Guten Tag,
Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Sie wurden von Ihrem Reiseveranstalter Ltur darüber informiert, dass Ihr Hinflug von 6 Uhr auf 15 Uhr und Ihr Rückflug von 20:15 auf 10:55 verschoben wurde. Sie fragen deshalb, ob Sie vom Vertrag zurücktreten können.
Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.
Dazu folgendes Urteil:
OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)
Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.
Es gibt also zwei Möglichkeiten:
a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil
Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.
b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil
Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.
Es sei erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil sind - dies scheint oft der Fall zu sein.
Ihnen wurde am ersten Reisetag, wie auch am letzten Reisetag, Urlaubszeit durch Verschiebungen Ihrer Flüge genommen. Dies könnte Ihnen, auch unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Reise, sollte es sich eigentlich um eine kurze Reise handeln, vielleicht nicht zumutbar sein.
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)
Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.
In diesem Urteil, bei dem es auch eine Kurzreise ging, wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Die Verschiebung des Rückfluges ist Ihrem Fall sehr ähnlich - doch handelt es sich wie gesagt um eine Kurzreise, und deshalb um einen gravierenden Eingriff. Es kommt darauf an, wie lange Ihre Reise sein sollte.
Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")
Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.
Sollte es sich dagegen nicht um eine Kurzreise handeln kann es sein, dass Sie diese Verschiebungen hinzunehmen haben, da Sie im Vergleich zur Dauer Ihrer Reise möglicherweise nicht ausschlaggebend genug sind. Darüber hinaus sind der erste und letzte Tag üblicherweise der Reise zuzuschreiben, und Verschiebungen an nur diesen beiden Tagen oftmals als verkraftbarer anzusehen.
Sollten diese Verschiebungen aber ausreichen um einen Mangel zu begründen - leider ist dies so pauschal nicht zu sagen, und muss immer im Einzelfall abgewogen werden, jede Reise ist ja verschieden - dann könnten Sie die Möglichkeit haben Ihren Reisepreis zu mindern, siehe § 651d BGB, oder die Reise zu kündigen, siehe § 651e BGB. Es steht Ihnen außerdem frei jederzeit gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.
Eine schriftliche Information über die Umstellung Ihrer Abflugzeit haben Sie von Ihrem Reiseveranstalter ja offenbar zugesendet bekommen, und das auch weit mehr als einen Monat vor Abflug - dies dürfte als zeitlicher Rahmen ausreichend sein, und Ihnen wahrscheinlich keine Ansprüche eröffnen. So wird nämlich beispielsweise bei einer zeitlichen Verschiebung bei Nur-Flügen, also keinen Pauschalreisen, was eine Informationen über Flugverschiebungen vorab angeht ein Rahmen von 2 Wochen angesetzt.
Die einfachste Möglichkeit wäre wahrscheinlich die, dass Sie versuchen sich mit Ihrem Reiseveranstalter auf eine günstige Alternative für alle Beteiligten zu einigen. Alternativ können Sie ansonsten auch einen Wunsch der Stornierung äußern, und darauf bestehen, dass dafür ob der drastischen Verschiebung der Flugzeiten keine Gebühren anfallen. Als letzten Schritt nach dem Gespräch mit Ihrem Reiseveranstalter können Sie sich selbstverständlich auch an einen Anwalt wenden.