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Ich habe am 10.09.2015 bei Germania folgende Flüge gebucht:

 

18.10.2016 Erfurt - Rhodos (06:05 - 10:15)

29.10.2016 Rhodos - Erfurt (18:35 - 21:00)

 

Nun wurden bereits die Flugzeiten wie folgt verschoben:

Hinflug (um 8 Stunden nach hinten): 14:05 - 18:15

Rückflug (um 8 Stunden 35 Minuten nach vorn): 10:00 - 12:20.

 

Dadurch gehen mir 2 halbe Urlaubstage verloren. Eine kostenlose Stornierung, die mir von Germania angeboten wurde, kommt für mich nicht in Frage, da ich bereits Hotel und Transfer separat vom 18.10. - 29.10.2016 gebucht habe. Zudem ich dann für andere Flüge (z.B. ab Dresden) heute bereits einen höheren Preis zahlen müsste.

 

Habe ich Anspruch auf Entschädigung wegen der verlorenen 2 halben Tage bzw. bei Stornierung auf die höheren Kosten des Fluges von einem anderen Flughafen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (210 Punkte)
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie deinem, in dem nach der Buchung eines Fluges, die Flugzeiten von der Airline geändert werden, können sich Ansprüche für den Reisenden aus der europäischen Fluggastreche-VO ergeben. Denn im Sinne dieser VO handelt es sich hierbei um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges. Die Ansprüche bei Annullierung regelt die VO in Art. 5:

Artikel 5 Annullierung

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwar- tende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unter- stützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und


c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, [...]

Das heißt für dich, du hast in deinem Fall grundsätzlich diese drei Ansprüche gegen die Airline. Deiner Frage entnehme ich, dass für dich von besonderem Interesse ein Anspruch auf Entschädigung wäre. Einen solchen Anspruch (Anspruch auf Ausgleichszahlung) gewährt u.U. Art. 5 Abs. 1 lit. c VO. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass zwei Situationen gibt, in denen ein solcher Anspruch in deinem Fall entfallen könnte:

1. Du wurdest mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung informiert bzw. bei einer späteren Information hast du ein Angebot für einen Ersatzflug bekommen, der es dir ermöglicht max. 2 Stunden eher abzufliegen und 2 Stunden später anzukommen. (vergl. Art. 5 Abs. 1 lit. c) VO) Daher wäre es in deinem Fall wichtig zu wissen, wann die Info durch die Airline erfolgte, da die Daten des Alternativfluges keineswegs den Anforderungen an eine Info weniger als 2 Wochen vorher entsprechen.

2. Die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand gem. Art. 5 Abs. 3 VO zurückzuführen sind und die Airline dies auch beweisen kann. Daher wäre in deinem Fall auch der Grund für die Annullierung wichtig. Nur mit dieser Info kann man entscheiden, ob ein außergewöhnlicher Umstand gegeben ist oder nicht.

Sind diese beiden Ausnahmen in deinem Fall nicht gegeben, hast du grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO. Deren Höhe bestimmt sich nach der Flugstrecke und würde in deinem Fall 400 € pro Reisenden betragen.


 

Beantwortet von (6,840 Punkte)
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Hallo soni57,

als allererstes muss festgestellt werden, ob Ihr Fall überhaupt in den Anwendungsbereich der EU-Flugastrechteverordnung von Art.3 VO (EG) 261/2004 fällt.

Diese besagt, dass Fluggastrechte-VO für sämtliche Flüge gilt, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden.

Da Germania eine deutsche Fluggesellschaft darstellt und sich aus Ihren Schilderungen ergibt, dass Sie aus Erfurt, Deutschland abfliegen wollen, ist der Anwendungsbereich hier eröffnet.

 

Unter einer Flugzeitenänderung versteht man die Verschiebung eines geplanten Fluges auf einen anderen als ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt. Sie könnten also Ansprüche aufgrund der Verschiebung der Flugzeiten bzw. der Annullierung der Flüge erheben. Eine erhebliche Verschiebung liegt allerdings erst ab 3 Stunden vor. Dies ist bei Ihnen der Fall.

Ihre Ansprüche ergeben sich somit aus Artikel 5 und 7 der EG-VO 261/2004 aufgrund einer Flugannullierung. Dementsprechend haben Sie bestimmte Ansprüche auf Ausgleichszahlungen. Diese betragen je nach Flugstrecke 250€ - 600€.


 

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

    In Ihrem Fall könnten Sie also 400 Euro pro Person verlangen.


 

Allerdings ist auch wichtig, wann Sie von der Veränderung der Flugzeitenänderung erfahren haben. Ihre Ansprüche entfallen, wenn

  • Sie bis 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit über die Änderungen informiert wurden

  • Sie zwischen 2 Wochen und 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 4 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt

  • Sie weniger als 7 Tage vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet wurde und er ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten hat, bei dem er nicht mehr als 2 Stunden vor der geplanten Zeit abfliegen muss und nicht später als 2 Stunden nach der geplanten Zeit ankommt


 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")


 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Liebe/r soni75,

 

in dem von dir geschilderten Fall liegt sowohl beim Hin- als auch beim Rückflug eine Flugzeitenverchiebung von um mehr als 8 Stunden vor.

Bei einer Verschiebung um 8 Stunden muss zunächst geklärt werden, ob es sich bereits um eine Annulierung des gebuchten Fluges handelt.

 

Annulierung verneinend: 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
 
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)
 
Annulierung bejahend:
 
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10
 
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
 
BGH- X ZR 34/14
 
Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass agluch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten. (bei Google Suche zu finden unter "X ZR 34/14reise-recht-wiki")
 
Im vorliegenden Fall kann der Flug nicht so durchgeführt werden wie er geplant war.Dein Hinflug wird um 8 Stunden nach hinten verschoben. Folglich liegt in deinem Fall eine Annulierung vor.
 
Bei einer Annulierung richten sich Ihre Ansprüche nach Artikel 5 der EU- Fluggastrechteverordnung. Danch können Sie  erhalten:
 
 
1) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 
 
2) Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) 
 
3) Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7, es sei denn
 
 a) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder
 
 b) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der        planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen     ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder
 
c) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.
 
Ihrer Schilderung kann ich entnehmen, dass es Ihnen wohl nicht auf Leistungen aus Art. 8 oder 9 ankommt. Da Sie entweder eine Entschädigung wegen der verlorenen 2 halben Tage bzw. bei Stornierung die Erstattung der höheren Kosten des Fluges von einem anderen Flughafen wollen, kommen in Ihrem Fall die Ausgleichszahlungen in Frage.
 
Wie Sie den obigen Ausführugen entnehmen können, ist es nötig zu wissen, wann genau Sie über die Änderung der Flugzeiten informiert wurden. Dies haben SIe hier leider nicht geschildert. Aus diesem Grund müssen SIe zunächst einmal selber nachschauen, wann die Flugzeitenänderung Ihnen bekannt gegeben wurde und danach können Sie dann sehen, ob Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben oder nicht.
 
Falls dies der Fall sein sollte, können Sie die Berechnungsgrundlage der Höhe der Ausgleichszahlungen Art. 7 EU- Fluggastrechteverordnung entnehmen.
 
 
Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Hallo,

ab 10 Stunden Verspätung gilt ein Flug nach der Fluggastrechteverordnung (EG-Verordnung 261/2004als annulliert.

eine Ausgleichszahlung auf Schadensersatz entfällt, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug des Fluges über die Flugannullierung informiert worden sind.

Wenn das nicht der Fall ist, dann stehen Ihnen folgende Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 8 der EU-Fluggastrechteverordnung zu.

 


Artikel 8 EU-Fluggastrechteverordnung

 

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1.500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

 

vgl dazu folgende zwei Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH, Urteil v. 18.02.2010, Xa ZR 166/07

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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