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Hallo lieber Fragesteller,

 

wenn sich  ein Flug verspätet, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 EG (VO) Nr. 261/2004 zu.

 

  1. Flugverspätungen von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500 km oder weniger erhalten 250,00 €
  2. Flugverspätungen von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km erhalten 400,00 €
  3. Bei einer Flugerspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr erhalten 600,00 €

(vgl. auch EuGH, Urt. v. 04.09.2014, C-452/13 )

 

Ich würde Ihnen raten, die Fluggesellschaft "Qatar Airways" nochmals zu kontaktieren und wenn wieder keine Reaktion zurückkommt, dann einen Rechtsanwalt beauftragen, der sich auf diesem Gebiet spezialisiert hat.

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Hallo lieber Fragesteller;

 

bei einer Flugverspätung haben Sie tatsächliche in der Regel Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

(nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Anderweitig liegt eine erhebliche Verspätung erst ab 3 Stunden vor. Diese Verspätung muss die endgültige Verspätung am Endziel sein.

 

Dazu muss allerdings auch der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet sein. Dies ist gemäß Art. 3 I VO der Fall, wenn der Flug auf einem Flughafen eines Mitgliedsstaat startet oder der Flug in ein Mitgliedsstaat zurück kehrt und von einer Airline der Gemeinschaft ausgeführt wird.
Da Ihr Flug ab Frankfurt ging, ist der Anwendungsbereich somit eröffnet.


Somit ergeben sich folgende Ansprüche:

Gemäß Art. 7 der Verordnung:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Ich gehe gemäß Ihrer Schilderung davon aus, dass Sie sich shcon am Flughafen befunden haben, als die Verspätung geschah. Somit müssen diese Ausgleichszahlungen wohl gezahlt werden, es sei denn es lagen außergewöhnliche Umstände vor, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn die Airline alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte, um den Flug dennoch stattfinden zu lassen.

 

Falls die Verspätung so erheblich war, dass sogar eine Annullierung vor lag, gilt auch Art. 9 der Verordnung. Demnach haben Sie eine Anspruch auf:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

- Hotelunterbringung und Transport zwischen Flughafen und Unterbringung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt,

- zwei unentgeltliche Telefonate, Faxe oder E-Mails.
 

 

Falls Sie also irgendwo übernachten mussten, und diese Kosten selber gezahlt haben, können Sie diese Kosten von der Airline zurückverlangen.

Da Sie sich schon an die Airline gewendet haben, sollten Sie auf die Antwort warten oder erneut eine Email schreiben. Wenn keine Rückmeldung kommt, können Sie sich gegebenenfalls auch an einen Anwalt für Fluggastrechte wenden.

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Lieber Fragesteller,

Sie schildern, dass Sie eine Flugverspätung auf Ihrem Flug von Frankfurt nach Doha mit Qatar hatten. Grundsätzlich kann im Falle einer Flugverspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie Ihr Endziel mit einer Verspätung erreichen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Auch wenn Ihr Flug um mehrere Stunden vorverlegt wird oder gar auf einen anderen Tag verlegt wird, kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Dann liegt jedoch bereits eine Annullierung vor.

 

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter „reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der zurückgelegten Distanz:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Sie sollten jedoch weiterhin beachten, dass Fluggesellschaften in bestimmten Fällen nicht zur Leistung von Ausgleichszahlungen verpflichtet sind, obwohl eine Verspätung oder gar Annullierung vorliegt. Das ist immer dann der Fall, wenn Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand ist. Ein außergewöhnlicher Umstand können schlechte Wetterbedingungen oder ein Streik des Bodenpersonals sein.

Sie sollten nochmals versuchen Ihren Anspruch gegenüber Qatar schriftlich geltend zu machen. Sollte dies jedoch weiterhin erfolglos bleiben, so sollten Sie die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen.

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