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Mein Gepäck ist seit dem 25 Oktober 2015 auf einem Inlandsflug der Airline LCPeru zwischen Cusco und Lima verschollen geganen.


Nach aussgen der Airline wurde dieses durch die Sicherheitsbeamten in Cusco aufgehalten da sich im Gepäck 2 Flachen a 250 ML Parfume befinden. Dies sei nach der Aussage der Sicherheitsbeamten nicht Transportsicher.

Ein Freund konnte nach viel Aufwand zum Airport und das Parfume aus meinem Gepäck entferenen. Die Airline rief mich in der Woche vom 18,01.2016 an das mein Gepäck nun in London Gatewick abzuholen sie (reiseziel war Heathrow) Nach Ankunft am Airport stellte ich fest das die Airline ein Falsches Gepäckstück nach Gatewick sendete. Momentan weiss die Airline nicht wo sich men Gepäckstück aufhält.

Da dies nun die Zeitgrenze von über 3 Monaten der Wiederbeschaffung des Gepäckstücks verstrichen ist, gehe ich davon aus das mir eine Ersatz von 1300 Euro zusteht. Was kann ich tun?

Ich habe eine ADACPremium vesicherung die so weit ich weis die kosten eines Anwaltes übernehem würde.

Bitte um Rat!

Gefragt in Gepäckverlust von (180 Punkte)
wieder getaggt von
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5 Antworten

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Lieber Fabian Simon,

Ihr Gepäck ist auf dem Flug zwischen Cusco und Lima verloren gegangen und nun schon seit dem 25 Oktober 2015 nicht mehr auffindbar. Tatsächlich kann im Falle des Gepäckverlusts ein Anspruch auf Sonderziehungsrechte aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Hier ist jedoch problematish, dass es sich um einen Inlandsflug handelt, auf dem das Gepäck verloren gegangen ist. Damit gibt es ein Problem bezüglich des ANwendungsbereichs des Montrealer Übereinkommens, der wie folgt ermittelt wird:

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von

Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

(2) Als "internationale Beförderung" im Sinne diese Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne diese Übereinkommens.

Damit liegt in Ihrem Fall leider keine internationale Beförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens vor.  Da der Anwendungsbereich bereits nicht vorliegt, steht Ihnen sonmit auch kein Anspruch aus dem Montrelaer Übereinkommen zu.

 

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Sehr geehrter Fabian Simon,

am 25.10.2015 ist Ihr Gepäck auf einem Flug mit LCPeru zwischen Cusco und Lima verloren gegangen.

Entschädigungen könnten sich für Sie aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben. Dazu müsste Ihr Fall aber in den Anwendungsbereich desselben fallen.

Artikel 1 - Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

(2) Als “internationale Beförderung” im Sinne dieses Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser Staat kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens.

Es handelt sich bei Ihnen nicht um eine internationale Beförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens, sondern um einen Inlandsflug. Sie haben deshalb wahrscheinlich leider keinen Anspruch auf die von Ihnen genannten Entschädigungszahlungen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sie sind am 25.10.2015 von Cusco nach Lima geflogen. Dabei handelte es sich um einen Inlandsflug. Auf diesem ist Ihr Gepäck verloren gegangen und ist seit dem nicht mehr zu finden. Bei Gepäckverspätungen oder Gepäckverlusten können sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.

Zu prüfen ist zunächst, ob Ihr Flug überhaupt unter den Anwendugsbereich des Montrealer Übereinkommen fällt.

Art. 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen gilt für jede internationale Beförderung von

Personen, Reisegepäck oder Gütern, die durch Luftfahrzeuge gegen Entgelt erfolgt. Es gilt auch für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn sie von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden.

(2) Als "internationale Beförderung" im Sinne diese Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne diese Übereinkommens.

Bei Ihrem Flug handelte es sich wie oben bereits festgestellt um einen Inlandsflug. Daher liegt keine internationale Beförderung im Sinne des Montrealer Übereinkommens vor.  Sie können demnach leider keine Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Hallo Herr Simon,

 

Das ihr Gepäck nun schon seit über drei Monaten unauffindbar ist, ist natürlich sehr ärgerlich.

 

Zunächst ist unbedingt notwendig, dass die den Verlust beim Gepäckschalter des Flughafens am "Lost and Found"-Schalter und bei der entsprechenden Airline angezeigt haben.

 

Zudem sollten sie Ihr Flugticket mit der Registrierungsnummer aufbewahrt haben!

 

Ob Ihnen nun Ansprüche gemäß des Montrealer Übereinkommens zustehen, ist fraglich und gilt somit zu überprüfen.

 

Das Montrealer Übereinkommen findet Anwendung für jede

- internationale Beförderung von

- Personen, Reisegepäck oder Gütern,

- zwischen zwei Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, die

- durch Luftfahrzeuge

- gegen Entgelt erfolgt.

Sowie für unentgeltliche Beförderungen durch Luftfahrzeuge, wenn diese von einem Luftfahrtunternehmen ausgeführt werden. Nur wenn alle diese Voraussetzungen vorliegen, kommt das Montrealer Übereinkommen zur Anwendung.

 

Internationale Beförderung zwischen zwei Vertragsstaaten Als international ist jede Beförderung anzusehen, bei welcher nach Parteivereinbarung der Abgangsort und der Bestimmungsort in den Hoheitsgebieten zweier Vertragsstaaten liegt. Abgestellt wird hier also nicht auf den Staat, in dem das Luftfahrtunternehmen seinen Hauptsitz hat, oder auf die vom Luftfrachtführer geführte Flagg. Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit des Montrealer Übereinkommens ist die Flugstrecke. Vertragsstaat ist nur, wer das Abkommen auch ratifiziert hat. Eine Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Montrealer Übereinkommen in einem Staat, der das Übereinkommen beispielsweise nur anerkannt hat, ist nur äußerst selten möglich.

Beachtet werden bei der Festlegung von Abgangsort und Bestimmungsort nur die vertraglichen Vereinbarungen. Etwaige ungeplante Zwischenlandungen beispielsweise wirken sich nicht auf die Anwendbarkeit des MÜ aus. Auch ein Flugzeugwechsel oder andere Beförderungsunterbrechungen in einem Nicht-Vertragsstaat sind unbeachtlich.

 

Da es sich in Ihrem Fall um einen Flug zwischen Cusco und Lima handelt, ist der sachliche Anwendungsbereich demnach nicht eröffnet.

Somit steht Ihnen leider kein Anspruch auf Entschädigungszahlungen gemäß des MÜ zu.

 

 

Leider kenn ich mich mit anders staatlichen Flugrecht zu wenig aus, um weitere Hinweise zu geben.
Am besten kontaktieren Sie einen speziellen Anwalt für Fluggastrechte. 

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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Hallo,

dies ist eine ungewöhnlich hohe Verspätung ihres Gepäcks.

Etwaige Ansprüche könnten sich aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben.

Es ist zunächst der Anwendungsbereich des MÜ zu prüfen.

Laut Art. 1 MÜ gilt das Übereinkommen für jede internationale Beförderung von Reisenden, Gütern und Flugggepäck.

Zu beachten ist nun, was als internatonale Beförderung gilt:

Als "internationale Beförderung" im Sinne diese Übereinkommens ist jede Beförderung anzusehen, bei der nach den Vereinbarungen der Parteien der Abgangsort und der Bestimmungsort, gleichviel ob eine Unterbrechung der Beförderung oder ein Fahrzeugwechsel stattfindet oder nicht, in den Hoheitsgebieten von zwei Vertragsstaaten liegen oder, wenn diese Orte zwar im Hoheitsgebiet nur eines Vertragsstaats liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Die Beförderung zwischen zwei Orten innerhalb des Hoheitsgebiets nur eines Vertragsstaats ohne eine Zwischenlandung im Hoheitsgebiet eines anderen Staates gilt nicht als internationale Beförderung im Sinne diese Übereinkommens.

 

Somit trifft das Montrealer Übereinkommen als Anspruchsgrundlage keine Anwendung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
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