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Lieber Fragesteller,

 

Ihr Flug wurde um mehr als 10 Stunden vorverlegt. In einem solchen Fall handelt es sich nicht mehr um eine Flugzeitenverschiebung, sondern bereits um eine Annulierung. 

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google einfach zu finden unter: "Az. 512 C 15244710 reise-recht-wiki“

 

EuGH Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Bei einer Annulierung können Ansprüche aus der EU Fluggastrechte Verordnung 261/2004 geltend gemacht werden. 

Für eine Annulierung ist vorallem der Artikel 5 relevant. Dieser lautet wie folgt:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

 i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

 ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der       planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Wichtig wäre daher zu wissen, wann genau Ihnen die Änderung Ihrer Flugzeiten mitgeteilt wurde.

Weiterhin ist Artikel 8relevant, der wie folgt lautet:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit — einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

 

BGH-X ZR 59/14 (einfach zu finden bei google unter: „ reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden-und dem Reisenden laut EU- Fluggasrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können. 

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Sehr geehrter Fragesteller!

Bei einer erheblichen Flugzeitenänderung stehen Ihnen dieselben Rechte zu, wie bei einer Flugannullierung. Die Voraussetzung ist, dass die relevante Verordnung (EG) 261/2004 auf Ihr Flug anwendbar ist.

Ihre Beschreibung erweckt den Eindruck, dass es sich bei Ihnen um einen Rückflug nach Deutschland mit der AirBerlin handelt. Sollte dies zutreffen, dann ist es irrelevant, in welchem Land der Flug startet, denn die Verordnung 261/2004 findet gem. Art. 3, Abs. 1, lit. b) VO 261/2004 Anwendung.

Da Sie mehr, als 14 Tage vor Abflug von der Änderung unterrichtet wurden, steht Ihnen gem. Art. 5, Abs. 1, lit. c) sublit. i) VO 261/2004 keine Ausgleichszahlung zu.

Das Recht auf eine alternative Beförderung zum Endziel bzw. auf kostenlose Stornierung des Fluges steht Ihnen gem. Art. 8 VO 261/2004 weiterhin zu.

Im „Regelfall“ (d.h. der Flug wird kurzfristig annulliert) würden bei einer Flugannullierung und der damit verbundenen erheblichen Wartezeit auch Betreuungsleistungen gem. Art. 9 VO 261/2004 anfallen. Die Betreuungsleistungen sind auch unabhängig vom Grund oder Zeitpunkt der Ankündigung der Flugannullierung zu erbringen und richten sich lediglich nach der Dauer der Wartezeit.

Nun ist es etwas unklar, um welche Art der Hotelkosten es bei Ihnen handelt. Da sehe ich zwei Möglichkeiten.

Sollten Sie aufgrund der Flugzeitenänderung irgendwo in der Nähe des Abflugortes einen zusätzlichen Hotelaufenthalt einlegen müssen, so ist die Lage unkompliziert. Es handelt sich dann um einen regulären Fall der Betreuungsleistungspflicht gem. Art. 9, Abs. 1, lit. b) VO 261/2004. Die Kosten für den Hotelaufenthalt hat die Airline zu ersetzen.

Sollte jedoch, wie ich vermutet habe, der Flug ein verfrühter Rückflug sein, müssten das die Hotelkosten sein, die Sie umsonst für eine weggefallene Übernachtung aufwenden oder aufgewendet haben. In diesem Fall wird die Sache, meines Erachtens, etwas komplizierter, denn es handelt sich nicht mehr um typische Betreuungsleistungen aus Art. 9 VO 261/2004. Eine Analogie kann man da, meiner Ansicht nach, nicht zwischen den beiden Begriffen ziehen, dafür sind die Situationen viel zu unterschiedlich.

Der Fall wäre meiner Meinung nach auch nicht über das Montrealer Übereinkommen zu lösen, denn dieses Gesetz regelt die Fälle von Verspätungsschäden und geht auf Flugannullierungen nicht ein.

Ich glaube aber dennoch, dass Ihnen die Erstattung der umsonst aufgebrachten Kosten zustehen könnte. Wenn die Airline den Flug annulliert und Ihnen keine akzeptable Alternative anbieten kann, bei der diese Zusatzkosten nicht entstehen, dann muss sie diese übernehmen. Das wäre aber meine subjektive Einschätzung, eine Beratung von einem erfahrenen Fachmann wäre empfehlenswert.

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sehr geehrter Fragensteller,

in ihrem Fall handelt es sich, da der Flug um mehr als 10 Stunden verschoben wurde, um eine Annulierung ihres ursprünglichen Fluges.

Nach Art. 5 (1) VO 261/2004 EG ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass ihnen das Flugunternehmen Ausgleichszahlungen, andere Möglichkeiten der Beförderung oder Unterstützungsleistungen anbietet

Dies gilt jedoch immer nur dann, wenn sie max. weniger als sieben Tage vor ihrem eigentlichen Flugtermin informiert wurden. Ihr Flug ist im Dezember, ergo greift Art. 5 in diesem Falle nicht. Mithin muss das Unternehmen ihnen keinerlei Ausgleichsleistungen anbieten.

Interessant ist für sie außerdem der Art. 8 VO 261/2004.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)  der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit  einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

 

Es wäre hilffreich zu wissen, wann sie genau von der Annulierung erfuhren, da dies ausschlaggebend für die Strategie ist, mit der sie an die Airline herantreten wollen.

Ich hoffe, dies war hilffreich und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen,

CaptainCook

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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vielen dank! ich konnte die buchung ohne probleme stornieren :) bekomme 100% der kosten retour, habe jetzt eine andere airline gebucht.
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