3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo zusammen,

Wir haben eine Pauschalreise gebucht inkl. kostenlose Anreise (Rail + Fly)

Bestätigte Daten: Abflug 04:30 Abflug Köln Rückflug 21:20 nach Köln.

Jetzt Änderung bekommen 07:50 Abflug Düseldorf Rückflug 13:55 nach Düsseldorf.

Reiseveranstalter sagt, da Anreise kostenlos ist, eine zumutbare Änderung. Ist dem so?

Was mich eigentlich ärgern, die Reise hätte ich vor 4 Wochen und auch jetzt mit Abflug Düsseldorf für

60€ (mal 4 Personen) billiger buchen können. War uns wegen der erscherten Anreise uns nicht wert.

Jetzt sollen wir erschwert anreisen und noch teurer bezahlen?

Veranstalter sagt darauf, beweisen sie das mal!

Was können/sollten wir tun?

LG
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
0 Punkte

4 Antworten

0 Punkte
 
Beste Antwort

Bei Pauschalreise ergeben sich die Rechte von Flugpassagieren primär aus dem deutschen Reiserechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Einschlägige Normen sind hierbei §§651 a-m BGB.

Ansprüche sind demnach immer gegen den jeweiligen Reiseveranstalter zu richten.

 

In Ihrem Fall wurden nun die Flugzeiten und der Flughafen gewechselt.

 

In solchen Fällen kommt es immer darauf an, ob die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil sind oder nicht.
 

Sind die Reisekonditionen ein fester Vertragsbestandteil, so muss der Veranstalter sich auch daran halten. Wenn er diese trotzdem ändert, liegt ein Vertragsbruch vor. Dann haben Sie auch automatisch das Recht vom Vertrag zurückzutreten.
 

Behält sich der Veranstalter vor die Reisedaten zu ändern, müssen gewissen Erforderlichkeiten vorliegen, damit ein Anspruch auch begründet ist.

Ob ein solcher Vorbehalt besteht können Sie ganz einfach in den AGB des jeweiligen Reiseveranstalter nachlesen.

 

Bei einer einseitigen Vertragsänderung, könnte eine Reisepreisminderung iSv § 651 d BGB in Betracht gezogen werden. Des Weiteren können Sie in Betracht ziehen vom Vertrag zurückzutreten (§ 651a Abs. 5 BGB).

§651 d BGB

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 Abs. 3. §638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

  1. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

    §651 a Abs. 5 BGB

(4) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. § 309 Nr. 1 bleibt unberührt.
 

(5) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.


Wie aus dem Gesetzestext zu entnehmen ist, muss dafür ein sogenannter Reisemangel vorliegen.
Unter einem solchen versteht man eine erhebliche Änderung zu den vorherig übereingekommen Vertragsbedingungen. Abgegrenzt wird dabei zwischen der Erheblichkeit und einer bloßen Unannehmlichkeit.
In der Regel liegt eine erhebliche Änderung allerdings erst vor, sobald es sich um eine Verschiebung von einem ganzen Tag handelt oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt ist.


In Ihrem Fall liegt eine solch hohe Beeinträchtigung wohl aber nicht vor.

Auch bezüglich der erhöhten Kosten gibt §651 a BGB Aufschluss.

 

Bedenken Sie bitte, dass Sie in jedem Fall den Reiseveranstalter sofort informieren sollten.

 

Unbeschadet dessen, kann zusätzlich gem. §651 Abs.2 f BGB Schadensersatz aufgrund der Beeinträchtigung der Reisebedingungen durch die Zeit- und Ortsänderung verlangen, wenn eine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit vorliegt.


Informative Urteile finden sie auf reise-recht-wiki:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az 318c C 128/00

 

<p style="ma
Beantwortet von (15,270 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht und nun haben Sich nicht nur Ihre Flugzeiten geändert, sondern auch der Flughafen. In einem solchen Fall können Sie gegebenenfallsgegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Dafür muss zunächst geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.

(1) Flugzeiten als fester Bestandteil

Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

(2) Flugzeiten kein fester Bestandteil

Flugzeiten sind jedenfalls dann kein fester Bestandteil, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.  Wenn die Flugzeiten also kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an, ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Die Flugzeitenänderung betrifft nach wie vor den An- und Abreisetag. Weiterhin wurden die Flugzeiten im vorliegenden Fall nicht so geändert, dass eine Beeinträchtigung oder ein Verlust der Nachtruhe entsteht.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. : 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Ursprünglich war Ihr Abflug für 04:30 Uhr und Ihr Rückflug  21:20 Uhr geplant. Nun wurde Ihr Hinflug auf  07:50 Uhr und Ihr Rückflug auf 13:55 verschoben. Da Sie nun viel früher Ihren Rückflug antreten, geht bei Ihnen natürlich auch Urlaubszeit verloren. Ihr Rückflug würde mehr als 7 Stunden eher gehen. Damit könnte Ihnen durchaus ein Anspruch zu stehen.

Auch die Änderung des Flughafens stellt grundsätzlich einen Mangel dar. In einem solchen Fall muss die Fluggesellschaft üblicherweise die Mehrkosten tragen, die mit der Anfahrt zum anderen Flughafen verbunden sind. Hier jedoch haben Sie das Rail & Fly Ticket erhalten. Damit entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.

 

Beantwortet von (3,020 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag,

Ihr Abflug- und Ankunftsort im Rahmen einer Pauschalreise wurde von Köln nach Düsseldorf umgelegt. Dazu ergeben sich zeitliche Unterschiede im Hinflug von etwa 3 Stunden, und beim Rückflug von etwa 7 Stunden.

Sie könnten die Möglichkeit haben Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§ 651 a – m BGB geltend zu machen.

1. Flugzeiten

Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten haben. Dann dürfen die Flugzeiten zwar nicht beliebig geändert werden, doch liegt bei einer Änderung der Flugzeiten kein Vertragsbruch vor, weil sie nicht fester Bestandteil des geschlossenen Vertrages geworden sind.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Leider ist Ihrer Nachricht zu den AGB Ihrer Pauschalreise keine Information zu entnehmen.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (einfach bei Google eingeben und im Reise-Recht-Wiki nachlesen unter Az. 519 C 7511/08)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie zumeist als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

In Ihrem Fall wurden Ihre Flüge zeitlich so verschoben, das nicht von einer Störung der Nachtruhe ausgegangen werden kann. Allerdings wurde Ihr Rückflug im 7 Stunden vorverlegt, dadurch geht Ihnen Urlaubszeit verloren. Dies könnte Ihnen objektiv nicht zumutbar sein, und einen Mangel darstellen, der einen Anspruch auf Reisepreisminderung im Sinne von § 651d Absatz 1 BGB begründen könnte, oder sie befähigen könnte den Vertrag nach § 651 e BGB zu kündigen. Dies wäre aber im Einzelfall zu entscheiden, womöglich reicht eine Verschiebung von 7 Stunden auch nicht aus.

2. Abflug- und Ankunftsort

Es könnte außerdem darüber nachgedacht werden, dass die Umbuchung auf einen anderen Abflug- und Ankunftsflughafen einen Reisemangel darstellt. 

a) Dagegen sprechen könnte allerdings Ihr Rail+Fly Ticket, da Ihnen durch die Umbuchung zumindest keine Kosten entstehen. Es könnte ausschlaggebend sein, wie viel Zeit Sie für eine Anreise nach Düsseldorf aufwenden müssen. Dazu ist Ihrer Nachricht allerdings nichts genaues zu entnehmen.

b) Allerdings erwähnen Sie, dass die Reise ursprünglich sowohl ab Kiel als auch ab Düsseldorf angeboten wurde, und bei Reisebeginn und -ende in Düsseldorf um 60 Euro pro Person günstiger gewesen wäre. Vielleicht ist es Ihnen möglich über verschiedene Seiten im Internet diesen Preisunterschied nochmals nachzuvollziehen, ansonsten ist dies wahrscheinlich schwer nachweisbar, und womöglich zur Begründung eines Anspruchs auf Minderung nach § 651 d BGB nicht ausreichend.

> Ergebnis

In Ihrem Fall gibt es einige schwer bestimmbare Variablen. Ob sich also aus der Umbuchung auf einen anderen Flughafen mit unterschiedlichen Zeiten für Sie ein Anspruch auf Minderung, oder die Möglichkeit zur Kündigung, ob eines Reisemangels ergeben könnte ist nicht genau zu sagen.

Aber es steht Ihnen jedereit frei gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Abschließend ist Ihnen zu raten sich nochmals an Ihren Reiseveranstalter zu wenden, und entweder, sollte dies wiederum fruchtlos verlaufen, dann einen Anwalt hinzuziehen, oder Ihr Anliegen direkt einem Anwalt vorzutragen und zu versuchen Ihre Ansprüche und Wünsche mit fachkundiger Unterstützung durchzusetzen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben eine Pauschalreise inklusvie kostenloser Anreise gebucht. Nun wurden Sie jedoch darüber informiert, dass sich sowohl die Flugzeiten, also auch der Flughafen geändert haben.

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus den §§651 a-m BGB und können gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden.

Dafür muss zunächst geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.  Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten also kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an, ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Die Flugzeitenänderung betrifft nach wie vor den An- und Abreisetag. Außerdem wird die Nachtruhe nicht beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. : 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Ihr Rückflug wurde um 7 Stunden vorverlegt. Dadurch geht Ihnen Urlaubszeit verloren. Ihnen könnte durch diese Vorverlegung also durchaus ein Anspruch zustehen.

Fraglich ist, ob auch die Änderung des Flughafens einen Mangel darstellen. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Die Fluggesellschaft hat in einem solchen Fall die Mehrkosten zu tragen. Da Sie jedoch ein Rail and Fly Ticket erhalten haben, entstehen für Sie daher keine zusätzlichen Kosten.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
0 Punkte
...