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Hallo zusammen,

 

ich weiß leider nicht mehr weiter. Weder Reiseveranstalter noch Buchungsportal zeigen ein Entgegenkommen und mir wird ein 1/2 Tag "geklaut".

 

Buchung war Ende April und Änderung wurde letzte Woche, ca. 13 Tage vor Abreise angekündigt.

 

SOLL:

Flugzeiten: 6:05 - 10:15 (STG-AYT) TWI0378

IST: (Nach Änderung)

Flugzeiten: 6:05-12:40 (STG-HAM-AYT) TWI0378

Ich habe bereits die rechtliche Grundlage dem Reiseveranstaler wiedergegeben, dass ohne sachlichen Grund die Änderung nicht durchgeführt werden darf....

Das ist die Antwort vom Buchungsportal:

Wie wir Ihnen bereits mitgeteilt haben, ist die Angabe der Flugdaten immer unverbindlich, sodass sich diese jederzeit ändern können. Rechtlich gesehen, zählt auch der erste und der letzte Tag nicht als Urlaubstag, daher kann keine Erstattung angeboten werden.

Gerne haben wir eine Umbuchung geprüft, leider gibt es aber am 13.6 nur noch einen weiteren Flug im Programm von XXXX und dieser landet noch später.

Wir bedauern, Ihnen keine positive Rückmeldung geben zu können.

 

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Hallo killbill2002,

du hast mit über einen Reiseveranstalter einen Urlaub in die Türkei gebucht. Die Flug nach Antalya sollte mit der Tailwind Airline durchgeführt werden und ursprünglich folgende Route aufweisen: STR-AYT. Nun wurde die Route folgendermaßen geändert: STR-HAM-AYT. Dies bedeutet also, dass du zum einen die Unannehmlichkeiten eines Zwischenstopps auf dich nehmen musst und zudem erst 2, 5 Stunden später im Urlaub sein wirst. Dadurch wird dir praktisch ein halber Tag wertvoller Urlaubszeit genommen.

Du gibst an bereits den Reiseveranstalter kontaktiert zu haben, sodass ich hier etwaige Anspruchsgrundlagen in den §§ 651 a-m BGB suchen würde. Hier kmmt eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB in Betracht.

Zunächst müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Du musst eine Pauschalreise gemäß § 651 a BGB gebucht haben. Eine Pauschalreise ist gegeben, wenn der Reisende bei einem Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Leistungen gebucht hat. Dieser werden häufig in einer Art Leistungspaket erworben, welches oftmals Flug,-Hotel und Transferbuchungen beinhaltet. Ich gehe erstmal davon aus, dass du eine Pauschalreise gebucht hast. Falls dies nicht der Fall sein sollte, würde ich dich um einen weiteren Post bitten.

2. Diese Reise muss gemäß § 651 c BGB mangelbehaftet sein.

Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Der Flug stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, da der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht. Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung können eine Reisepreisminderung nach sich ziehen. Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstag gewertet werden kann, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass eine verspätete Ankunft um 2,5 Stunden keinen Reisemangel begründen könnte. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass dies zu unangemessenen Ergebnissen führen kann, da beispielsweise Kurzreisen nur aus 2 Tagen bestehen. Falls auch da der erste und der letzte Urlaubstag nicht gewertet werden würden, würde dafür überhaupt kein Schutz durch das Reisevertragsrecht bestehen.

Folgendes Urteil könnte dich im Zuge dessen interessieren:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

Des Weiteren muss die Möglichkeit einer Änderung der Flugzeiten eh ausdrücklich in den allgemeinen Reisebedingungen vorgesehen sein. Ist dem nicht so, so sei jede Änderung unzulässig. Die Streitigkeit bezüglich des An- und Abreisetag wäre demnach hinfällig. Aber auch Klauseln, die das endgültige Festlegen der Flugzeiten bis kurz vor dem Abflug vorsehen, sind unzulässig.

OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)

Hier hat das Das Oberlandesgericht der Klage des Verbraucherschutzvereins entsprochen. Es kam zu dem Entschluss, dass die steritgegenständlichen Klauseln für nicht mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar wären. Sie würden der Beklagten das Recht einräumen, die vereinbarten Flugzeiten auch ohne Begründung einseitig zu ändern, sowie darüber hinaus auch Streckenführungen und Zwischenlandungen ermöglichen, was die Kunden unzulässig benachteilige.

Grundsätzlich solltest du daher einen Minderungsanspruch geltend machen können. Da jedoch die Flexibilität des Flugverkehrs gewahrt werden soll, sind geringere Verschiebungen im Allgemeinen als hinnehmbar anzusehen. Je nach den genauen Umständen kann daher eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch als zulässig erachtet werden. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert, sondern ist viel mehr im Einzelfall zu prüfen. Falls es sich bei deiner Buchung um eine Kurzreise handelt, kann die Unzumutbarkeit meiner Ansicht nach bejaht werden. Falls du jedoch länger verreist, wirst du die Verspätung wahrscheinlich hinnehmen müssen. 

Da leider nicht alles in einen Post passt, geht es gleich im nächsten weiter:

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Lieber Fragesteller,

du hast Ende April eine Reise in die Türkei gebucht und musstest nun 13 Tage vor Abreise von einer Änderung des Hinfluges erfahren. Ursprünglich solltest direkt von Stuttgart nach Antalya fliegen. Nun wurde dir noch ein Zwischenstopp eingeplant, sodass du deinen Zielort circa 2 Stunden und 50 Minuten später erreichen wirst. Du fragst dich, ob du dir dies gefallen lassen musst oder etwaige Ansprüche geltend machen kannst.

Da du schreibst, dass du den Reiseveranstalter bereits kontaktiert hast, gehe ich davon aus, dass du eine Pauschalreise gebucht hast. Bei dieser Art von Reise ist das Reisevertragsrecht des BGB heranzuziehen. Im Zuge dessen sind die §§ 651 a-m BGB einschlägig. In deinem Fall kommt meiner Ansicht nach eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651 d BGB in Betracht.

Folglich müssten die Voraussetzungen des § 651 d BGB vorliegen.

§ 651d BGB, Minderung

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB. § 638 Abs. 4 BGB findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Es müsste also zunächst ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegen. Dieser ist zu bejahen, soweit die Reise einen Fehler aufweist oder es an einer zugesicherten Eigenschaft mangelt.

Fehler gemäß § 651 c Abs. 1 Fall 1 BGB

Bezüglich des Fehlers gilt der sogenannte subjektive Fehlerbegriff. Danach ist eine Reise mangelhaft, wenn die tatsächliche Beschaffenheit von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht und dadurch der Nutzen der Reise aufgehoben oder gemindert wird. Der Urlaub soll der Erholung dienen, demnach ist der Nutzung der Reise nur dann aufgehoben oder gemindert, wenn eine Erholung nicht mehr möglich ist. Ich denke nicht, dass eine verspätete Ankunft von 2,5 Stunden geeignet ist, den Erholungsfaktor nicht mehr zu ermöglichen, daher liegt meiner Ansicht nach kein Fehler vor.

Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gemäß § 651 c Abs. 1 Fall 2 BGB

Mangelauslösend wirkt zudem das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Eigenschaften sind alle tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen zur Umwelt, sofern sie nach der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung der Reise von Bedeutung sind. Fraglich ist wann eine Eigenschaft als zugesichert gilt. Teilweise wird angenommen, dass jede vertragliche Vereinbarung über Eigenschaften eine Zusicherung ist. In deinem Fall könnte somit auch die bei Buchung angezeigte Flugzeit eine zugesicherte Eigenschaft darstellen. Teilweise wird jedoch angenommen, dass eine Zusicherung erst dann anzunehmen sei, wen der Reiseveranstalter zum Ausdruck bringt, in verkehrsmäßig bindender Weise für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein der Eigenschaft einstehen zu wollen. Folgt man dieser Ansicht, wäre eine zugesicherte Eigenschaft in deinem Fall abzulehnen Es kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass ein Reiseveranstalter in verkehrsmäßig bindender Weise für die Einhaltung der Abflugs-und Ankunftszeiten einstehen will. Dies ist dem Reiseveranstalter auch häufig kaum möglich, da zumindest ein gewisser Spielraum an Flexibilität im Reiserecht unerlässlich ist. Auf Grund dessen sollte meiner Meinung nach der zweiten Ansicht gefolgt werden. Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft würde ich daher in deinem Fall verneinen. Anders würde es sich jedoch verhalten, wenn du einen Non-Stop-Flug gebucht hättest, weil dir dann ja gerade zugesichert worden ist, dass es keine Zwischenlandung geben wird.  Im Zuge dessen ist hier noch kurz auf die Unterscheidung von einem Direktflug zu einem Non-Stop-Flug hinzuweisen.

Direktflug

Bei einem Direktflug kommt es darauf an, dass die Flugnummer sich im Laufe der gesamten Flugreise nicht ändert. Der Flug kann aber auch eine oder mehrere Zwischenlandungen, einen Flugzeugwechsel oder sogar einen Airlinewechsel (Codesharing) beinhalten. Solange sich die Flugnummer nicht ändert, sind diese Änderungen zulässig und es handelt sich nach wie vor um einen Direktflug.

2. Non- Stop-Flug

Ein Nonstop-Flug bedeutet, wie die Bezeichnung impliziert, einen Flug ohne Zwischenlandungen. Nur bei einem Nonstop-Flug zieht eine Zwischenlandung in den meisten Fällen rechtliche Konsequenzen nach sich. Sie muss nur dann entschädigungslos akzeptiert werden, wenn sie auf sogenannte außergewöhnliche Umstände zurückgeht.

3. Abwägung

Welche Art von Flug du gebucht hast, sollte deinen Buchungsunterlagen zu entnehmen sein. Die Unterscheidung ist wichtig, da sich je nach der Art der Buchung verschiedene Konsequenzen ergeben. So stellen Zwischenlandungen bei einem Direktflug regelmäßigen keine Abweichung vom Vertrag dar. Zwischenlandung bei einem gebuchten Non-Stop-Flug könnten hingegen Zahlungsansprüche begründen.

Folgende Urteile könnten dir vergleichsweise weiterhelfen. Beachte jedoch bitte, dass sich diese auf eine Pauschalreise beziehen und daher nicht direkt auf deinen Fall übertragen werden können.

Vgl. AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki AG München 173 C 10987/02)

„Hier hat das Gericht einen Reisemangel verneint, da die Beklagte einen Direktflug, also keinen Nonstop-Flug gebucht hatte. Da ein Direktflug jedoch Zwischenlandungen beinhalten kann, sei ein Anspruch aus Reisevertragsrecht ausgeschlossen.“

Dieser Ansicht war auch das Landgericht Bonn

Vgl. LG Bonn, Urt. v. 07. März 2001, Az. 5 S 165/00 (der Volltext lässt sich wieder wie folgt googeln: „reise-recht-wiki LG Bonn 5 S 165/00“)

„Demnach sei in diesem Fall ausweislich der vorgelegten Flugscheine lediglich einen Direktflug und keinen Nonstop-Flug gebucht worden. Zwischenlandungen und dadurch bedingte Wartezeiten müssten somit von den Fluggästen in Kauf genommen werden.“

Falls du also einen Non-Stop-Flug gebucht hast, kannst du meiner Ansicht nach den Reisepreis mindern. Falls dies nicht der Fall ist, musst du die Änderung wahrscheinlich hinnehmen. Dies ist natürlich nur meine eigene Meinung, ein Gericht würde möglicherweise anders abwägen.

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Ich habe noch ein paar Urteile rausgesucht, um dir die Maßstäbe der Gerichte ein bisschen näher zu bringen.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008 Az. 519 C 7511/08 (auch einfach bei googele zu finden unter „reise-recht-wiki AG Hannover 519 C 7511/08“)

In dem Fall in Hannover ging es um eine siebentägige Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen dieses Reisemangels sprach das Gericht der betroffenen Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter  „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Wenn man deinen Fall mit den genannten Urteilen vergleicht, wird deutlich, dass eine Verspätung von 2,5 Stunden im Regelfall gar nicht so gravierend ist. Es könnte daher wirklich schwer werden, einen Reismangel zu begründen. Du kannst es natürlich trotzdem versuchen und gegebenenfalls noch rechtlichen Beistand hinzuholen. Falls du den Reisepreis einklagen möchtest, musst du zudem folgendes beachten:

3. Der Reisemangel muss form-und fristgerecht gemeldet worden sein.

Des Weiteren muss der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden und ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden. Den Mangel hast du bereits angezeigt. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt.

Etwaige Ansprüche, welche aus diesem Mangel resultieren, sind dann innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise beim Reiseveranstalter schriftlich geltend zu machen. Eine Ausnahme besteht wenn man ohne eigenes Verschulden daran gehindert ist oder die Folgen erst später auftreten.

Ich hoffe ich konnte dir etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen. 

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Guten Tag killbill2002,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Es ist 13 Tage vor Ihrer Abreise zu einer Flugzeitenänderung gekommen, sodass Sie nun mit einem zusätzlichen Zwischenstop etwa 2,5 Stunden später an Ihrem Zielort ankommen.

Ein Reiseveranstalter kann sich durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Flugzeitenänderung vorbehalten.

Dazu folgendes Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben: https://reise-recht-wiki.de/5736-olg-duesseldorf-02-05-2013-i-6-u-12312.html)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Es gibt also zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Womöglich sind die Flugzeiten bei der von Ihnen gebuchten Pauschalreise kein fester Vertragsbestandteil - die Antwort Ihres Veranstalters jedenfalls weist darauf hin. In diesem Fall darf Ihr Reiseveranstalter die Flugzeiten verschieben, soweit Ihnen die Verschiebung wie oben geschrieben nicht zuzumuten ist oder Ihre Nachtruhe verkürzen würde.

Bei einer Verschiebung die eine Verspätung von knapp 2,5 Stunden am Zielort nach sich zieht dürfte aber keine von beiden Möglichkeiten eine Option sein. Darüber hinaus, und darauf hat Sie ihr Reiseveranstalter bereits hingewiesen, ist es richtig, dass der erste und letzte Reisetag oftmals nicht direkt als Urlaubstag zu zählen sind.

Die Flugzeitverschiebung durfte deshalb so wahrscheinlich vorgenommen werden. Richtigerweise hat sich Ihr Reiseveranstalter außerdem um einen Ersatzflug bemüht, der leider aber entgegen Ihrem Wunsch nur noch später am Zielort eintreffen würde. Wahrscheinlich hat Ihr Veranstalter also alles Erfoderliche getan, und sein Verhalten liegt im Rahmen seiner Möglichkeiten zur zeitlichen Änderung der Flüge einer Pauschalreise.

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Lieber Fragensteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall teile ich leider die Ansicht des Reiseveranstalters. Grundsätzlich haben Sie in einem solchen Fall nach dem allgemeinen Reisevertragsrecht des BGBs nur dann Ansprüche gegen den Reiseveranstalter, wenn die Änderungen, die von diesem nach Buchung durchgeführt wurden einen Reisemangel darstellen. Dies ist nach der Rechtsprechung in folgenden Konstellationen gegeben:

  1. der Flug wird um mind. 8 Std verschoben. Dies ist hier nicht der Fall, da sich die Ankunft lediglich um etwas mehr als 2 Std verschiebt.
  2. die Änderungen des Fluges führen zu einer Beeinträchtigung der Nachtruhe. Auch hieran fehlt es, da durch einen Abflug um 6.00 und eine Ankunft um 12.40 keinesfalls die Nachtruhe gestört wird.
  3. die Änderungen führen dazu, dass An- bzw. Abreise an einem anderen Tag als geplant stattfinden. Bei Ihnen bleibt es jedoch beim geplanten Anreisetag
  4. die Änderung eine zusätzliche Zwischenlandung bedeutet, obwohl ein Non-Stopp-Flug zugesichert ist. Hiervon ist in Ihrem Fall wohl auch nicht auszugehen. Hierzu müsste sich der Reiseveranstalter vertraglich dazu verpflichtet haben, dass es sich bei dem von Ihnen gebuchten Flug um einen Non-Stopp-Flug handelt.

Vergl. hierzu u.a. bei Interesse folgende Urteile:

  • LG Hamburg, Urteil v. 28.12.2012, nachzulesen indem Sie in die Googlesuche folgendes eingeben "Reise-Recht-Wiki.de 313 O 55/11"
  • AG Düsseldorf, Urteil v. 14.10.2008, nachzulesen unter der Sucheingabe "Reise-Recht-Wiki.de 232 C 8790/08"
  • AG Ludwigsburg, Urteil v. 15.08.2008, notwendige Suchbegriffe "Reise-Recht-Wiki.de 10 C 1621/08"
  • AG Hamburg, Urteil v. 10.03.2004, Sucheingabe "Reise-Recht-Wii.de 10 C 514/03"

Folglich ist in Ihrem Fall kein Mangel der Reise aufgrund der Veränderungen zu sehen. Außerdem ist es tatsächlich so, dass die Rechtsprechung bei einer Pauschalreise An- und Abreisetag nicht als Urlaubstag ansieht und daher nur unter den oben genannten Voraussetzungen ein Mangel angenommen werden kann. Vergleiche hierzu u.a. das Urteil des AG Bad Homburgs vom 05.04.2002, Az: 2 C 2741/01.

Außerdem ist es auch nicht richtig, dass die Flugdaten ohne sachlichen Grund nicht einfach geändert werden dürfen. Tatsächlich ist ein solches Vorgehen bei Reiseveranstaltern und Airlines üblich und im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit auch notwendig. Führen die Änderungen jedoch nicht dazu, dass die Reise mangelhaft wird, handelt es sich für den Reisenden lediglich um eine Unannehmlichkeit, die dieser ersatzlos hinnehmen muss.

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Sie haben eine Pauschalreise in die Türkei mit einem Reiseveranstalter gebucht. Ursprünglich sollte Ihr Flug von Stuttgart nach Antalya stattfinden. Nun wurde die Reiseroute auf Stuttgart-Hamburg-Antalya verlegt. Dadurch haben Sie eine Verspätung von 2 Stunden und 25 Minuten. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder irgendwelche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. 

Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Mögliche Ansprüche ergeben sich also dem Reisevertragsrecht des BGB. Hierfür sind die §§ 651 a-m heranzuziehen.

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob der Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Falls die Flugzeiten fester Bestandteil geworden sind, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gem. § 651 d BGB am sinnvollsten.

Selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, sind Verschiebungen der Flugzeiten unter einigen Umständen dennoch als Mängel zu betrachten. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“) 

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

In Ihrem Fall ist jedoch leider nicht von einem Mangel auszugehen. Ihre Nachtruhe wird nicht beeinträchtigt und auch die Verspätung von 2,5 Stunden ist objektiv zumutbar. 

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Sie haben einen Flug im Rahmen einer Pauschalreise von Stuttgart nach Antalya gebucht.

Ursprüngliche Abflugzeiten waren folgende:

6:05 - 10:15 (STG-AYT) TWI0378

Nun wurden diese Flugzeiten geändert. Sie sollen nun folgendermaßen fliegen:

6:05-12:40 (STG-HAM-AYT) TWI0378

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen könnne. Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Sie können also gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind. Sind sie das, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Entscheidend ist also, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des Vertrages geworden sind oder nicht. Die Nachtruhe wird nämlich weder durch Hin- noch durch Rückflug verkürzt noch beeinträchtigt.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

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Wie Sie bereits wissen, könnten hier die Voraussetzungen für eine Minderung des Reisepreises gemäß § 651d BGB vorliegen. Dazu müsste es sich bei der Kürzung des Urlaubes um einen halben Tag um einen Reisemangel im Sinn des § 651d BGB handeln. Wann eine Änderung der Flugzeiten so gravierend ist, dass sie die Mangelhaftigkeit der Reiseleistung begründet, ist eine Frage der Auslegung und kann nicht pauschal anhand des Gesetzestextes beantwortet werden. Da es eine große Ansammlung an Urteilen genau zu dieser Frage gibt, lohnt ein Blick in die Rechtsprechung.

 

Hier einige Urteile, die bis jetzt noch nicht auf dieser Seite auftauchen:

 

Bei einem Langstreckenflug (hier: nach Thailand) stellt eine Verlängerung der Flugzeit um 5 Stunden eine wesentliche Änderung der Reiseleistung dar, die zu einem Vertragsrücktritt berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn sich durch Vorverlegung der Abreisezeit nicht nur die Flugzeit verlängert, sondern sich die Reisezeit unter Berücksichtigung der Anreise vom Wohnort des Reisenden um eine zusätzliche Nacht verlängert, mithin der Reisende eine Nacht "verliert".

 

Amtsgericht München, Urteil vom 06.05.2009 (bei Interesse am gesamten Text einfach mal googeln: Amtsgericht München, 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de)

 

Da Sie nun bereits um 06.05 abfliegen, verkürzt sich wohl, je nach Anreise zum Flughafen, eventuell auch Ihre Nachtruhe. Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Beeinträchtigung der Nachtruhe einen Mangel darstellt:

 

Dabei verkennt sie (die Berufungsinstanz) nicht, dass der Klägerin und ihrem Lebensgefährten durch die Vorverlegung des Rückflugs faktisch zumindest ein halber Urlaubstag entgangen ist – auch bei einem Rückflug um 16.40 Uhr, wie ursprünglich geplant, hätte der Transfer zum Flughafen zur Mittagszeit begonnen – und eine nennenswerte Nachtruhe angesichts des frühen Transferbeginns entfiel.

 

(einfach mal googeln Landgericht Düsseldorf, 22 S 262/10 reise-recht-wiki.de)

 

Und als letztes:

 

Änderungen der Flugzeiten am ersten und letzten Tag einer Reise (hier: Südostasienrundreise), die nicht mit einem Verlust der Nachtruhe verbunden sind, sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

 

(Amtsgericht Rostock 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

 

Ich hoffe, die Auszüge aus diesen Urteilen haben ein wenig dazu beigetragen, dass Sie sich einen Eindruck von dem Begriff des Reisemangels im Sinne des § 651d BGB verschaffen konnten.

 

 

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