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AIRFRANCE, FLUG BOSTON NACH HAMBURG, ÜBER ZWISCHENSTOPP PARIS, MIT 3 STUNDEN AUFENTHALT IN PARIS

3 Personen, 3 Gepäckstücke, ein Koffer wurde gefunden aber noch nicht ausgeliefert am Tag 2,

Zwei Koffer wurden noch nicht lokalisiert bzw. Sichergestellt.

WIEVIEL GELD KANN ICH VORERST FÜR ANSCHAFFUNG KLEIDUNG UND KOSMETIK AUSGEBEN?

MFG
Gefragt in Gepäckverspätung von (220 Punkte)
wieder getaggt von
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7 Antworten

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Guten Tag Fragesteller,

 

eine solche Gepäckverspätung ist natürlich sehr ärgerlich. Wichtig ist allerdings, dass Sie erst einmal Ruhe bewahren. Die Kosten, die infolge einer Gepäckverspätung entstehen, müssen nicht von Ihnen übernommen werden.

Gemäß Art.19 des Montrealer Übereinkommens müssen alle durch die Verspätung entstandenen Schäden von der jeweiligen Airline beglichen werden. Dies bedeutet, dass eventuelle Neuanschaffungen, die gezwungenermaßen getätigt werden mussten, ersetzt werden.

 

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen." - Art.19 MÜ

Eine Tagespauschale gibt es nicht. Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Diese entsprechen ca. 1300 Euro. Alle Einheiten über diesen Betrag liegen nicht in dem Haftungsbereich des Luftfrachtführers. Dies bedeutet, dass Sie sich ein paar Komplettsätze an Kleidung nach beschaffen können, eine genaue Höchstgrenze für diese ist dabei nicht vorgegeben, zu beachten ist allerdings, dass die Anschaffungen nicht außer Verhältnis zur Notwendigkeit stehen. Das heißt das Ausgaben für Tanzschuhe oder Abendkleider wohl weniger als notwendige Ersatzkleidung eingestuft wird. Vielmehr fällt darunter ein Satz Unterwäsche pro Person, ein paar Wechselshirts und -hosen.

Es ist wichtig, dass Sie die getätigten Noteinkäufe als Notwendigkeiten belegen können. Belegen kann man dies in der Regel mit Quittungen oder Kontoauszügen.

Allerdings müssen gar keine Ausgleichszahlungen geleistet werden, solange sich Air Berlin auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Unter außergewöhnliche Umständen versteht man auch schlechte Wetterbedingungen, wie im vorliegenden Fall. Dabei muss die Airline allerdings beweisen, dass Sie alle zur Verfügung stehende Mittel angewendet haben, um den Schaden so gering wie möglich zu halten. Informieren Sie sich dazu bei der jeweiligen Airline.

Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

dein Anspruch gegen die Airline bei Gepäckverlust richtet sich grundsätzlich nach Art. 19 des Übereinkommens von Montreal. Hiernach muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzten, der durch die verspätete Beförderung des Gepäcks entstanden ist. Dies muss er jedoch nicht in jedem Fall tun, sondern nur dann, wenn in deinem Fall alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind:

  1. Anwendbarkeit des MÜ, gegeben
  2. Verspätung, gegeben; Vgl. u.a. AG Frankfurt, Urteil v. 13.06.2013 AZ: 29 C 2518/12 (19), bei Google zu finden unter "Reise-Recht-Wiki 29 C 2518/12 (19)
  3. Verschulden des Luftfrachtführers, daher wäre es in deinem Fall wichtig zu wissen, wieso es zu der Gepäckverspätung gekommen ist und ob die Airline alles mögliche getan ob, um diese verspätung zu vermeiden. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann von einem Verschulden der Airline in deinem Fall ausgegangen werden.
  4. Schadensanzeige, innerhalb von 21 Tagen musst du bei der Airline eine Schadensanzeige aufgeben, die Beauftragung eines Property Irregularity Reports ist hierfür nicht ausreichend
  5. Schaden

Schaden

Dies ist in deinem Fall der entscheidende Punkt. Nach dem MÜ stehen dem Reisenden bei Gepäckverspätung nämliche keine Pauschalen oder ähnliches zu, sondern der Luftfrachtführer muss immer nur den konkret entstandenen Schaden ersetzen. D.h. es ist in jedem Fall günstig sämtliche Belege für Noteinkäufe aufzubewahren, um in Nachhinein den entstandenen Schaden exakt belegen zu können.

Zu deiner Frage wie viel du für die Beschaffung von Noteinkäufen ausgegeben kannst, ist folgendes zu sagen: Die Rechtsprechung ist sich einig darüber, dass Art. 19 MÜ nicht zu einer umfassenden Ersatzpflicht des Luftfrachtführers für alle Noteinkäufe führt, sondern dass nur die notwendigen und angemessenen Ersatzbeschaffungen ersetzt werden müssen. So entschied z.B. das AG Frankfurt im oben genannten Urteil, dass bei einer mehrtägigen Verspätung des Gepäcks die Anschaffung von jeweils einem Satz Unterwäsche, Oberbekleidung und Schuhe pro Person (für einen Badeurlaub auch ein Satz Badebekleidung) + den notwendigsten Hygieneartikels als notwendig und angemessen erachtet werden kann. Die Kosten für ein Paar spezielle Abendschuhe und eine Strandtasche mussten in diesem Fall jedoch nicht ersetzt werden. D.h. in deinem Fall gibt es Summenmäßig keine genaue Grenze, wie viel du für Ersatzartikel ausgeben kannst. Du solltest vor jeder Anschaffung jedoch genau überlegen, ob dies zu den notwendigsten Dingen zählt oder nicht, denn sonst läufst du Gefahr, dass die Airline im Nachhinein den Ersatz von bestimmten Kosten rechtmäßig verweigern kann.

Außerdem ist wohl auch noch wichtig zu wissen, dass das MÜ eine Schadenshöchstgrenze von 1131 Sonderziehungseinheiten pro Reisenden in Art. 22 MÜ enthält. Das bedeutet, dass Falls ein Schaden entstanden sein sollte, der über diesen Betrag hinaus geht, die Airline trotzdem nur den Schaden bis zu dieser Höchstgrenze ersetzten muss. Momentan entspricht dies einer Grenze von ca. 1400 €, die im Fall einer Gepäckverspätung wohl nicht überschritten wird. Schließlich ist noch zu beachten, dass das MÜ auch eine Regelung für den Fall enthält, indem der Reisende eine Mitschuld an dem entstandenen Schaden trägt, weil er im Fall der Gepäckverspätung z.B. dringend benötigte medizinische Utensilien oder Unterlagen im Koffer und nicht im Handgepäck transportiert hat. In einem solchen Fall bestimmt Art. 20 MÜ, dass dann der eigentlich zu zahlende Schadenersatz um den Prozentsatz, zu dem das Verschulden den Reisenden selbst trifft, gekürzt werden kann. 

Das bedeutet für dich, sind all diese Voraussetzungen in deinem Fall erfüllt muss die Airline dir grundsätzlich Schadenersatz für die Gepäckverspätung bezahlen. Der Höhe nach ist diese vor allem von den drei Faktoren abhängig: notwendige und angemessene Ersatzanschaffungen, Schadenshöchstgrenze und Mitverschulden.

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Lieber tinis641,

 

in dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Gepäckverspätung. Damit kommen für sie Ansprüche ausdem Montrealer Übereinkommen- abgekürzt MÜ in Betracht. Der genau Anspruch ergibt sich aus dem Art. 19 MÜ. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz aufgrund der Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war. Auf wieviel genau sich der Schadensersatz beläuft, ist in Art. 22 Abs. 1 MÜ geregelt. Nach Art. 22 MÜ haftet der Luftfrachtführer für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Im vorliegenden Fall handelt es sich um drei Reisende, die jeweils einen Anspruch wegen Gepäckverspätung geltend machen können. Folglich kann je Reisenden ein maximaler Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten geltend gemacht werden.
 
Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
Dieser lautet wie folgt:
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
Weiterhin werden Ihnen die Kosten für die Anschaffung von Kleidung und Kosmetika zurückerstattet.
 
Da einer Ihrer Koffer bereits lokalisiert wurde , gehe ich davon aus, dass SIe bereits bezüglich aller drei Koffer eine fristgerechte Schadensanzeige gemacht haben.
 
 
Im Folgenden finden Sie die für Ihren Fall relevanten Urteile.
 
 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19)

(bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
 
 
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
(bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
 
Beantwortet von (4,780 Punkte)
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In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Gepäckverspätung. Die Ansprüche richten sich daher nach dem Montrealer Übereinkommen.

Der Anspruch bei Gepäckverspätung ergibt sich aus:

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden.Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.

Ich gehe davon aus, dass Sie bereits eine fristgerechte Schadensanzeige gemacht haben. Eine solche ist nämlich notwendig um die Ihnen zustehenden Ansprüche geltend zu machen.

 
Im Folgenden die für Sie relevanten Urteile:
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (bei Google einfach zu finden unter „reise-recht-wiki.de“)
 
Bei einer Gepäckverspätung haben Passagiere ein Recht auf den Ersatz ihres dadurch entstehenden Schadens, welcher alle dabei notwendigen finanziellen Belastungen beinhaltet.
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) -( bei Google einfach suchen unter der Ergänzung " Reise-Recht-Wiki.de")
 
Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.
Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

 

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Hallo Tinis641,

du bist mit der Airline Air France von Bosten über Paris nach Hamburg geflogen und musstest am Gepäckband feststellen, dass das Gepäck fehlte. Ihr seid zu dritt gereist und hattet jeder einen Koffer dabei. Einer der Koffer wurde gefunden, aber nicht ausgeliefert und die anderen gelten weiterhin als vermisst. Du fragst dich nun wieviel Geld du für die Anschaffung von Kleidung und Kosmetik ausgeben kannst.

Im ersten Schritt ist zunächst die passende Anspruchsgrundlage zu ermitteln. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Bei einem Gepäckverlust ist hingegen Art. 17 Abs. 2 MÜ die taugliche Anspruchsgrundlage.

Im Zuge dessen finde ich dieses Urteil besonders aussagekräftig:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Ersatzfähig seien nach Ansicht des Gerichts (bei einer mehrtägigen Verzögerung) sämtliche Gepäckstücke, die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und der Kauf entsprechender Pflegeprodukte.

Soweit du also auf den Kauf von Zusatz- und Luxusprodukten verzichtet hast, solltest du gemäß Art. 19 MÜ bzw. nach Art. 17 Abs. 2 einen Anspruch auf den Ersatz der entstandenen Kosten haben.

Im zweiten Schritt ist die Einhaltung der Frist enorm wichtig. Bei Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers muss der Schaden innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks angezeigt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist. Der Verlust eines Koffers muss hingegen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, gemeldet werden.

Im dritten Schritt gilt es die Haftungshöchstgrenze zu beachten. Diese ist in Art. 22 Abs. 1 MÜ geregelt. Die Haftungsobergrenze berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, welche derzeit bei einer Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten liegt. Dies entspricht etwa 1422 Euro. Somit ist das das Maximum, welches dem Fluggast in einem solchen Fall ausgezahlt werden kann. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück.

Den aktuellen Umrechnungskurs kannst du beispielsweise hier einsehen:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Falls du nähere Informationen zur Thematik der Sonderziehungsrechte suchst, könnte dir dieses Urteil gefallen:

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen. Vielleicht beruhigt dich auch noch der Fakt, dass 95 % der verlorenen Gepäckstücke innerhalb von 5 Tagen wieder aufgefunden werden.

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden. 

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

 

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

 

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw.

 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

 

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

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