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Ich habe eine Flugverspätung mit der Vueling Airlines aus Spanien gehabt. Die lehnen meine Forderung nach Entschädigung wegen Flugverspätung ab:

Vueling Airlines [SR_Number: 1-1645023500]

Estimado cliente,

Gracias por contactar con Vueling.


En relación a los hechos  que nos comenta, lamentamos no haber podido evitar dicha situación.

Agradeceríamos comprendiera las limitaciones con las que nos encontramos ante factores totalmente ajenos a nuestra compañía, (como son las causas meteorológicas, huelgas etc.), que afectan al transporte aéreo e inciden en su funcionamiento dando lugar en ocasiones, a que el transportista se vea obligado a cambiar su planificación de vuelo, aun en contra de sus propios deseos. 

El Reglamento Europeo establece que la aerolíneas no tendrán que pagar compensaciones cuando la cancelación se debe a circunstancias extraordinarias que no podrían haberse evitado incluso si se hubieran tomado todas las medidas razonables.

Ejemplos de dichas circunstancias extraordinarias que se pueden producir, en particular son: inestabilidad política, condiciones meteorológicas incompatibles con la realización del vuelo, riesgos para la seguridad, deficiencias inesperadas en la seguridad del vuelo y huelgas que afecten a las operaciones de un transportista aéreo encargado de efectuar un vuelo.

Cabe indicar que hicimos lo posible para ofrecer una solución a cada pasajero, ofreciendo la posibilidad de volar tan pronto como fuera posible a su destino.

Por esta razón, lamentamos comunicarle que no podemos proceder a su solicitud en los términos que usted nos indica.

Atentamente,

Departamento de Atención al Cliente
VUELING AIRLINES, S.A.

Su referencia es: 

[SR_Number: 1-1645023500]

Por favor, utilice esta referencia para futuras consultas sobre este caso, o responda a este mismo correo electrónico.

 

Nachdem ich nochmal Druck gemacht hatte, haben die jetzt einen Fluggutschein über 1000 EUR angeboten. Den will ich aber nicht, sondern ich will das Geld ausbezahlt erhalten, welches mir nach der EU Richtlinie über Flugverspätungen zusteht.

Da ich rechtsschutzversichert bin, möchte ich einen Fachanwalt für Flugrecht einschalten. Mein Rechtsschutzversicherer hat mich aber darauf aufmerksam gemacht, dass ich im Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung von 102,00 Euro stehen hätte. "Diesen Selbstbehalt müssen wir im Rahmen der Abschlussrechnung in Ansatz bringen".

Da ich für die Flugverspätung nichts kann und Vueling die verschuldet hat, möchte ich gerne wissen, ob die Fluggesellschaft die Selbstbeteiligung als Schadensersatz übernehmen muss?

Gefragt in Rechtsberatung von
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Ja, die Fluggesellschaft muss auch eine etwaig anfallende Selbstbeteiligung bzw. einen Selbstbehalt aus der Einschaltung der Rechtsschutzversicherung als Schadensposition ausgleichen.

Das deutsche Schadensersatzrecht beruht auf dem Ausgleichsgedanken. Die Leistung von Schadensersatz soll lediglich unmittelbar entstandene Nachteile ausgleichen. Der Schadensersatz soll keinen Strafcharakter haben und auch nicht zu einer Bereicherung des Geschädigten führen. Der Geschädigte soll also nicht "mehr" erhalten, als er "verloren" hat.

Die Höhe des Schadensersatzes bestimmt sich nach dem Prinzip der Totalreparation. Danach hat der Schädiger alle Schäden, Kosten und Aufwendungen des Geschädigten zu ersetzen und auszugleichen. Der Geschädigte muss so gestellt werden, als wäre der Schadensfall nicht eingetreten.

Ist durch ein Schadensereignis der Rechtsschutzversicherer zu bemühen und fällt im Rahmen der Schadensabwicklung ein im Versicherungsvertrag vereinbarter Selbstbehalt bzw. eine Selbstbeteiligung an, ist diese eine kausal auf das Schadensereignis zurückzuführende Schadensposition, die der Schädiger auszugleichen hat.

Das bedeutet, dass neben den unmittelbar vertraglichen bzw. gesetzlichen Ansprüchen zusätzlich ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen und berechneten Selbstbeteiligung entsteht.

Häufig gleichen Gegenparteien diese Schadensposition unwidersprochen aus, da durch die Geltendmachung des Anspruchs auf Befreiung der Kosten eines berechneten und liquidierten Selbstbehaltes bzw. einer Selbstbeteiligung bereits angedeutet wird, dass der Anspruchsteller rechtsschutzversichert ist und demnach kein Prozesskostenrisiko trägt. Aus diesem Grunde wird sich jeder Anspruchsgegner zwei Mal überlegen, in den Prozess zu gehen.

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Wie der Kollege Lohmann bereits ausführte, ist auch der berechnete Selbstbehalt im Rahmen der Einschaltung eines Rechtsschutzversicherers eine ausgleichspflichtige Schadensposition. Dabei ist zu beachten, dass der Selbstbehalt jedoch tatsächlich angefallen sein muss. Lediglich eine Vertragsklausel mit der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung von z.B. 102 EUR oder 150 EUR reicht nicht aus. Die Selbstbeteiligung muss tatsächlich gefordert werden bzw. bereits gezahlt worden sein, so dass dem Anspruchsteller tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden ist.
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Bei uns musste die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung über 150 Euro zahlen. Die Anwälte der Fluggesellschaft hatten zwar erst versucht, ein "Vergleichsangebot" ohne Selbstbeteiligung und Rechtsanwaltskosten dem Gericht vorzuschlagen. Da wir hartnäckig blieben, wurden die dann aber verurteilt, alles zu zahlen.
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Im Rahmen der Rechtsverfolgung von Forderungen in Schadensfällen gilt der Grundsatz, dass der Schädiger den Geschädigten so zu stellen hat, als wäre der Schadensfall nicht eingetreten. Das bedeutet, dass Kosten aus einer angesetzten und liquidierten Selbstbeteiligung im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung kausal verursachte Schäden sind, da der Geschädigte seine Rechtsschutzversicherung ohne das Schadensereignis nicht hätte bemühen müssen.

Es ist zu beachten, dass die Versicherung die Selbstbeteiligung jedoch bereits berechnet und angesetzt , das heißt, den Versicherungsnehmer nicht von den Kosten in Höhe der Selbstbeteiligung freigestellt haben muss. Erst dann sind die Kosten entstanden und als Schadensposition von der Gegenpartei auszugleichen.

Beantwortet von (2,810 Punkte)
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Alle Kosten, die kausal ursächlich mit der Flugverspätung in Zusammenhang stehen, können als Entschädigung im Rahmen des Schadensersatz geltend gemacht werden. Hätte Vueling den Flug nicht verspätet durchgeführt, hätten Sie keinen Rechtsanwalt beauftragen müssen und ihre Selbstbeteiligung bei der Rechtsschutzversicherung wäre nicht angefallen. Damit sind die Kosten der Selbstbeteiligung ursächlich kausal auf die Flugverspätung zurückzuführen.
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Du kannst denen alle Kosten aufdrücken, die Du beweisen kannst. Also, vom Papier, über die Briefmarke bis zum Telefonanruf über Rechtsanwaltskosten usw. usf.
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Mit Vueling hatte ich auch schon mal zu tun. Die müssen am Ende sowieso ALLES zahlen. Bei mir hatten sie auch die Anwaltskosten und alle andere Kosten gezahlt. Mir kam es eh nur auf die 400 EUR an.

Bei Vueling heißt es: einen laaaaaaaaaaaaangen Atem mitbringen und sehr sehr hartnäckig sein.

Ich habe die Sache gleich einem Fachanwalt übergeben, nachdem sich Vueling 8 Wochen auf meine Schreiben einfach nicht gemeldet hat. Und siehe da: Der Anwalt hat es tatsächlich geschafft, dass die gezahlt haben. Nach 2 Monaten hatte ich die 400 Euro auf meinem Konto und den Anwalt hat die Vueling auch noch zahlen müssen. Ich verstehe immer noch nicht, weshalb die es echt darauf anlegen, dass immer erst ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden muss.

Hier können Sie einige Nachrichten der Vueling sehen, die mir mein Anwalt zugeschickt hat:

Vueling Flugverspätung Entschädigung

Vueling Flugverspätung Umbuchung Email

Vueling Faxnummer

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Es ist wie immer im Leben: Wer sich nicht auskennt, wird an der Nase herumgeführt!

Fluggesellschaften wissen leider bestens, dass die meisten Verbraucher den Mund zwar voll nehmen, häufig jedoch wenig dahintersteckt. Ich gebe zu, dass ich auch ein bisschen aufgetischt habe, als ich unsere Entschädigung gegen TUIfly verlangt habe. Wer steckt schon voll in so einer Materie drin? Und es war auch bei uns wie bei so vielen: TUIfly hat erstmal versucht, das ganze auszusitzen. 

So scheinen ja alle Fluggesellschaften vorzugehen: Sobald ein Passagier seine Entschädigung fordert, erstmal GAR NICHTS tun und abwarten. Offensichtlich sind die Fluggesellschaften damit erfolgreich und die meisten Passagiere vergessen ihre Sachen oder sind nach einiger Zeit einfach nur noch genervt und wollen nichts mehr von der Sache hören. So ist es wohl bei jedem. Erst ist man Feuer und Flamme und kämpft für sein Recht und mit der Zeit hat man eben andere Dinge zu tun.

Da die TUIfly sich absolut nicht kulant zeigte und immer diesen dämlichen Schrieb von wegen: EU Verordnung ist nicht aktuell und wird gerade überarbeitet, vorlegt, hatten wir uns entschlossen, in der Sache auf keinen Fall klein beizugeben.

Ich könnte hier jetzt noch tagelang schreiben, weil es wirklich ABERWITZIG ist, dass die Fluggesellschaften wirklich IMMER, aber auch IMMER DIESELBE Masche abziehen: Abwarten, Teetrinken und klingelt der Anwalt an der Tür, gibts Geld. Absolut lächerlich so was! Was soll ich grpß erzählen. Seht das Ergebnis selbst:

Mit Anwalt schwuppte es plötzlich: TUIfly zahlte 3200 €. Warum nicht gleich!?!??!?!?!!?

 

Wegen der Verspätung berufen Sie sich auf die am 17.02.2005 in Kraft getretene EU-Verordnung Nr. 261/2004. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Vereinbarung der EU-Länder, die die Ansprüche der Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung, Annullierung und Flugverspätung regelt. Eine Überarbeitung und Anpassung der EU-Verordnung ist bisher noch nicht erfolgt. Dennoch möchten wir Ihrer Mandantschaft einen Ausgleich für ihre Unannehmlichkeiten bieten und sind bereit, einen Ausgleich in Höhe von insgesamt 3.200,-- € zu zahlen.

 

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Anwalt einschalten und wenn die Fluggesellschaft dann immer noch nicht zahlt: Klagen.

Das gute in Deutschland ist doch, dass es das Unterliegensprinzip gibt: Wer einen Gerichtsprozess verliert, muss die Kosten tragen. Und zwar alle Kosten: Gerichtskosten, etc. und die Rechtsanwaltskosten der anderen Partei. Im Nachhinein wird ein Kläger, der einen Prozess gewinnt, immer schön raus sein: Denn er bekommt nicht nur, was er eingeklagt hat, sondern muss dazu noch nicht mal seine eigenen Anwaltskosten zahlen.

LINKS (extern, Links hier im Forum weiter unten):

Gerichtsprozess und Anwaltskosten (Badische Zeitung)

Wie teuer wird ein Rechtsstreit und wer zahlt?

Wer zahlt die Anwaltskosten bei gewonnenem Prozess?

 

LINKS hier im Forum:

Was kostet ein Gerichtsverfahren?

Was kostet ein Fachanwalt für Reiserecht?

Was kostet ein Rechtsanwalt für Fluggastrechte?

Kann man Rechtsanwaltskosten von den Steuern absetzen?

Muss die Fluggesellschaft auch die Selbstbeteiligung meiner Rechtsschutzversicherung übernehmen?

Kann man beim Rechtsanwalt auch ein Erfolgshonorar vereinbaren? Wie funktioniert das?

Anwaltskosten

Rechtsanwaltskosten zusätzlich zur Entschädigung?

Kosten bei außergerichtlicher Entscheidung und Beendigung

 
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@Flugrechtler: Zur Anwaltskostenübernahme durch die Fluggesellschaft:
 
Da hier ja einige viel zusammengegoogelte (Fehl- und Falsch-) Informationen verbreiten, habe ich mir mal die Mühe gemacht, nur ein paar blind herausgegriffene Urteile von einigen Gerichten zusammenzustellen (die Liste ließe sich beliebig fortsetzen, es gibt tausende gleichlautender Gerichtsurteile). Daraus geht ganz klar hervor:
 
Die Airline muss die Rechtsanwaltskosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten bezahlen!
 
und dazu noch
 
5 % Zinsen auf die Gesamtsumme (vgl AG Frankfurt/Main Urteil vom 07. März 2014 – Aktenzeichen 30 C 3855/13 (68)
 
Alles andere ist einfach falsch. Ich frage mich, warum einige solche Fehlinformationen streuen (CUI BONO?). Sollen Verbraucher hier etwa abgehalten werden, zum Anwalt zu gehen und ihre berechtigten gesetzlichen Entschädigungen einzuklagen? Da könnte man ja glatt den Verdacht schöpfen, dass hier von Fluggesellschaften bezahlte Leute Stimmung machen und hoffen, dass allein gelassene Flugpassagiere sich nicht die Hilfe von Rechtsanwälten holen, da die Airline die Anwälte dann letzten Endes zahlen müsste...
 
Aus den Gerichtsurteilen geht ganz klar hervor:
 
1. Die Fluggesellschaft muss dem Verbraucher die Anwaltskosten erstatten
 
2. Die Fluggesellschaft muss sogar zusätzlich noch 5% Zinsen auf Entschädigung und Rechtsanwaltskosten zahlen
 
3. Eine vorhergehende Anmahnung der Fluggesellschaft ist nicht notwenig
 
4. Die Fluggesellschaft mus die vollen Anwaltskosten zahlen und kann diese nicht anrechnen (Art. 12 der Flugverordnung)
 
5. Eine extra Rechnung vom Rechtsanwalt ist nicht notwendig
 
Alles andere ist Augenwischerei von irgendwelchen Seiten, die nicht wollen, dass Leute an ihre Entschädigung kommen. Hier die Urteilsliste:
 
1. Amtsgericht Rüsselsheim
 

 

Die Entscheidung über die Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§286, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Verzug ist vorliegend mit der Ablehnung der Ansprüche durch die Beklagte mit Schreiben vom 9.9.2011 eingetreten. Die nach Verzugseintritt entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger von der Beklagten als Verzugsschaden ersetzt verlangen. Ein ersatzfähiger Schaden liegt vor. Die Belastung des Klägers mit der Gebührenforderung seines Prozessvertreters stellt unabhängig davon, ob diese durch den Kläger gezahlt wurde oder nicht  einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der §§ 249 ff. BGB dar. Es kann auch dahinstehen, ob seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung erfolgt ist. Die Rechnungsstellung nach § 10 Abs. 1 RVG ist nur für die Erforderlichkeit der Vergütung im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten maßgeblich und ohne Bedeutung für die Fälligkeit des Anspruchs insbesondere im Hinblick auf einen materiellrechtlichen Kostenanspruch (vgl. OLG München, NZV 2007, 211 m.w.N.).

Ein Verstoß des Klägers gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 S. 1 BGB durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach eigenem erfolglosen Anschreiben und durch dessen anschließendes vorprozessuales Tätigwerden liegt nicht vor. Es war aus der ex-ante-Sicht des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass die Beklagte erst auf ein fundiertes Schreiben eines Rechtsanwalts entsprechend reagiert und nicht bereits auf das erste laienhafte Schreiben des Klägers selbst. Dies zeigt nicht zuletzt das Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem dem Kläger ein (Vergleichs-)Angebot in Höhe von 400,- EUR unterbreitet wurde.

Eine Anrechnung gemäß Art. 12 VO kommt nicht in Betracht, da es sich bei den Rechtsanwaltskosten um Verzugskosten handelt. Eine Anrechnung ist nur bei solchen Schadensersatzansprüchen möglich, die ihre Ursache im Ergebnis ebenfalls in der Flugverspätung haben, aber ihre Grundlage jenseits der Verordnung finden. Grundlage der Rechtsanwaltskosten ist allerdings der eingetretene Verzug der Beklagten und nicht die Flugverspätung selbst (so bereits AG Rüsselsheim, BeckRS 2011, 21459).

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