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Hallo,

diesen Sommer flog ich mit meiner Mutter in unsere Heimat, Vietnam. Das war das erste ( und auch das letzte) mal, dass wir mit Etihad Airline fliegen werden. Wir starteten 4 wochen zuvor in Frankfurt und hatten einen Stopp von 1:30 Stunden in Abu Dhabi. Im Handgepack meiner Mutter befand sich sehr sehr viel Geld. ( 9000€, 1000$ und 14 Millionen Vietnamesicher Dong = 560€ ). Im Flug von Frankfurt nach Abu Dhabi checkten wir unser Handgepäck, um zu sehen ob noch alles da war. Alles war noch gut. Als wir in Abu Dhabi ankamen, gingen wir wie gewohnt durch die Handgepäckkontrolle. Nun vermuten wir, dass unsere Geldtasche dort geklaut wurde, denn der Kontrolleur untersuchte ausgerechnet die Handtasche meiner Mutter nochmals. Meine Mutter ist fest davon überzeugt, dass das Geld geklaut wurde, als sie sich die Schuhe wieder anzog. ( Schuhe, Ketten etc. mussten vor diesem Metallscanner ausgezogen werden). Im Flug von Abu Dhabi nach Vietnam bemerkten wir, dass das Geld weg ist. Sofort informierten wir die Flugassistenten unser Problem. Nach dem Flug redeten wir mit dem Flugassitenten und Piloten etc. und schilderten unser Problem. Wir tauschten anschließend unser Kontaktdaten aus.

Vor 1 Woche erhielten wir einen Anruf. Man sagte uns, dass die Geldtasche gefunden wurde ( in Abu Dhabi). Jedoch war nur noch das vietnamesiche Geld vorhanden. Ebenfalls wurde der Fall danach einstellt und es wird zukünftig nicht mehr danach gesucht ( 10000 Euro bzw. Dollar !!! )

Nun frage ich mich was wir tun können und welche Rechte uns zustehen. Ist die Airline daran Schuld und können wir dementsprechend überhaupt etwas machen ?

Danke im Vorraus
Gefragt in Gepäckverlust von
Bearbeitet von
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2 Antworten

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Lieber Fragensteller,

meiner Ansicht nach habt ihr in einem solchen Fall keinen Anspruch gegen die Airline vorzugehen. Der Fall von abhanden gekommenen Gepäck ist nämlich grundsätzlich im Übereinkommen von Montreal geregelt. Hiernach hat der Luftfrachtführer gem. Art. 17 Abs. 2 MÜ dem Reisenden den Schaden zu ersetzten, der durch Verlust oder Beschädigung des aufgegebenen Reisegepäcks entsteht. Jedoch auch nur dann, wenn das schadenbringende Ereignis an Bord des Flugzeuges oder während eines Zeitraumes verursacht wurde, indem sich das aufgegeben Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. In eurem Fall handelt es sich zunächst einmal nicht um aufgegebenes Gepäck, da deiner Schilderung nach sich das Geld im Handgepäck deiner Mutter befand. Mithin befand sich das Gepäck auch nicht in der Obhut des Luftfrachtführers d.h. der Airline, sondern in der Obhut deiner Mutter. Daher sind in deinem Fall die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 MÜ schon gar nicht erfüllt.

Zum anderen regelt das Übereinkommen von Montreal immer nur eine verschuldensabhängige Haftung des Luftfrachtführers. D.h. willst du von diesem einen Ersatz eines entstandenen Schadens verlangen, muss diesen hierfür auch die Schuld treffen. Dies ist hier für mich aber überhaupt nicht ersichtlich. Zum einen hat der Luftfrachtführer nämlich nur für seine eigenen Leute einzustehen. Hierzu zählt aber nicht das Sicherheitspersonal am Flughafen. Zum anderen hat sich in eurem Fall leider ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, nämlich Opfer einer Straftat zu werden. Dafür könnt ihr nicht die Airline verantwortlich machen. Diese hat damit überhaupt nichts zu tun und schon gar keine Pflicht ihre Fluggäste auf der gesamten Reise davor zu schützen, bestohlen zu werden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich die Tat an Bord des Flugzeuges ereignet hätte oder ein Mitarbeiter der Airline z.B. bei der Gepäckverladung etwas aus einem aufgegebenen Koffer gestohlen hätte. Dies trifft in eurem Fall jedoch nicht zu.

Daher habt ihr meiner Ansicht nach gar keine Rechte, die ihr gegen die Airline geltend machen könnt.

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo Fragesteller,

 

wie meine Vorrednerin schon aufgezeigt hat, haben Sie vermutlich kein Anspruch gegen das jeweilige Flugunternehmen.

Sie schildern, dass der Verlust bzw. der Diebstahl wahrscheinlich während der Kontrolle des Handgepäcks geschah. In dieser Zeit befand sich Ihr Gepäck somit nicht in der Obhut der ausführenden Fluggesellschaft, sondern in Ihrer eigenen. Der Anwendungsbereich des Montrealer Übereinkommens für Schäden am Gepäck greift somit nicht. Sie haben somit selbst die Obhutspflicht, zudem ist es eigenes Risiko eine so hohe Summe an Bargeld mit sich zu führen (egal, ob am Flughafen oder an anderen Orten).

Zudem ist es nicht hundertprozentig nachweisbar, dass der Diebstahl während der Handgepäckskontrolle geschah (dies nachzuweisen scheint nahezu unmöglich). Das Bodenpersonal zählen zudem als Angestellte des Flughafenbetreibers, sind also unabhängig von der Fluggesellschaft beschäftigt. Sie haben somit wahrscheinlich KEINE Ansprüche gegen Ethiad.

Ich könnte mir lediglich vorstellen, dass sie sich direkt an den Flughafenservice wenden und probieren so näheres in Erfahrung zu bringen. Auch wenn die Chancen nicht sehr hoch stehen, ist es ein Versuch wert.

Insgesamt ist es ein trauriger Fall von Diebstahl, der sich besonders an großen Flughäfen immer wieder abspielt. 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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