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Ich habe direkt über Air China einen Flug mit Rail + Fly nach Singapur gebucht.

Ursprünglich sollte der Flug am Sonntag, 1. November um 19:15 in FRA starten (Flugnummer CA932).
So hätte es mir gut gereicht, am Sonntag mit der Bahn nach Frankfurt zu fahren.

Nun wurde mein Reiseplan geändert auf Flugnummer CA966 (1. November um 14:05 ab FRA). Wenn ich nicht etwas Reserve einplane, reicht es mir bei dieser Abflugzeit nicht, erst am Sonntag mit der Bahn zu starten. Ich müsste bereits am Samstag los und 1x in FRA übernachten.

Die Ankunftszeit in SIN ist jeweils gleich, nur der Stop in Peking verlängert sich beim zweiten Flug. Welche Rechte habe ich? Ich möchte die Anreise ungerne um einen ganzen Tag verlängern - zumal der Ursprungsflug CA932 auf der AirChina-Homepage aktuell noch buchbar ist.

Am liebsten wäre mir natürlich, ich könnte einfach zu den geburchten Daten reisen, das war schon alles durchdacht.
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2 Antworten

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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie deinem, in dem die Fluggesellschaft nach Buchung noch einmal die Flugdaten ändert, können sich für die als Reisenden grundsätzlich Ansprüche aus 3 verschiedenen Rechtsgrundlagen ergeben:

  1. Anspruch wegen Annullierung des Fluges gem. VO(EG) 261/2004
  2. Anspruch wegen Reisemangel gem. §§651a-m BGB
  3. Anspruch wegen Verspätung gem. dem Übereinkommen von Montreal.

In dem von dir geschilderten Fall scheiden zunächst einmal die Ansprüche nach 2. und 3. aus, da es jeweils an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung fehlt. Im Fall der Ansprüche nach §§651a-m BGB ist nämlich Voraussetzung, dass es sich um einen Reisevertrag zwischen einem Reiseveranstalter und dem Reisenden handelt. Bei dir ist der Flug jedoch nicht Teil einer Pauschalreise, sondern ein Nur-Flug, der direkt bei der Airline gebucht wurde. Außerdem hast du oben geschildert, dass die veränderten Flugzeiten nicht zu einer späteren Ankunft in SIN führen, sondern sich lediglich dr Aufenthalt in China verlängert. Mithin ist in deinem Fall auch Art. 19 MÜ nicht anwendbar, da hier Voraussetzung wäre, dass eine Verspätung am Endziel vorliegt.

Fraglich ist allerdings, ob die europäische Fluggastrichtline auf diese Flugreise Anwendung findet. Voraussetzung wäre hierfür nämlich gem. Art.3 Abs. 1 VO, dass der Flug auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat der EU startete oder zu einem solchen zurück führt, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft durchgeführt wird. In deinem Fall startet der erste Teil des Fluges, welches von der Zeiten her geändert wurde in Deutschland und mithin in der EU. Daher ist auf diesen Flug die VO unzweifelhaft anwendbar. In einem solchen Fall, in dem die Flugzeiten geändert werden, ist nach der VO eine Annullierung des Fluges gem. Art. 5 VO gegeben. Hiernach haben Reisende im Falle einer Annullierung grundsätzlich Anspruch auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO und Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO.

Gem. Artikel 8 Abs. 1 VO haben Reisende in einem solchen Fall ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Erstattung der Flugticketkosten (d.h. Rückabwicklung des Vertrages, was bedeutet der Flug wird nicht angetreten) oder einer anderweitigen gleichwertigen Beförderung.

Gem. Art. 7 VO können sie für die erlittenen Unannehmlichkeiten einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 250-600 € verlangen, abhängig von der Länge der Flugstrecke. Voraussetzung hier wäre allerdings, dass der Reisende gem. Art. 5 Abs. 1 lit c) VO nicht rechtzeitig über die Annullierung informiert wurde, bzw. einen Alternativflug angeboten bekommen hat, der zu weit von den ursprünglichen Flugzeiten abweicht. Außerdem darf die Annullierung auch nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgehen gem. Art. 5 Abs. 3 VO. Sind diese Dinge in deinem Fall erfüllt, hast du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO.

D.h. du hast auch nach der VO keinen Anspruch darauf, dass du den Flug mit den ursprünglich gebuchten Zeiten antreten kannst, sondern du kannst nur einen vergleichbaren Alternativflug und eine Entschädigung für die Unannehmlichkeiten verlangen.

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo Bugrad,

vielen Dank für deine sehr ausführliche Antwort. Die Airline hat mich nach Rücksprache kostenlos auf einen späteren Flug ab FRA umgebucht. Somit ist nun alles okay!

Viele Grüße
Daniel
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Lieber Fragesteller,

um eine solche Frage zu beantworten, ist es wichtig zu wissen, ob die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise oder extra als „Nur-Flug-Verträge“ gebucht wurden. Je nach dem, können unterschiedliche Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen.

Ausgehend davon, dass du die Flüge direkt über AirChina gebucht hast, ergeben sich mögliche Ansprüche aus der EG-VO 261/2004, falls der Anwendungsbereich dieser Verordnung als eröffnet gilt. Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Start auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat oder

  • Start auf einem Flughafen im Drittstaat, Ziel im Mitgliedsstaat mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft

Ihr Flug soll in Deutschland starten. Da Deutschland ein Mitgliedsstaat der VO ist, ist der Geltungsbereich somit eröffnet.

Somit ergibt sich aus Art.5 der Verordnung, dass Sie Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gem. Art.7 und auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 der Verordnung haben.

Art. 7 der Verordnung ergeben sich unterschiedlich hohe Zahlungen im Verhältnis zu der Flugstrecke:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern


 

Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt allerdings, sobald du mehr als 2 Wochen im Voraus über die Flugzeitenänderung informiert wurdest.

Allerdings ergeben sich gemäß Art. 8 der Verordnung ergeben sich folgende Möglichkeiten :

  • vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

  • ODER vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

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