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Hallo zusammen,

 

da ich lange gesucht aber nichts gefunden das ähnlich wäre wie unsere Reise.

 

Normal wäre die Reise für meine Frau und mich wie folgt abgelaufen:

(Fluggesellschaft war immer Emirates)

München ca 21:30 Abflug - umsteigen in Dubai mit ca 2 std Aufenthalt danach weiter nach Sri Lanka.

Doch um 20:00 Uhr kam alles anders.

Der Flug wurde wegen eines Technischen defekts auf den nächsten Tag um 10 uhr verschoben.

Somit wurden wir mit dem Bus in ein Hotel in der Stadt gefahren ca 1 1/2 std fahrt.

Dort haben wir Essen Getränke und ein Zimmer bekommen.

Abfahrt am nächsten Tag 07:30 Uhr

Als wir in der Nacht in Dubai waren haben wir dort erfahren das wir in Dubai auch noch eine Nacht verbringen müssen, da der Flieger erst am nächsten Nachmittag fliegt. Auch hier 1 std fahrt Essen Getränke & Zimmer bekommen.

Dann um 10:00 Uhr zum Flughafen gefahren (1 std) und um 14:00 ging der Flieger.

Wir dachten jetzt geht es endlich nach Sri Lanka, da haben wir uns aber getäuscht.

Somit hatten wir eine Zwischenlandung auf Malé (Malediven) und mussten 1.30std im Flieger warten bis die neuen Gäste eingestiegen sind. Und dann ging es endlich zum eigentlichen Urlaubsort.

 

Somit haben wir die ersten 2 Tage Urlaub in Hotels, Fliegern und Autos verbracht wobei unser All Inklusiv Zimmer in Sri Lanka leer stand.

 

Ich habe schon über das Reisebüro eine Beschwerde beim veranstalter eingereicht und diese läuft gerade.

Mit was sollte ich rechnen können bzw. was steht mir wirklich zu? Soll ich hier denn noch mit meinem Anwalt in Kontakt treten oder das Reisebüro alles regeln lassen?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (200 Punkte)
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Lieber Fragensteller,

in einem Fall wie ihrem, in dem es sich um Probleme auf einem Flug mit Zwischenstopp handelt, ist es grundsätzlich notwendig zwischen den beiden Teilflügen zu unterscheiden. Denn für den Fall, dass die EU-Fluggastrechte-VO Anwendung findet, sind diese Teilflüge als separate Flüge zu betrachten.

Flug München - Dubai

Da es sich bei diesem Flug um einen Flug handelt, der auf einem Flughafen der EU gestartet ist, ist auf diesen gem. Art. 3 Abs. 1 VO die europäische Fluggastrechteverordnung anwendbar. In dieser VO sind die Rechte von Passagieren, die eine erhebliche Verspätung auf ihrem Flug erlitten haben, grundsätzlich in Art. 6 geregelt. Hiernach haben sie in einem solchen Fall Anspruch auf Betreuungsleistungen gem. Art. 8 und 9 VO. Diese beinhalten vor allem das Recht kostenlos auf einem anderen Flug transportiert zu werden bzw. verpflegt zu werden und eine Hotelübernachtung zu bekommen. Diese Leistungen haben Sie offensichtlich erhalten. Allerdings haben Reisende nun nach dem Urteil des EuGHs in einem Fall wie ihrem, in dem sie ihr Endziel der Reise aufgrund einer Verspätung erst 3 oder mehr Stunden später als geplant erreichen, auch ein Recht auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO. Vergl. EuGH AZ: C-402/07 und C-432/07 (bei Google auffindbar unter "reise-recht-wiki C-402/07 C-432/07).

Diese sind nur dann nicht von der Airline zu zahlen, wenn die sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist. Im Fall eines technischen Defektes kann aber nur dann vom Vorliegen eines solchen Umstandes ausgegangen werden, wenn das Vorkommnis nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens qualifiziert werden kann und es tatsächlich dieses Vorkommnis nicht beherrschen konnte. Vergl. u.a. BGH AZ: Xa ZR 76/07 (bei Google zu finden unter Eingabe von "reise-recht-wiki Xa ZR 76/07") oder BGH X ZR 138/11 (bei Google "reise-recht-wiki X ZR 138/11") Dies ist jedoch nur in den seltensten Fällen gegeben. Aus diesem Grund wäre es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, was genau die Ursache für die Verspätung war. Nur mit dieser Info lässt sich entscheiden, ob ein außergewöhnlicher Umstand in Ihrem Fall vorlag oder nicht.

Ist in Ihrem Fall ein solcher außergewöhnlicher Umstand nicht gegeben, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline von 600 € pro Person. Eine solche Forderung müssen Sie jedoch direkt bei der Airline und nicht beim Reiseveranstalter einreichen und geltend machen.

Flug Dubai- Sri Lanka

Da es sich bei diesem Abschnitt des Fluges nicht um einen Flug handelt, der entweder aus der EU startet oder in diese zurückführt, ist auf diesen Flugteil die EU-VO 261/2004 nicht anwendbar und Sie können keine Rechte aus dieser VO für diesen Teil des Fluges ableiten.

Gesamte Flugstrecke

Allerdings könnten sich für Sie außerdem Rechte gegen den Reiseveranstalter gem. dem Reisevertragsrecht des BGBs aufgrund der Probleme auf der ganzen Reise ergeben. Hiernach kommen vor allem Ansprüche auf Minderung des Reisepreises gem. § 651d und auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden gem. § 651f Abs. 2 BGB in Betracht. 

Voraussetzung für beide Ansprüche wäre, dass die erhebliche Verspätung auf ihrem Flug einen Reisemangel im Sinne des §651c BGB darstellt. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung ist dies in einem Fall von mehr als 48 h Verspätung unzweifelhaft gegeben. Im Rahmen der Minderung sind sich die Gerichte außerdem darüber einig, dass ab einer Verspätung von 5 Stunden eine Minderung des Tagesreisepreises von 5 % für jede weitere Stunde in Betracht kommt. Um die Höhe der Minderung zu berechnen, müssen Sie einfach den Gesamtpreis der Reise durch die Anzahl der Reisetage teilen und von diesem Wert jeweils 5 % für eine Verspätungsstunden ausrechnen. Allerdings entwickelte die Rechtsprechung eine Obergrenze von max. 20 % Minderung für Verspätung. Von dieser ist in ihrem Fall aber wohl auch auszugehen. Vergl u.a. 

  • AG Hersbruck AZ: 9 C 1509/96
  • AG Ludwigsburg AZ: 8 C 1068/99
  • AG Hamburg AZ: 9 C 54/02(bei Google zu finden unter "reise-recht-wiki 9 C 54/02")

Handelt es sich bei der Verspätung um den einzigen Mangel ihrer Reise kommt hier wohl kein Anspruch auf Schadenersatz gem. §651f Abs. 2 BGB in Betracht, da Voraussetzung hierfür u.a. eine Vereitelung bzw. erhebliche Beeinträchtigung der Reise ist, die grundsätzlich erst bei einer Minderung von mehr als 50 % angenommen werden kann.

Zu beachten ist jedoch, dass Sie sich entscheiden müssen, nach welcher Norm Sie Ansprüche gegen wen geltend machen wollen, denn es ist grundsätzlich nicht möglich ein und denselben Schaden sowohl gegen den Reiseveranstalter als auch gegen die Airline nach Reisvertragsrecht und VO geltend zu machen. Vielmehr müssen Sie sich für einen Anspruch entscheiden.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag Fragesteller,

Sie hatten durch die verschiedenen Verspätungen natürlich einen sehr ärgerlichen Start in den Urlaub. Zum einen können sie Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung 216/2004 beziehen oder sich gegen den Reiseveranstalter wenden.

(1) EG-VO 261/2004

Wenn Sie Ansprüche direkt beim Luftfrachtführer geltend machen möchten, muss man die Hinreise in ihre verschiedenen Flugabschnitte unterteilen.

a) München-Dubai
Vom Gesetzgeber wird eine Annullierung als Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war, definiert.
Dies ist in Ihrem geschilderten Beispiel eindeutig der Fall.

Gemäß Art. 7 der Verordnung kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht.

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

In Ihrem Fall haben Sie also einen Anspruch von 600 Euro pro Person. Die Airline muss diese Ausgleichszahlungen nicht leisten, wenn sie das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen genau darlegen kann. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“– Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.
Technische Probleme am Flugzeug fallen regelmäßig nicht darunter, da diese in der Machtsphäre der Airline selbst liegen. Der Luftfrachtführer hat in einem solchen Fall für schnelle Reparatur oder Ersatz zu sorgen.
Gemäß Art.8 und 9 der VO stehen Ihnen zusätzliche gewisse Betreuungsleistungen zu.
Gemäß Art. 8 hätten Sie auch eine anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Bedingungen oder eine Kostenerstattung verlangen können. Sie haben sich dagegen entschieden. Nach Art.9 der VO muss Ihnen die Airline auch Getränke und Mahlzeiten im angemessenen Verhältnis zur Wartezeit bereitstellen. Auch eine Hotelunterkunft inkl. Transfer muss gestellt werden. Dies war bei Ihnen der Fall.

b) Dubai - Sri Lanka

Die Fluggastrechte-VO gilt für sämtliche Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden. Dies ist für diesen Flugabschnitt leider nicht der Fall.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

(2) Reisevertragsrecht des BGB

Möglicherweise können Sie auch gegen den Reiseveranstalter Ansprüche geltend machen. Um einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651d zu haben, muss zunächst ein Reisemangel nach §651c BGB vorliegen. Ein solcher Reisemangel liegt durch die Verspätung von über 2 tagen am Endziel eindeutig vor. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

Außerdem kommt hier noch der Anspruch auf die Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §651 f. Abs.2 BGB in Betracht.

 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo zusammen und Vielen Dank für eure Antworten.

Habe heute eine Rückmeldung von Emirates bekommen mit der ich aber nicht wirklich einverstanden bin.



Sehr geehrter Herr

wir beziehen uns auf Ihr Schreiben an das Reisebüro und  bedauern die Ihnen entstandenen Unannehmlichkeiten anlässlich der Streichung des Fluges xxxx.

Unser Ziel ist es, jeden Flug planmäßig durchzuführen.  In Ausnahmefällen hat auch Emirates mit der komplexen Natur des Geschäftes, ebenso wie mit technischen Probleme, Verkehrsverhältnisse in der Luft und Schlechtwetterverhältnissen zu kämpfen.

Der von Ihnen genannte Flug musste aus technischen Gründen mit Verspätung abfliegen. Wir nehmen technische Probleme sehr ernst, da die Sicherheit unserer Passagiere an höchster Stelle steht. Unsere oberste Priorität ist es, eine Maschine so schnell wie möglich wieder flugtüchtig zu machen.

Ihre Enttäuschung können wir verstehen, denn Flugunregelmäßigkeiten sind für alle betroffenen Passagiere unangenehm.

Wir versichern Ihnen, dass unsere Mitarbeiter in dieser Situation jede Anstrengung unternommen haben, um die Unannehmlichkeiten so gering wie möglich zu halten.

Als Ausgleich für die entstandenen Unannehmlichkeiten und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, bieten wir Ihnen je 35.000 Emirates Skywards-Meilen an. Sollten Sie unser Angebot akzeptieren, bitten wir Sie uns die unterschriebene Abfindungserklärung zuzusenden.
 
Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Ich kann die Meilen nicht brauchen da wir die nächsten 2 Jahre gar nicht fliegen werden und wenn dann nicht in diese Richtung.

Kann ich das Ablehnen?


Vielen Dank für eure Hilfe
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