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Hallo zusammen,

ich hoffe jemand kann mir hier weiterhelfen... Wir haben unseren Türkeiurlaub (Pauschalreise) bereits im Januar gebucht.

Fliegen werden wir im September.

Vor etwa drei Wochen bekam ich eine Email von ltur in der Stand, das unser Rückflug nach Deutschland von 20:15 Uhr auf 10:55 Uhr verschoben wird . Eine absolute Frechheit ! Wir haben diesen Flug extra ausgewählt damit wir den letzten Tag noch genießen können.

Nun eben schau ich meine emails nach und ich dachte mich trifft der Schlag! Nun wurde unser Hinflug um 06:00 Uhr morgens auf 15:00 Uhr nach hinten geschoben.

welche Rechte habe ich nun? Kann ich vom Vertrag zurücktreten?

ich würde mich wirklich sehr über eine Antwort freuen!

Vielen dank!
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Hallo!

Flugzeitenänderungen bei Pauschalreisen kommen relativ häufig vor.

In den Reiseunterlagen bestätigte Flugzeiten dürfen bei Pauschalreisen nicht (und bei Nur-Flug-Verträgen erst recht nicht) ohne wichtigen Grund beliebig geändert werden (Vgl. LG Hannover, Urt. v. 13.03.2012, Az: 18 O 79/11). Geringfügige Verschiebungen müssen dennoch akzeptiert werden, weil der Luftverkehr flexibel bleiben muss.

Damit eine Flugzeitenänderung eine Reisepreisminderung (oder gar Rücktritt vom Vertrag) rechtfertigt, muss sie einen Reisemangel i. S. v. § 651 c Abs. 1 BGB darstellen. Dafür muss sie erheblich und für den Reisenden unzumutbar sein.

Unzumutbar ist eine Änderung typischerweise dann, wenn zum Beispiel durch sie der Reisende in der Nacht zum Flughafen anreisen muss.

Wann eine Flugzeitenverschiebung zu groß ist, um noch toleriert zu werden, ist nicht eindeutig zu sagen. Im Allgemeinen je kürzer die Reise und größer die Verschiebung, umso eher ist ein Reisemangel anzunehmen (Vgl. AG Hamburg, Urt. v. 22.08.1996, Az. 22b C 672/96, ganz einfach zu finden über Google-Suche „reise-recht-wiki 22b C 672/96“).

Bei einer längeren Reise, hingegen, tolerieren manche Gerichte eine Verschiebung von bis zu 8 Stunden (AG Bonn, Urt. v. 27.06.1996, Az. 18 C 14/96, ganz einfach zu finden über Google-Suche „reise-recht-wiki 18 C 14/96).

Eine Verschiebung des Abflugs begründet jedoch nur dann das Recht, ohne Stornokosten vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie die besagte Nachtruhe des Reisenden beeinträchtigt, mehr, als nur den An- bzw. Abreisetag betrifft oder aus sonstigen, persönlichen Gründen dem Reisenden nicht zuzumuten sei (§ 651e, Abs. 1 BGB).

Es ist verständlich, dass Sie mehr vom Urlaub haben wollten und Ihre Flugzeiten so gewählt haben, dass Sie möglichst früher hin- und möglichst später zurückfliegen. Nach Auffassung vieler Gerichte sind der erste und der letzte Tag, jedoch, jeweils für die An- und die Abreise gedacht.

Um es zusammenzufassen, könnten Sie voraussichtlich nur eine Minderung des Reisepreises, nicht jedoch eine kostenlose Stornierung des Vertrages erwirken.

Beachten Sie, dass Sie den Reisemangel gem. § 651d, Abs. 2 BGB unmittelbar nach dem Bekanntwerden dem Reiseveranstalter melden müssen.

Weiterhin ist die Monatsfrist aus § 651g, Abs. 1 BGB zur Geltendmachung der Ansprüche zu beachten.

 

Darüber hinaus ist es grundsätzlich möglich, bei Flügen im Rahmen einer Pauschalreise auch Rechte aus der Verordnung 261/2004 wahrzunehmen.

Da Sie mit einer türkischen Fluggesellschaft fliegen, wäre die Verordnung gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) VO 261/2004 nur auf den Hinflug anwendbar.

Die aktuelle Änderung bleibt jedoch auch entschädigungslos hinzunehmen, da sie gemäß Art. 5, Abs. 1, li, c), subli. i) VO 261/2004 weit im Voraus herausgegeben wurde.

Werden die Flugzeiten beim Hinflug kurzfristig (weniger, als zwei Wochen vor dem Abflug) erneut geändert, so könnte eventuell Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.

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Lieber Fragesteller,

grundsätzlich stimme ich den Ausführungen von néboa vermella zu.  Ich bin jedoch der Ansicht, dass Rücktritt vom Reisevertrag ohne Stornokosten vor Reisebeginn möglich sein könnte. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gemäß § 651a V BGB vorliegt. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Eine erhebliche Änderung der Flugzeiten kann daher meiner Ansicht nach zum Rücktritt gemäß § 651 a V BGB berechtigen. Dies kann vom Reiseveranstalter auch nicht grundsätzlich durch die AGB ausgeschlossen werden:

Vgl. BGH Urteil vom 10.12.2013 AZ: X ZR 24/13 (einfach bei Google „reise-recht-wiki BHG X ZR 24/13 eingeben und das Urteil im Volltext durchlesen)

„In der Entscheidung, die aufgrund der Klage einer Verbraucherschutzorganisation erging, erklärte das Gericht die nachfolgende Klausel des Reiseveranstalters für unzulässig: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich." Die beanstandete Klausel erlaube es dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies sei dem Reisenden, auch unter Abwägung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, nicht zuzumuten.“

Daher kann der Reisende von einem Vertrag zurücktreten, wenn eine Änderung der wesentlichen Reiseleistungen vorliegt und diese nicht zumutbar sind.

Vgl. AG München Urteil vom 06. Mai 2009 Az: 212 C 1623/09 (auch ganz einfach bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

„Hier entschied das Gericht zu Gunsten des Reisenden. Dieser klagte da er der Ansicht war, dass die Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden und 15 Minuten bei einer Fernostreise unzumutbar sei. Da das Gericht die Nachtruhe beeinträchtigt sah und die Reisezeit um 25 % verlängert wurde stimmte es dem Begehren des Klägers zu, sodass dieser vom Vertrag zurücktreten konnte, ohne  die vereinbarte Stornopauschale zu schulden.“

Ich könnte mir vorstellen, dass dein Fall mit dem genannten vergleichbar ist, sodass ein Rücktritt ohne Zahlung der Stornogebühren denkbar ist.

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Guten Tag,

Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei gebucht. Sie wurden von Ihrem Reiseveranstalter Ltur darüber informiert, dass Ihr Hinflug von 6 Uhr auf 15 Uhr und Ihr Rückflug von 20:15 auf 10:55 verschoben wurde. Sie fragen deshalb, ob Sie vom Vertrag zurücktreten können.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen. Der Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber eine von Ihnen beschriebene Flugzeitenänderung vorbehalten haben.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Es sei erst einmal davon auszugehen, dass die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil sind - dies scheint oft der Fall zu sein.

Ihnen wurde am ersten Reisetag, wie auch am letzten Reisetag, Urlaubszeit durch Verschiebungen Ihrer Flüge genommen. Dies könnte Ihnen, auch unter Berücksichtigung der Dauer Ihrer Reise, sollte es sich eigentlich um eine kurze Reise handeln, vielleicht nicht zumutbar sein.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

In diesem Urteil, bei dem es auch eine Kurzreise ging, wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Die Verschiebung des Rückfluges ist Ihrem Fall sehr ähnlich - doch handelt es sich wie gesagt um eine Kurzreise, und deshalb um einen gravierenden Eingriff. Es kommt darauf an, wie lange Ihre Reise sein sollte.

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

Sollte es sich dagegen nicht um eine Kurzreise handeln kann es sein, dass Sie diese Verschiebungen hinzunehmen haben, da Sie im Vergleich zur Dauer Ihrer Reise möglicherweise nicht ausschlaggebend genug sind. Darüber hinaus sind der erste und letzte Tag üblicherweise der Reise zuzuschreiben, und Verschiebungen an nur diesen beiden Tagen oftmals als verkraftbarer anzusehen.

Sollten diese Verschiebungen aber ausreichen um einen Mangel zu begründen - leider ist dies so pauschal nicht zu sagen, und muss immer im Einzelfall abgewogen werden, jede Reise ist ja verschieden - dann könnten Sie die Möglichkeit haben Ihren Reisepreis zu mindern, siehe § 651d BGB, oder die Reise zu kündigen, siehe § 651e BGB. Es steht Ihnen außerdem frei jederzeit gemäß § 651 i BGB vom Vertrag mit Ihrem Reiseveranstalter zurückzutreten. Dann kann der Reiseveranstalter aber womöglich eine Entschädigung von Ihnen verlangen.

Eine schriftliche Information über die Umstellung Ihrer Abflugzeit haben Sie von Ihrem Reiseveranstalter ja offenbar zugesendet bekommen, und das auch weit mehr als einen Monat vor Abflug - dies dürfte als zeitlicher Rahmen ausreichend sein, und Ihnen wahrscheinlich keine Ansprüche eröffnen. So wird nämlich beispielsweise bei einer zeitlichen Verschiebung bei Nur-Flügen, also keinen Pauschalreisen, was eine Informationen über Flugverschiebungen vorab angeht ein Rahmen von 2 Wochen angesetzt.

Die einfachste Möglichkeit wäre wahrscheinlich die, dass Sie versuchen sich mit Ihrem Reiseveranstalter auf eine günstige Alternative für alle Beteiligten zu einigen. Alternativ können Sie ansonsten auch einen Wunsch der Stornierung äußern, und darauf bestehen, dass dafür ob der drastischen Verschiebung der Flugzeiten keine Gebühren anfallen. Als letzten Schritt nach dem Gespräch mit Ihrem Reiseveranstalter können Sie sich selbstverständlich auch an einen Anwalt wenden.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

die Rechte die sich in einem solchen Fall für Sie ergeben, stammen zunächst einmal aus dem Reisevertragsrecht des BGBs §§ 651a ff. Voraussetzung für die für Sie hier in Betracht kommenden Rechte wie Rücktritt vom Reisevertrag, Abhilfeverlangen oder Minderung des Reisepreises ist zunächst, dass die vom Reiseveranstalter vorgenommenen Flugzeitenänderungen einen Mangel der Reise gem. § 651c Abs. 1 BGB darstellen. Nach der Rechtsprechung ist dies insbesondere in drei Fallkonstellationen gegeben:

  1. wenn die Änderungen dazu führen, dass An- bzw. Abreise nicht mehr an dem hierfür vorgesehenen Tag stattfinden. Vergl. hierzu z.B. das Urteil des LG Hamburgs, Urteil v. 28.12.12. Nachlesen können Sie dieses Urteil bei Interesse, wenn Sie in die Googlesuche "Reise-Recht-Wiki.de 313 O 55/11" eingeben. Dies ist in Ihrem Fall jedoch nicht gegeben.
  2. wenn die Änderungen zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe des Reisenden führt. (dies ergibt sich u.a. aus dem Urteil des AG Düsseldorfs v. 14.10.08; nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 232 C 8790/08" Auch dies ist in Ihrem Fall nicht gegeben.
  3. wenn die Flugzeiten um mind. 8 Std verschoben werden. Vergl. hierzu u.a. ein Urteil des AG Hannovers v. 26.11.02; im Ganzen nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de 555 C 10563/02". Unter diese Kategorie fällt auch Ihr Fall. Der Hinflug wurde um 9 Std verschoben und der Rückflug um fast 9,5 Std. Folglich stellen beide Verschiebungen einen Mangel der Reise dar.

Da in Ihrem Fall nun sogar zwei Mängel gegeben sind, stehen Ihnen insbesondere folgende Rechte zu.

1. Rücktritt vom Reisevertrag

Gem. § 651a Abs. 5 BGB haben Sie als Reisender das Recht in einem solchen Fall kostenlos von der gesamten Reise zurück zu treten. D.h. insbesondere, dass der Reiseveranstalter nicht berechtigt ist, in irgendeiner Form Gebühren für Stornierung oder Ähnliches von dem von Ihnen gezahlten Reisepreis einzubehalten.

2. Abhilfeverlangen

Alternativ könnten Sie jedoch gem. § 651c BGB auch Abhilfe von den Mängel in Form einer Umbuchung verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dem Reiseveranstalter unverzüglich den Mangel anzeigen und Abhilfe verlangen. In Ihrem Fall bedeutet dies, dass Sie dem Reiseveranstalter unmissverständlich mitteilen, dass Sie mit den Flugzeitenänderungen nicht einverstanden sind und Umbuchungen auf Flüge verlangen, die keinen Mangel darstellen. Hierbei sind Sie im gewissen Maße jedoch auf die Kulanz des Reiseveranstalters angewiesen bzw. sollten Sie sich im Vorfeld erkundigen, welche Flüge alternativ verfügbar sind, die besser in Ihre Reiseplanung passen.

3. Minderung des Reisepreises gem. § 651d BGB

Wollen Sie die Reise antreten und hilft der Reiseveranstalter den Mängeln nicht ab, bedeutet das für Sie, dass Sie nur die Möglichkeit haben, die Reise unter den geänderten Bedingungen anzutreten. Ist dies der Fall haben Sie ebenfalls unter der Voraussetzung der unverzüglichen Anzeige und dem Verlangen nach Abhilfe innerhalb von 1 Monat nach dem planmäßigen Ende der Reise das Recht von Ihrem Reiseveranstalter Minderung des Reisepreises zu verlangen.

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