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Unser Flug mit Condor hatte über 7 Stunden Flugverspätung. Eigentlich sollte der Flug um 22:45 Uhr pünktlich landen, leider musste aber das Flugzeug repariert werden und daher sind wir mit über 7 Stunden Verspätung losgeflogen. Der Flug war mit Condor : Flugnummer Condor DE7747 von Antalya nach München.

Ich habe Condor angeschrieben, aber Condor will die Flugentschädigung nicht zahlen:

Von: condor@xxx2.de
Betreff: CON-15/10-02135-001
 
Sehr geehrter Herr xxx,
 
Sie teilten uns mit, dass Ihr Flug nicht wie geplant durchgeführt wurde. Bitte entschuldigen Sie die Verspätung. Zum Sachverhalt teilen wir Ihnen Folgendes mit:
 
Nach Auskunft unserer Verkehrszentrale wurde die Verspätung durch einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel verursacht. Wir hatten keine zumutbaren Möglichkeiten, die eingetretene Verspätung zu verhindern. Ihre Forderung auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Verordnung 261/2004 müssen wir daher leider ablehnen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
 
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
 
E-Mail: condor@xx-x.de
 
Unser Vorgang: CON-15/10-02135-001
 
Wir lieben Fliegen.
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 

Und jetzt? Muss Condor denn die Flugentschädigung zahlen, wenn die Verkehrszentrale dies nicht bestätigt?

Gefragt in Flugverspätung von
+2 Punkte

6 Antworten

+1 Punkt

Lieber Fragesteller,

Sie schildern hier eine durchaus ärgerliche Situation, die leider sehr häufig vorkommt. Ihr Flug von Antalya nach München hatte eine Verspätung. Im Falle einer Verspätung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Voraussetzung dafür ist jedoch zunächst einmal, dass Sie auch tatsächlich mit einer Verspätung an Ihrem Endziel angekommen sind. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Da Sie jedoch schildern, dass Sie mit einer Verspätung von über 7 Stunden gestartet sind, ist davon auszugehen, dass Sie die Zeit nicht wieder einholen konnten und somit durchaus mit einer Verspätung an Ihrem Endziel in München gelandet sind. Damit ist diese Voraussetzung gegeben.

Tatsächlich gibt es Fälle in denen eine Fluggesellschaft trotz Verspätung des Fluges keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Da ist jedoch nur der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung vorgelegen hat. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen. Sie sind später losgeflogen, weil noch das Flugzeug repariert werden musste. Damit  hat es sich wohl um eine Art technischen Defekt am Flugzeug gehandelt haben, der zunächst behoben werden musste. Grundsätzlich gilt jedoch, dass ein technischer Defekt  in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand ist, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. te

Vergleichen Sie dazu bitte auch diese Urteile:

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Als außergewöhnliche Umstände kommen nur solche Umstände in Betracht, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die in der europäischen Flugastrechte Verordnung aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

Damit liegt in Ihrem Fall wohl eher kein außergewöhnlicher Umstand vor. Condor schreibt auch lediglich, dass die Verspätung auf einen unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel zurückzuführen ist.  Beachten Sie bitte jedoch, dass die Fluggesellschaften meistens mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" veruschen die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Ein pauschaler Hinweis allein reicht nicht aus. Im Gegenteil: die Fluggesellschaft muss beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Dazu auch dieses Urteil:

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

Ihrer Schilderung zu folge kann hier nur ein technischer Defekt in Frage kommen. Da jedoch selbst ein technischer Defekt keinen außergewöhnlichen Umstand darstellt, kann sich Condor damit nicht entschuldigen. Leider nennt Condor in seinem Schreiben keinen richtigen Grund, sondern nur einen unerwarteten Flugsicherheitsmangel. Wie jedoch bereits oben erwähnt, müsste Condor zunächst beweisen ob ein solcher tatsächlich vorlag und warum er unerwartet und unvermeidbar war.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Um Ihre Frage abschließend zu beantworten: Bestätigt die Verkehrszentrale nicht den unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel, so muss Condor die Ausgleichszahlungen leisten.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Guten Tag,

 

bei einer Flugverspätung, stehen Flugreisenden in der Regel Ausgleichsansprüche aus der Europ. Fluggastrechte Verordnung zu.

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

 

Ab 4 Stunden Verspätung wird das Verlangen zu Ausgleichszahlungen berechtigt.


 

Gemäß Art. 7 der Verordnung kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht.

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
     

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

 

Allerdings müssen diese Zahlungen nicht seitens der Fluggesellschaft geleistet werden, wenn die Luftfahrtgesellschaft sich nachweislich aus außergewöhnliche Umstände berufen kann.

In ihrem Fall liegt ein Flugsicherheitsmangel vor, ich gehe davon aus, dass dies ein technischer Defekt darstellen soll.

Technische Defekte sind in der Regel allerdings nicht so weitgehend, dass sie außergewöhnliche Umstände begründen. In den meisten Fällen liegen diese Umstände in dem Machtbereich des Flugunternehmes, da es ihre Aufgabe ist für die technische Wartung zu sorgen. Nur in besonders ungewöhnlichen Fällen, können solche wirksam herangezogen werden.

 

Somit hätten Sie also in der Regel einen Anspruch, wenden Sie sich erneut an die Airline, wenn diese sich weiterhin verweigert, könnte ein Gespräch mit einem Anwalt für Fluggastrechte ratsam sein.

 

 

 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

grundsätzlich haben Sie als Fluggast, der eine erhebliche Verspätung, d.h. eine Ankunftsverspätung von mind. 3 h, erlitten hat, gem. EU Verordnung 261/2004 in Verbindung mit dem EuGH-Urteil Sturgoen ./. Condor Flugdienste GmbH und Air France SA (bei Google können Sie dieses Urteil nachlesen unter "C-402/07 und 432/07 reise-recht-wiki.de") einen Anspruch auf Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO. Diese Verpflichtung zur Zahlung besteht gem. Art. 5 Abs. 3 VO nur unter einer Bedingung nicht: nämlich dann, wenn die Airline nachweisen kann, dass die erlittene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sie auch bei der Ergreifung von allen zumutbaren Maßnahmen nicht hätten verhindern können. Die Antwort, die sie von Condor bekommen haben, bezweckt eben diese Berufung auf die Entlastungsmöglichkeit des Art. 5 Abs. 3. 

Hierzu ist jedoch zu sagen, dass eine solche pauschale Standardantwort, die sich lediglich auf Flugsicherheitsmängel und die Unmöglichkeit von Gegenmaßnahmen beruft, nicht geeignet ist, den von Art. 5 Abs. 3 VO geforderten Entlastungsbeweis zu führen. Hierfür ist vielmehr ein wenig mehr Substanz nötig. D.h. die Airline kann sich nur dann erfolgreich entlasten, wenn Sie den angeblichen Mangel genau benennt, der Mangel von der Rechtsprechung auch als außergewöhnlicher Umstand anerkannt wird, sie genau darlegt, ob und welche Maßnahmen sie zur Vermeidung der Verspätung ergriffen hat und wieso diese die Verspätung nicht verhindern konnten bzw. wieso es in der konkreten Situation nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. All diese Dinge muss nämlich die Airline und nicht Sie als Fluggast beweisen. 

Daher würde ich Ihnen empfehlen, sich erneut an Condor zu wenden und diese darauf aufmerksam machen, dass sie bis jetzt keinen Entlastungsbeweis erbracht haben und wenn Sie nicht die notwendigen Fakten liefern und diese auch beweisen können, sie dazu verpflichtet sind, Ihnen die Entschädigungsleistung nach Art. 7 VO zu zahlen.

Viel Erfolg!

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Guten Tag,

Ihr Flug mit Condor von Antalya nach München hatte eine Verspätung von 7 Stunden.

Ansprüche für Sie könnten sich aus der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004 ergeben.

Eine Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Landung am Zielort zieht dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung.

Dazu ein Urteil:

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Fluggäste verspäteter Flüge können im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, bezüglich der Ausgleichsansprüche, den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden.

Ihre möglichen Ausgleichszahlungen richten sich deshalb nach Artikel 7 der EU-VO. Sie stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €

Condor könnte sich von einem Anspruch auf Ausgleichsleistungen allerdings befreien.

Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

Condor führt hier einen Flugsicherheitsmangel an, und betont keine zumutbaren Möglichkeiten zur Verhinderung der Verspätung gehabt zu haben.

Was der genannte Flugischerheitsmangel genau ist, und ob dieser ein außergewöhnlicher Umstand sein kann ist schwer zu bestimmen. Sollte es sich um einen technischen Defekt handeln ist dieser wahrscheinlich, folgend den obigen Urteilen, schonmal kein außergewöhnlicher Umstand. Die Beweislast liegt in diesem Fall aber auf Seiten der Fluggesellschaft, und allein der Hinweis auf einen ”Flugsicherheitsmangel” reicht eher nicht aus, um Ihnen mögliche Ansprüche abzusprechen, und könnte lediglich der Versuch sein Ihre sonst vermutlich berechtigten Ansprüche abzuwehren.

Schlussendlich ist deshalb zu sagen, dass, sollte die Verkehrszentrale das von Condor Gesagte nicht bestätigen, Sie sich nochmals an Condor wenden sollten, um Ihre wahrscheinlich bestehenden Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nochmals geltend zu machen. Ob der Entfernung zwischen Antalya und München von weniger als 3000km könnte diese Ausgleichszahlung 300 Euro pro Fluggast betragen.

Sollte sich Condor dennoch weigern Ihnen diese Ausgleichszahlungen auszuzahlen, dann ist Ihnen zu raten sich an einen Anwalt zu wenden.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sie flogen mit Condor von Antalya nach München. Dieser Flug hatte über 7 Stunden Verspätung. Nun verweigert Ihnen die Fluggesellschaft Ausgleichszahlungen. Sie möchten wissen, wie Sie sich jetzt am besten verhalten.

 

Die europäische Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 regelt die Ansprüche von Flugpassagieren bei Annullierungen, Nichtbeförderung und Verspätungen.

 

Bei einer großen Verspätung, die bei einer Ankunftsverspätung von über 7 h in jeden Fall angenommen werden kann, müssen Fluggesellschaft regelmäßig Ausgleichsleistungen zahlen.

Dies ergibt sich aus Artikel 5 der Verordnung, der wiederum auf Artikel 7 verweist.

Fluggäste erhalten also Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Sie sollten allerdings beachten, dass die oben genannten Beträge nicht geleistet werden müssen, wenn sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen. So werden Ereignisse bezeichnet, die zur Verspätung bzw. Annullierung eines Fluges führen und für ein Luftfahrtunternehmen weder beeinflussbar noch zu umgehen sind.

Weitere Ansprüche der Passagiere aus der Fluggastrechteverordnung bleiben unberührt. Als Passagier haben Sie dennoch immer einen Anspruch auf eine erste Versorgung mit Mahlzeiten oder Erfrischungen für die gesamte Wartezeit, unabhängig davon, ob ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt oder nicht.

Als Beispiele für außergewöhnliche Umstände werden in der Verordnung vor allem politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken oder unerwartete Flugsicherheitsmängel genannt.

Letztere sind abzugrenzen von technischen Defekten. Solche begründen nämlich regelmäßig keine außergewöhnlichen Umständen.

 

Welcher Umstand genau vorliegt und welche Möglichkeiten die Airline hatte, muss von dieser genau dargelegt werden.

 

 

Falls tatsächlich ein Flugsicherheitsmangel vorlag, werden Sie wohl keine Ausgleichszahlungen erhalten.
Im Zweifelsfall sollten Sie wohl einen Fachanwalt für Fluggastrechte einschalten.

Beantwortet von (15,270 Punkte)
Bearbeitet von
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Sie haben einen Flug mit Condor wahrgenommen. Der Flug wurde verschoben, weshalb Sie eine Verspätung von 7 Stunden hatten. In einem solchen Fall lässt sich bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen.

Bei einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Die Höhe der Ausgleichsazhlungen bemisst sich nach der Entfernung und ergibt sich aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004.

- Bei einer Strecke von bis zu 1500km und einer Verspätung ab 2 Stunden: 250€

- Bei einer Strecke von 1500km bis 3500km und einer Verspätung ab 3 Stunden: 400€

- Bei einer Strecke von 3500km oder mehr und einer Verspätung ab 4 Stunden: 600€

 

Die Entfernung zwischen Antalya und München beträgt 1.996,55 km. Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 EUR pro Fluggast haben.

 

Tatsächlich muss eine Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Grund für die Verspätung war in Ihrem Fall ein technischer Defekt.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Dazu auch die folgenden Urteile:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (Das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 3 C 717/06 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki"eingeben)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 (Das Urteil lässt sich im Volltext im Internet finden. Dazu einfach bei Google "Az.: C 549/07 reise-recht-wiki" eingeben)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Damit kann Condor sich in Ihrem Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen und muss Ihnen die Ausgleichszahlungen erstatten.

 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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