hatte Verspätung, sodass wir den Anschlussflug nach Wien verpasst haben, einen späteren nehmen mussten und somit insgesamt 4 Stunden zu spät in Wien angekommen sind. Das Ticket für den Langstreckenflug wurde bei Finnair gebucht, die ausführende Airline war allerdings American Airlines.

Ich habe zuerst Kontakt mit Finnair aufgenommen, die haben sofort auf die American Airlines verwiesen und meine Anfrage weitergeleitet. American hat mir jetzt geantwortet, dass sie uns einen Gutschein geben würden.

Jetzt habe ich mich mal ein bisschen durchgelesen und gesehen, dass die EU-Verordnung in unserem Fall nicht gilt, weil die Fluglinie ihren Sitz in den USA hat, richtig? Gäbe es sonst noch irgendeine Möglichkeit für mich, an eine Entschädigung zu kommen, oder soll ich einfach den Gutschein akzeptieren?

Vielen Danke für eure Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen,

Christopher Grocholski
Gefragt in Flugverspätung von
Bearbeitet von
+3 Punkte

2 Antworten

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Hallo Christopher,

was Du im Internetz gelesen hast, ist nicht ganz richtig: Der Sitz der Fluggesellschaft hat erstmal keinen rechtlichen Aussagewert. Da Du aber einen Inbound Flug von den USA in die EU hattest und der Flug von einer Nicht-EU-Fluggesellschaft durchgeführt wurde, kannst Du Dich nicht auf EU Recht (wie zB die VO 261/2004) berufen.

Wenn Du aber Schäden erlitten hast (also tatsächlich Kosten hattest), kannst Du nach dem Montrealer Übereinkommen Schadensersatz fordern.

Sonst würde ich lieber schnell den Gutschein nehmen: LIEBER DEN SPATZ IN DER HAND, ALS DIE TAUBE AUF DEM DACH wink

Beantwortet von (650 Punkte)
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Lieber Herr Grocholski,

zunächst einmal ist es richtig, dass auf Ihren betreffenden Flug die europäische Fluggastrechte-Verordnung keine Anwendung findet, da es sich um einen Flug aus einem Drittstaat in die EU handelt, der nicht von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wurde. 

Allerdings ist diese Verordnung nicht das einzige Regelwerk, welches Ansprüche eines Fluggastes bei Verspätung regelt. Eine solche Regelung befindet sich nämlich auch im Übereinkommen von Montreal, welches im Gegensatz zur EU-Verordnung in Ihrem Fall Anwendung findet, da die USA und Großbritannien beide Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind.

Gem. Artikel 19 dieses Übereinkommens hat der Luftfrachtführer grundsätzlich dem Reisenden den Schaden zu ersetzten, der u.a. durch die verspätete Beförderung von Reisenden entstanden ist. Voraussetzung für die Geltendmachung eines solchen Anspruches ist es allerdings, dass die Airline die Verspätung des Fluges zu verschulden hat. Dies ist gem. Artikel 19 Abs. 2 MÜ immer dann nicht der Fall, wenn der Luftfrachtführer nachweisen kann, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. D.h. es muss im Einzelfall geschaut werden, welche Maßnahmen ein sorgfältiger Luftfrachtführer getroffen hätte, um einen Verspätungsschaden abzuwenden und ob dies auch der betreffende Luftfrachtführer getan hat oder ob seine Maßnahmen hinter diesem Maßstab zurück geblieben sind. Daher wäre es in ihrem Fall wichtig zu wissen, weshalb es zu der Verspätung auf Ihrem Flug gekommen ist. Nur mit dieser Information kann letztlich die Entscheidung getroffen werden, ob ein Verschulden der Airline vorliegt oder nicht.

Ist die Verspätung des Fluges auf ein Verschulden des Luftfrachtführers zurückzuführen, muss Ihnen als Reisender dadurch auch ein sogenannter Verspätungsschaden entstanden sein. Ein solcher ist in all den Schäden zu sehen, die allein deshalb entstanden sind, weil der Flug verspätet war. Typische Verspätungsschäden beim verpassen des Anschlussfluges sind z.B.:

  • Vergebliche Aufwendungen (z.B. Kosten für nicht stornierbare Hotelzimmer, Mietwägen, vergebliche Hin- bzw. Rückfahrt zum bzw. vom Flughafen)
  • Zusätzliche Übernachtungs- und Verpflegungskosten
  • Zusätzliche Fahrtkosten (z.B. zum Hotel wegen notwendig gewordener Übernachtung)
  • Kosten für Stornierung von Hotelzimmern, Mietwagen ect.

D.h. im Gegensatz zur europäischen Fluggastrechte-VO kennt das MÜ keinen pauschalisierten Schadenersatz bzw. Entschädigungen, sondern es verpflichtet den Luftfrachtführer nur zum Ersatz konkret entstandener Schäden. D.h. für Sie gem. Art. 19 MÜ können Sie nur Schäden gegenüber der Airline ersetzt verlangen, die ihnen konkret und aufgrund der Verspätung entstanden sind. Diese müssten Sie dann gegenüber der Airline geltend machen und auch der Höhe nach beweisen.

Außerdem wäre noch wichtig zu wissen, dass das MÜ die Airline im Fall einer Verspätung nur zum Ersatz des Schadens bis zu einer Höhe von 4694 Sonderziehungseinheiten pro Reisenden verpflichtet, d.h. ist der Schaden höher bleiben Sie als Reisender auf dem Betrag der diese Grenze überschreitet sitzen.

Ein solcher Anspruch aus dem Übereinkommen von Montreal ist grundsätzlich gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d.h. die Airline geltend zu machen, die den Flug tatsächlich durchgeführt hat. In ihrem Fall wäre dies American Airlines.

Daher wäre mein Tipp in ihrem Fall, dass Sie sich überlegen sollten, ob und in welcher Höhe Ihnen Schäden durch die Verspätung entstanden sind und ob sie diese im Zweifelsfall auch beweisen können. Ist dies nicht der Fall oder sollten die Schäden der Höhe nach geringer ausgefallen sein als der angebotene Gutschein, wäre es meiner Ansicht nach überlegenswert,  diesen zu akzeptieren.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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