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Unser Lufthansa Flug nach Mallorca (DUS PMI) wurde wegen des verspäteten Eintreffens der Maschine immer weiter nach hinten verlegt. Grund waren nach Angaben der Lufthansa Mitarbeiter am Flughafen angeblich Scherwinde beim Landeanflug auf dem vorherigen Flughafen und dann eine Überprüfung der Maschine.

Wir wurden umgebucht auf LX 1017 über Zürich und sind mit ca. 7 Stunden Flugverspätung auf Mallorca eingetroffen. Wir haben den ersten Urlaubstag dadurch verloren.

Meine Bitte auf Entschädigung wegen der Flugverspätung hat Lufthansa mit der Begründung Scherwinde als außergewöhnlicher Umstand abgelehnt.

Muss Lufthansa die Entschädigung für uns zahlen (5 Personen)?

Wie kann man herausbekommen, ob so starke Winde / Scherwinde wirklich den Landeanflug auf dem vorhergehenden Flug der Lufthansa Maschine beeinträchtigten?

Sind solche Winde / Scherwinde wirklich außergewöhnliche Umstände nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/04?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+2 Punkte

6 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Bei der verspäteten Startzeit hätte der Fluggast nach der europäischen Fluggastrechteverordnung einen Ausgleichsanspruch gegen das Luftfahrtunternehmen. Jedoch könnte die Fluggesellschaft sich auf einen außergewöhnlichen Grund berufen und somit von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Die Richter des Amtsgerichts in Rüsselsheim hatten einen Fall zu entscheiden, in dem ein Passagier aus dem „übernächsten“ Flug aufgrund der Verspätung seinen Anspruch geltend machen wollte (vgl. AG Rüsselsheim, Urt. v. 05.07.2013 – 3 C 145/13 (37), siehe auch AG Rüsselsheim, Urt. v. 02.11.2012 – 3 C 855/12 (37)). Der vorangegangene Flug war wegen Flugsicherungsanlagen bzw. Kapazitätsbeschränkungen ausgefallen.

Die Richter urteilten, dass ein Ereignis, dass während des Fluges eingetreten ist, allenfalls für den unmittelbar folgenden Flug als außergewöhnlicher Umstand herangezogen werden kann (Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung). Für alle weiteren nachfolgenden Flüge ist das nicht mehr möglich. Die Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand befreit die Airline also nur dann, wenn der Umstand sich nicht auf dem unmittelbaren Vorflug ereignet hat, sondern schon bei davorliegenden Vorumlaufflügen eingetreten ist.

Die Fluggastrechteverordnung trifft keine eindeutige Entscheidung, ob ein außergewöhnlicher Umstand, der die Verspätung eines Fluges zur Folge hat, das Luftfahrtunternehmen auch für die weiteren Flüge von ihrer Ausgleichszahlungspflicht entbindet. So spricht die Verordnung an einer Stelle von einem Flug im Singular, an einer anderen Stelle im Plural. Was die Richter dazu bewegte, so zu entscheiden, war, dass es sich bei den außergewöhnlichen Umständen, die zu einer Befreiung führen, um eine Ausnahme der Regelung geht. Grundlegend soll dem Fluggast im Falle einer Annullierung oder Verspätung ein Ausgleichsanspruch zustehen. Deswegen sind die Ausnahmevorschriften stets eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 04.10.2012 – C-22/11 – Finnair/Lassooy, einfach mal bei Google eingeben: "C-22/11 Reise.Recht-Wiki.de"). Eine beliebige Verlängerung der Verkettung der außergewöhnlichen Umstände würde das eigentliche Ziel der Verordnung – die Rechte der Fluggäste zu stärken -  unterlaufen.

Die Flüge im Umlaufverfahren durchzuführen, ist eine betriebswirtschaftliche Organisationsentscheidung der Fluggesellschaft. Solche Entscheidungen dürfen und sollen nicht zulasten des Fluggastes gehen (vgl. LG Hannover, Urt. v. 18.01.2012 – 14 S 52/11).

Die Unvermeidbarkeit eines außergewöhnlichen Umstands liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um den Umstand zu verhindern, diese Maßnahmen aber gescheitert sind (vgl. BGH, Urt. v. 04.10.2010 – Xa ZR 15/10, einfach bei Google eingeben: "Xa ZR 15/10 Reise-Recht-Wiki.de"). Die Fluggesellschaft muss umfassend vortragen, welche personellen, materiellen und finanziellen Mittel zur Verfügung standen, um den Flug zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen. Außerdem muss das Unternehmen hinreichend begründen, warum es ihm nicht zumutbar war, auf diese Möglichkeiten zurückzugreifen (vgl. AG Paderborn, 15.03.2012 – 50 C 254/11). Im oben genannten Urteil aus Rüsselsheim fehlte es hinzukommend an einem umfassenden Vortrag der Fluggesellschaft. Dieser ist jedoch für die Befreiung von der Ausgleichszahlungspflicht unumgänglich.

Zu diesem Thema empfehle ich auch einen Blick auf diese Website: http://www.passagierrechte.org/Vorflug

Die Beweislast dafür, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, liegt bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Dieses muss substantiiert vortragen, dass der Blitzschlag der Auslöser für die Verspätung war.

Viel Erfolg!

 

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Bei einer Flugverspätung haben Fluggäste gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung Ansprüche auf Ausgleichs- und Betreuungsleistungen.

 

Zumindest der Ausgleichsanspruch entfällt allerdings, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen.

 

a) Darlegungspflicht der Airline

Im Regelfall müssen diejenigen Personen, die einen Rechtsanspruch durchsetzen möchten, auch beweisen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Allerdings kann ein Fluggast den detailgetreuen Ablauf im Flugalltag kaum richtig nachvollziehen, geschwiege denn beweisen, welche Umstände zu der Verspätung bzw. Annullierung geführt haben. Demzufolge wurde die Beweispflicht hier umgekehrt, d.h. Die Airline muss genau darlegen können, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und warum dieser nicht verhindert oder im Schaden gemindert werden konnte. Das Luftfahrtunternehmen muss also genau darlegen, dass es es alle möglichen Maßnahmen ergriffen hat, um diesen Umstand zu verhindern. Sie als Passagier müssen lediglich beweisen, dass sie von diesem Umstand beeinträchtigt wurden, was in der Regel sehr unproblematisch ist.

b) Wetterbedingungen
Schlechte Wetterbedingungen, wie starke Stürme oder Nebelschwaden betreffen den gesamten Flugverkehr. Häufig ist in solchen fällen von einem außergewöhnlichem Umstand auszugehen. Vereinzelt wurden dagegen schlechte Wetterbedingungen nicht als außergewöhnliche Umstände anerkannt, wenn diese für die Jahreszeit und den Ort nicht ungewöhnlich waren (BG Schwechat, Urteil vom 12.10.2012, Az 4 C 580/11 v-10). Auch hier müssen diese Gegebenheiten nachgewiesen werden. Es genügt nicht lediglich auf tatsächlich vorhandenes schlechtes Wetter zu verweisen, wenn nur ungünstige Wetterbedingungen vorhanden sind, aber nicht ersichtlich wird, wie diese den Flug beeinflusst haben sollen. (AG Hamburg, Urteil vom 28.02.2006, Az 18B C 329/05; AG Wedding, Urteil vom 19.09.2006, Az 14 C 672/05).

 

b) Ereignisse auf dem Vorflug

Oftmals sind auch die Folgeflüge von außergewöhnlichen Umständen betroffen.

Fraglich ist nun, ob sich die Airline auch auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, wenn das Ereignis schon auf dem Vorflug eintritt. In der Regel sollte dies nicht so sein. Wenn beispielsweise das Flugzeug aufgrund von schlechten Wetterbedingungen auf dem Vorflug erst verspätet wieder eingesetzt werden kann, liegt kein außergewöhnlicher Umstand vor (BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az Xa ZR 15/10; ebenso AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008, Az 4 C 241/07). Der BGH begründete dies damit, dass eine Airline darauf gefasst sein muss, dass einzelne Flüge beeinträchtigt sein können und das Unternehmen daher seinen Flugplan entsprechend einzurichten hat. Der Passagier darf nicht darunter leiden, dass die Fluggesellschaft ihre Flüge im Umlaufverfahren vornehmen.

Kann ein Luftfahrtunternehmen kein Ersatzflugzeug bereitstellen, muss begründet werden, warum es dazu nicht in der Lage gewesen ist.

 

 

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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich ist es richtig, dass sich eine Airline gem. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-VO von der Pflicht Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO zu leisten befreien kann, wenn sie nachweisen kann, dass der Grund für die Verspätung ein außergewöhnlicher Umstand war, der auch dann nicht hätte vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären bzw. solche Maßnahmen nicht ergriffen werden konnten.

Voraussetzung für eine solche Befreiung ist jedoch, dass die Airline all die Voraussetzungen hierfür beweisen muss. D.h. sie muss zunächst vortragen, was der Grund für die Verspätung war. Hier wohl die Scherwinde auf dem Vorflug. Dass es diese Winde wirklich gab, muss auch die Airline beweisen.

Lagen diese Winde tatsächlich vor, stellt sich weiterhin die Frage, ob diese an sich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können. Ein solcher ist laut EuGH dann gegeben, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und von ihm daher tatsächlich nicht zu beherrschen ist. Außergewöhnliche widrige Wetterbedingungen können daher grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

Allerdings stellt sich dann weiterhin die Frage, ob die Airline trotz Auftreten der Winde nicht in der Lage gewesen wäre durch ergriffene Maßnahmen die Verspätung des Fluges zu verhindern. In ihrem Fall ist auffällig, dass nicht ihr eigner Flug von den Winden betroffen war, sonder der Vorflug des Flugzeuges. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob die Airline für solche Probleme eine Zeitreserve in ihrem Flugplan eingebaut hat, damit nicht jede kleine Verzögerung des Vorfluges zu Verspätungen der nachfolgenden Flüge führt. Außerdem stellt sich weiterhin die Frage, ob die Airline nicht in der Lage gewesen wäre, den Flug durch ein anderes Flugzeug durchführen zu lassen.

Daher muss die Airline in ihrem Fall für eine Exkulpation auch darlegen, dass sie genügend Zeitreserven eingeplant hat, kein anderes Flugzeug zur Verfügung stand und was sie eventuell noch unternommen hat, um die Verspätung zu verhindern.

Erst wenn ihr all dies gelingt darzulegen, kann sie sich erfolgreich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände berufen. Daher ist es schlichtweg zu wenig allein zu behaupten es hätten Scherwinde vorgelegen und diese sein außergewöhnliche Umstände.

Daher sollten Sie sich in jedem Fall wieder an die Airline wenden und ihr klar machen, dass Sie ihrer Beweislast mit dieser dürftigen Aussage bei weitem nicht genüge getan hat und sich daher momentan nicht erfolgreich von einer Pflicht zur Zahlung befreien können. Daher sollten Sie auch erneut die Zahlung fordern.
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Ihr Flug nach Mallorca verzögerte sich zunächst immer weiter nach hinten und wurde letztendlich annulliert. Sie sind auf einen anderen Flug über Zürich umgebucht worden und haben Ihr Reiseziel schließlich mit einer Verspätung von 7 Stunden eingetroffen. In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihnen steht also grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Verordnung gegen Lufthansa zu.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Dafür müsste ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Verspätung sein. Außergewöhnlich sind solche Umstände, die außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft stehen, wie zum Beispiel schlechte Wetterbedingungen oder Streik des Bodenpersonals.

Sie geben an, dass der Grund für Annullierung Ihrer Maschine Schwerwinde waren. Widrige Wetterbedingungen können von einer Fluggesellschaft nicht beeinflusst oder vorhergesehen werden. Sie können also einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 darstellen.

AG Geldern, Urteil vom 20.02.2008 – Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

Die schlechten Wetterbedingungen müssten also direkte Auswirkungen auf Ihren Flug gehabt haben. Desweiteren muss die Fluggesellschaft dieses beweisen. Es ist nicht Ihre Aufgabe herauszufinden, ob die Winde wirklich Ursache der Annullierung waren. Lufthansa trägt nämlich die Beweislast. Solange Lufthansa diesen Umstand nicht umfassend beweisen kann, bleiben Ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung bestehen.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich aus Artikel 7. Sie wird wie folgt bemessen:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

 

 

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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Düsseldorf nach Mallorca wurde zunächst immer weiter nach hinten verlegt und letztendich wurden Sie auf einen Flug über Zürich umgebucht. Im Falle einer Verspätung kann Ihnen grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu ist jedoch Voraussetzung, dass Sie auch an Ihrem Endziel mit einer Verspätung eingetroffen sind.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind an Ihrem Endziel mit einer Verspätung von ca. 7 Stunden angekommen. Damit liegt diese Voraussetzung bereits vor.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Distanz, wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500 km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500 km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500 km oder mehr: 600€

Lufthansa verweigert jedoch im folgenden Fall Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen, mit der Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand. Es ist tatsächlich so, dass beim Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands keine Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen. Einen solchen außergewöhnlichen Umstand können widrige Wetterverhältnisse darstellen oder ein Streik des Bodenpersonals.

Im vorliegenden Fall war der Grund für die Verspätung Scherwinde beim Landeanflug auf dem vorherigen Flughafen und dann eine Überprüfung der Maschine. Problematisch dabei ist für Lufthansa, dass die Scherwinde den Vorflug betreffen und damit nichts mit Ihrem Flug zu tun haben. Was auch dieses Urteil bestätigt.

AG Geldern, Urteil von 20.02.2008 –Az.: 4 C 241/07 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Will sich ein Luftfahrtunternehmen, das einen bestimmten Flug annulliert hat, auf „mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen“ als „außergewöhnliche Umstände“ berufen, so kann es nur die Wetterbedingungen heranziehen, die sich auf den annullierten Flug unmittelbar ausgewirkt haben. Beeinträchtigungen, die auf vorangegangene Flüge eingewirkt haben, bleiben unberücksichtigt.

Lufthansa müsste weiterhin darlegen, warum nicht sofort andere Maßnahmen ergriffen wurden um die Passagiere pünktlich bzw. mit einer nur minimalen Verspätung an Ihr Endziel zu befördern.

Um Ihre Fragen abschließend zu beantworten:  Lufthansa muss die Entschädigung für 5 Personen zahlen.

Sie können leider nicht  herausbekommen, ob so starke Winde / Scherwinde wirklich den Landeanflug auf dem vorhergehenden Flug der Lufthansa Maschine beeinträchtigt haben. Das ist jedoch auch nicht Ihre Pflicht. Die Beweislast trägt Lufthansa alleine.

Winde / Scherwinde können wirklich außergewöhnliche Umstände nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/04 darstellen. Jedoch sind diese Winde nicht auf Ihrem Flug aufgetreten sondern auf dem Vorflug und Lufthansa darf sich dann darauf nicht mehr berufen.

 

 

 

 

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Du möchtest gerne wissen, wie man herausfinden kann, ob tatsächlich sogenannte „Scherwinde“ Grund für die Beeinträchtigungen am Flugzeug waren oder ob die Fluggesellschaft das nur vorgeschoben hat, um sich der Haftung aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu entziehen.

 

Dazu hat das Amtsgericht Rüsselsheim in seinem Urteil vom 20.01.2015 geschrieben:

 

Ein Fluggast hat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn dieses eine Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 zurückführen möchte, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen. Schließlich ist es für den Fluggast nicht möglich, Informationen über den abstrakt behaupteten außergewöhnlichen Umstand auf andere Weise als durch das Unternehmen selbst zu erhalten.

 

(bei Interesse am ganzen Text einfach googeln: Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 3644/14 (31) reise-recht-wiki.de)

 

Dem entnehme ich, dass die Beweislast dafür, dass Scherwinde vorlagen bei der Fluggesellschaft liegt. Wenn ihr euch an die Lufthansa wendet und um genaue Auskunft bittet, müssen sie euch diese auch erteilen.

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