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Hallo zusammen :)

im Februar 2016 fliege ich zum ersten Mal. Ich werde in Spanien ein Auslandssemester absolvieren und habe für meinen Flug sehr teure Koffer gekauft.

Muss ich meine Koffer versichern, um mögliche Schäden am Koffer erstattet zu bekommen bzw. um an mein Recht zu kommen? (falls etwas passiert)

Ich habe oft schon gehört, dass wenn etwas mit dem Koffer passiert, man oft nicht an einem Anwalt vorbeikommt. Gibt es irgendwie eine Möglichkeit die Anwaltskosten nicht zahlen zu müssen, z.B. durch eine Versicherung?

 

Freundliche Grüße

H.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
+2 Punkte

5 Antworten

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Hallo Fragesteller,

Sie stellen eine interessante Frage. Leider ist es nie abzusehen, ob auf Ihrer Reise etwas mit dem Koffer passieren wird oder nicht. Tatsächlich gibt es häufig die Situationen, dass ein Koffer zu spät ankommt, ein Koffer beschädigt wird oder sogar teilweise Gegenstände aus dem Koffer fehlen.Ihnen bereitet jedoch eher die Gepäckbeschädigung Sorgen. Ob dies bei einer Reise passiert ist grundsätzlich schwer abzuschätzen und einfach nur Glückssache. Deswegen ist es schwierig Ihnen einen Ratschlag bezüglich der Frage, ob Sie Ihren Koffer versichern sollten oder nicht, zu geben. Es handelt sich in Ihrem Fall um sehr teure Koffer. Vielleicht sollte man dann tatsächlich eine Versicherung in Erwägung ziehen. Im Folgenden möchte ich Ihnen kurz Ihre Ansprüche darstellen, die Sie im Fall der Fälle geltend machen können. Hoffentlich erleichtert Ihnen das etwas, die richtige Entscheidung zu treffen.

Bei einer Gepäckbeschädigung stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03- (bei Google einfach suchen unter der Ergänzung „Reise-Recht-Wiki“)

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziffer 4 Satz 2 MÜ, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken.

AG Frankfurt, Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Damit können Sie sehen, dass Ihnen auch ohne eine bestimmte Versicherung Ansprüche zustehen. Ob ein Anwalt eingeschaltet werden muss oder nicht, hängt auch vom Einzelfall ab. Wenn Sie rechtzeitig und richtig eine Schadensanzeige machen, kann die Airline nicht viel abstreiten. Jedoch ist es auch von der Airline under Situation abhängig. Liegt der Airline viel an Ihren Kunden und ist die Beschädigung evident auf dem Flug passiert, so können Sie Ihren Anspruch sicherlich problemlos auch ohne einen Anwalt erwirken.

Leider lässt sich eine solche Prognose nur schwer machen, da es tatsächlich vom Einzelfall abhängt.
 

 

 

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Hallo,

die Frage ist vollkommen berechtigt. Bei jedem Flug kann es passieren, dass ein oder mehrere Koffer verloren gehen oder beschädigt werden.

Vor allem bei einem Auslandssemester ist die Angst berechtigt. Es ist aber schwer zu sagen, inwiefern man Anwaltskosten vermeiden bzw. mindern kann.

Fluggäste haben grundsätzlich diverse Ansprüche, wenn Gepäck verloren geht oder beschädigt wird. 

Die befördernde Fluggesellschaft haftet für das aufgegebene Gepäck jedoch nicht für das Handgepäck. Das Montrealer Abkommen regelt die Ansprüche des Fluggastes bei Beschädigung oder Verlust.

Seit dem Montrealer Abkommen gibt es eine spezielle Währungseinheit (SZR-Sonderziehungsrecht). Pro Person beträgt der höchst-Anspruch ca. 1131 SZR (1 SZR = 0,423 Euro).

Die Fluggesellschaft haftet unabhängig vom Verschulden, wenn das Gepäck verloren, beschädigt oder zerstört ist. Wenn der Besitzer nachweisen kann, dass die Fluggesellschaft den Schaden oder Gepäckverlust fahrlässig oder mutwillig verursacht hat, ist die Schadensersatzsumme unbegrenzt.

An der Stelle muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass ein Fluggast kein Anspruch auf Ersatz oder Ähnliches hat, wenn das Gepäck so beschaffen war, dass es durch den Transport beschädigt werden musste.Voraussetzung für die Geltendmachung des Ersatzanspruches ist außerdem, dass das Gepäck sich zum Zeitpunkt der Schadensentstehung bzw. unmittelbar vor dem Gepäckverlust an Bord oder anderweitig in der Obhut des Frachtführers befand und dass es vom Besitzer ausreichend verpackt worden ist.

Bei Gepäckverlust hat die Fluggesellschaft 21 Tage Zeit, nach dem Gepäck zu suchen. Sie kann den Gepäckverlust jedoch auch vorher anerkennen. Wenn das Gepäck verspätet ankommt und durch die Verspätung Schäden nachgewiesen werden, ist das neben dem endgültigen Gepäckverlust jedoch auch ein Schadensfall, für den der Flugunternehmer haftet.

Sollten Sie erst nachträglich den Gepäcksverlust oder eine Beschädigug melden können bzw. wollen, haben Sie dafür 7 Tage Zeit. Sie müssen im Falle einer nachträglichen Meldung nachweisen, dass die Fluggesellschaft die Schuld an dem Schaden trägt. Außerdem muss die Meldung schriftlich eingereicht werden.

Es gibt bereits diverse Fälle bei den das Gericht wie folgend entschieden hat:

BGH, Urteil vom 05.12.2006, Az.: X ZR 165/03-

Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen, Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und andere Wertsachen und ferner Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die Beförderung als aufzugebendes Gepäck verweigern.

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Weiterführend hat das Gericht in Frankfurt entschieden, dass Fluggäste dann Ansprüche haben, wenn Sie diese ausreichend bei der betroffenen Fluggesellschaft anzeigen. Es muss neben der eigentlich Verspätung, Beschädigung oder dem Verlust dargelegt werden, welche Gegenstände sich im Koffer befunden haben und was genau beschädigt wurde.

Es ist also tatsächlich möglich ohne jegliche Anwaltskosten einen solchen Fall zu gewinnen. Wichtig ist dabei aber, dass Sie ihre Rechte als Fluggast kennen und diese so schnell wie möglich nach dem Zwischenfall bei der Fluggesellschaft geltend machen.

Sollte ein Anwalt trotzdem nötig sein, können Sie sich vorher beispielsweise mit einem Rechtsschutz versichern. Dies kann jedoch nur preventiv geschehen.

Letztendlich ist jeder Fall ein Einzelfall und muss für sich betachtet werden.

Es ist nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass ihr Gepäck beschädigt wird oder gar verloren geht. Dies ist nicht die Regel.

 

Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.

 

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Sehr geehrter Fragesteller!

Um Ihre Frage zu beantworten, lohnt es sich zunächst anzuschauen, welche Entschädigungen in welchen Situationen Ihnen theoretisch zustehen könnten und welche Restriktionen jeweils allgemein gelten.

(1) Gepäckverspätung

Bei einer Gepäckverspätung haben Sie gem. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens einen Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort bzw. täglich braucht. Gem. Art. 31, Abs. 2, S. 2 Montrealer Übereinkommen muss eine Verspätungsanzeige innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck bekommen hat beim Luftbeförderungsunternehmen eingehen.

Die Fluggesellschaft haftet maximal bis zu einem Betrag von 1.131 Sonderziehungsrechten, was umgerechnet circa 1.300 Euro beträgt. Dieser Betrag gilt für alle Gepäckprobleme (also auch Verlust/Diebstahl und Beschädigung) und pro Reisenden (nicht pro Gepäckstück) – vgl. auch Art. 22, Abs. 2 MÜ.

(2) Beschädigung des Gepäcks (Koffer und Inhalt)

Bei einem beschädigten Gepäck (bis hin zur vollständigen Zerstörung) gilt Art. 31. Abs. 2, MÜ – die Voraussetzung für die Geltendmachung der Ansprüche ist die zeitgerechte Mängelanzeige. Im Falle vom beschädigten Gepäck gilt – unverzüglich, jedoch innerhalb von sieben Tagen.

Wird das Gepäck verspätet und beschädigt an Sie übergeben, so müssen Sie den Schaden innerhalb von 21 Tagen, nachdem man Ihnen das Gepäckstück ausgehändigt hat, bei der Fluggesellschaft anzeigen.

Es gilt dieselbe Haftungsobergrenze.

(3) Teil- bzw. Vollverlust von Gepäck, Diebstahl

Bei einem Teilverlust von Gepäckstücken oder Kofferinhalt geht das MÜ nicht näher auf die Anzeigefrist ein, ich würde jedoch sagen – 7 Tage wie bei Beschädigung.

Geht das Gepäck komplett verloren, so bedarf es keiner Schadensanzeige.

In allen Fällen gilt grundsätzlich die Haftungsobergrenze von 1.300 Euro.

(4) Zusätzliches

Nun, es kann mehrere Fälle geben, in denen die Fluggesellschaft nicht haften muss.

Außergewöhnliche Umstände – Vorkommnisse, die von der Fluggesellschaft nicht beherrschbar, vorhersehbar oder beeinflussbar sind (Art. 19, S. 2 MÜ).

Art und Beschaffenheit des Reisegepäcks – z.B., wenn das Gepäck bereits mit Mängeln aufgegeben wird und infolge dessen zerstört wird (Art. 17, Abs. 2 MÜ).

Mitverschulden – der Fluggast muss dafür Sorge tragen, dass er besonders wertvolle Gegenstände nicht im Reisegepäck befördert (Handys und sonstige Multimediageräte, Schmuck, Kunststücke, wichtige Unterlagen, dringende Medikamente etc.) Tut man das trotzdem, so trägt man ein Mitverschulden daran, dass ein hoher Schaden entstanden ist (vgl. AG Charlottenburg, Urt. v. 08. September 2009, Az. 216 C 141/09; AG Bad Homburg, Urt. v. 26. August 1997, Az. 2 C 2694/93-19).

Die „Obergrenze“ könnte individuell bis zum vollen Schadensbetrag in 2 Fällen erhöht werden:

  • Sie können nachweisen, dass die Fluggesellschaft leichtfertig gehandelt, d.h. ihre Sorgfaltspflicht verletzt hat.
  • Sie geben eine Interessendeklaration ab, in der Sie den Wert ihres Gepäcks angeben.

Nun, Sie können jetzt selbst die Versicherungen vergleichen und für sich entscheiden, ob es sich für Sie lohnt.

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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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Hallo,

es kommt immer darauf an, ob die Flüge im Rahmen einer Pauschalreise oder einzeln gebucht wurden.

Für den Fall, dass Sie die Flüge einzeln gebucht haben, haben Fluggäste eventuell Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Art.19 MÜ besagt dabei, dass der Luftfrachtführer für jeglichen Schaden aufzukommen hat, der infolge Gepäckverspätung auf einem zukommt. Bei der Beschreibung ist allerdings nur der rein tatsächliche, materielle Schaden umfasst. Dabei handelt es sich vor allem um benötigte Ersatzkleidung oder Ersatzkosmetika. Die Notwendigkeit dieser Ersatzeinkäufe muss allerdings gut begründet sein und die jeweiligen Quittungen sollten Sie auch behalten und beim Luftfahrtunternehmen vorlegen können.

Ein Haftungsausschluss des Luftfrachtführers kommt nur in Frage, wenn die Fluggesellschaft das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen hinreichend begründen und darlegen kann. Dabei muss außerdem bewiesen werden, dass alle Maßnahmen zur Vermeidung dieses Schadens erfolglos getätigt wurden.

Wurden die Flüge allerdings über ein Reiseunternehmen gebucht haben, können Reisende Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend machen, da ein Reisemangel gemäß §651 BGB d Abs.1 BGB vorliegt. Dies bedeutet, dass der Fluggast dem Reiseveranstalter die Verspätung schnellstmöglich mitteilen sollte, so dass die Möglichkeit auf Abhilfe besteht. Dies bedeutet, dass die Kosten für die notwendigen Neueinkäufe von diesem übernommen werden. Eventuell könnte man sogar eine Reisepreisminderung beanstanden,, dazu muss allerdings eine nachweislich erhebliche Beeinträchtigung des gesamten Urlaubs vorliegen.

Entsprechende Urteile:


 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(leicht zu googlen unter „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

(leicht zu googlen unter „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

 

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht. 

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