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Wir haben einen Flug über Involatus von Stuttgart nach Antalya gebucht. Ich wollte meinen Flug bei Check my Trip suchen und hab Ihn nicht gefunden in 6 Wochen beginnt die Reise. Daraufhin bin ich auf den Link den ich in der Buchungsbestätigung fand. Ich landete auf der Involatus Hompage. Dort waren ganz andere Zeiten angegeben wie mir bestätigt wurde. Hinflug von 6:10 Uhr auf 5:50 Uhr (das ist ja akzeptabel) Rückflug von 20:15 auf 10:50 Uhr vorverlegt. Gebucht hatte ich Tailwind jetzt Tui. Damit uns ein Urlaubstag nicht flöten geht haben wir einen späteren Rückflug ausgesucht und auch dafür mehr bezahtl.

Kann ich kostenlos stornieren oder rhab ich Recht auf Vergütung?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo,

du hast mit der Involatus Carrier Consulting GmbH eine Flugreise von Stuttgart nach Antalya gebucht und musstest nun von einer Flugzeitenänderung erfahren. Als ausführendes Luftfahrtunternehmen hast du Tailwind Arlines gewählt. Dein Hinflug wurde von 6:10 Uhr auf 5:50 Uhr verschoben. Des Weiteren wurde dein Rückflug von 20:15 auf 10:50 Uhr vorverlegt. Die Flugzeitenänderung ärgert dich besonders, da euch zum einen der letzte Urlaubstag genommen wird und ihr zudem extra mehr für den späteren Flug gezahlt habt

Du fragst dich nun, ob du kostenlos stornieren kannst, oder ein sonstiges Recht auf Vergütung hast.

Du hast hier über ein Flugvermittlerunternehmen gebucht. Diese haben oft zwar oft sehr günstige Flüge, können jedoch kostspielig werden, wenn es zu einer Stornierung oder Umbuchung kommt. Ich habe mir mal die AGB von Involatus durchgelesen und versucht anhand dieser Informationen eine Lösung für dein Problem zu finden.

Zunächst ist nach einer geeigneten Anspruchsgrundlage zu suchen. Das Unternehmen erklärt die Leistungsart auf seiner Internetseite folgendermaßen:

„Das Unternehmen Involatus Carrier Consulting GmbH (im Folgenden ICC) erwirbt Flugsitzplatzkontingente Dritter bzw. von ausführenden Luftfahrtunternehmen und vermittelt diese im eigenen Namen an Fluggäste im Rahmen eines NUR-FLUG-VERKAUFS weiter. ICC tritt dabei selbst nicht als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf.

Im Rahmen dieses Tätigkeitsbereiches regeln die nachfolgenden Reise- und Geschäftsbedingungen das Vertragsverhältnis zwischen der ICC und dem Fluggast.“

Somit kommen gegen Involatus keine Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung in Betracht. Vielmehr sind etwaige Ansprüche aus den Reise- und Geschäftsbedingungen und dem BGB zu ziehen.

Eine Stornierung deines Fluges wäre grundsätzlich möglich, jedoch nicht empfehlenswert. Bezüglich der Stornierung wurde nämlich folgendes festgehalten:

5. Rücktritt des Flugreisenden

5.1. Der Flugreisende kann jederzeit vor Beginn der gebuchten Flugreise unter Angabe der Buchungsnummer von dem Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei ICC zu den üblichen Geschäftszeiten. Es ist verpflichtend, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Flugreisende vom Vertrag zurück oder tritt er den Flug nicht an, so ist ICC berechtigt, Stornierungskosten als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen.

5.2. Wählt ICC die konkrete Berechnung der Stornierungskosten, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Flugpreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung vertraglicher Leistungen.

5.3. Die pauschalierten Rücktrittskosten bei Nur-Flug-Buchung betragen bis 14 Tage vor Flugantritt 50% des Beförderungsentgelts, mindestens 25,- EUR pro Gast pro Strecke und ab 14 Tage bis zum Reiseantritt 100% des Beförderungsentgelts, mindestens 25,- EUR pro Gast pro Strecke.

5.4. Es bleibt dem Fluggast unbenommen, den Nachweis zu führen, dass ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden im Zusammenhang mit dem Rücktritt von dem Vertrag entstanden ist.

Falls du vom Vertrag zurücktrittst, würde Involatus also die Hälfte des von dir gezahlten Flugpreises eingehalten. Du könntest natürlich versuchen nachzuweisen, dass diese Stornierungskosten unangemessen sind, da Involatus durch deinen Rücktritt kein Schaden entstanden sein könnte. Zu beachten ist dahingehend aber, dass du dies beweisen musst und das ist in der Praxis nur schwer umsetzbar.

Zudem sind mir leider auch keine anderen Ansprüche ersichtlich. Ich hatte noch kurz über eine Minderung des Reisepreises nachgedacht, die die Flugzeitenverlegung einen Mangel darstellen könnte. Jedoch hat sich Involatus die Änderung der Reisezeiten in den AGB vorbehalten.

3. Leistungen

3.1. Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung. Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bei Direktflügen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtzuschnitt der gebuchten Luftbeförderung dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird. Auf Ziffer 1.4. wird verwiesen.

Bezüglich der Zulässigkeit von AGB hat das OLG folgendes interessantes Urteil gefällt:

OLG Düsseldorf, Urt. vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 einfach zu finden, wenn du bei Google „reise-recht-wiki OLG Düsseldorf I-6 U123/12“ eingibst)

Hier hat das das Oberlandesgericht der Klage des Verbraucherschutzvereins entsprochen. Es kam zu dem Entschluss, dass die streitgegenständlichen Klauseln für nicht mit § 308 Nr. 4 BGB vereinbar wären. Sie würden der Beklagten das Recht einräumen, die vereinbarten Flugzeiten auch ohne Begründung einseitig zu ändern, sowie darüber hinaus auch Streckenführungen und Zwischenlandungen ermöglichen, was die Kunden unzulässig benachteilige.

Da Involatus aber formuliert, dass es sich die Änderungen nur vorbehält, wenn es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gesamtzuschnitts kommt, dürfte die AGB zulässig sein.

Leider komme ich hier zu keinem positiven Ergebnis für dich. Aber ich bin ja auch kein Anwalt. Vielleicht solltest du mal einen solchen kontaktieren. Besonders gut eignet sich ein Rechtsbeistand, welcher sich auf Reise- und Flugrecht spezialisiert hat.

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Lieber Fragesteller,

Sie haben mit dem Unternehmen Involatus einen Flug von STR nach AYT gebucht und haben nun von einer Änderung der Flugzeiten erfahren. Besonders ärgert Sie die Vorverlegung des Rückfluges, weswegen Sie sich fragen, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen zustehen. Den AGB von Involatus ist zu entnehmen, dass dieses Unternehmen lediglich vermittelnde Wirkung hat. Es besteht folglich ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Daher könnte sich eine Anspruchsgrundlage aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Die Fluggastrechte Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, welche die Ansprüche von Fluggästen gegenüber der jeweiligen Airline reguliert. Diese Ansprüche können geltend gemacht werden, wenn dem Reisenden wegen Nichtbeförderung, Annullierung oder (großer) Verspätung ein Nachteil entstanden ist.

Unabhängig davon, ob ihr Fall als Nichtbeförderung oder Annullierung zu betrachten wäre, muss zunächst der Anwendungsbereich der Fluggastrechte Verordnung (nachfolgend VO genannt) eröffnet sein. Dies ist in Art. 3 VO geregelt.

Artikel 3, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

In Ihrem Fall ergibt sich die Problematik, dass Sie von einem Staat welcher kein Mitgliedsstaat ist (Türkei) abfliegen werden und dieser Flug nicht von einer Airline eines Mitgliedstaates durchgeführt wurde. Bei Tailwind handelt es sich um eine türkische Airline, welche ihren Hauptsitz in Istanbul hat. Da die Türkei (noch) nicht zur Europäischen Union gehört, sind die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 b nicht erfüllt. Daher ist der Anwendungsbereich leider nicht eröffnet. Folglich können Sie keine Ansprüche aus der Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie vollkommen schutzlos sind. Neben der EU-Fluggastrechteverordnung gibt es in zahlreichen weiteren Staaten, wie auch in der Türkei, ähnliche Fluggastrechte. Außerdem gibt es mit dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) eine Art weltweiten Mindeststandard an Passagierrechten. Dieses Abkommen ist von den meisten Ländern weltweit unterzeichnet worden. Falls Sie diesbezüglich nähere Informationen erhalten wollen, würde ich empfehlen einen anwaltlichen Rat einzuholen. Auf Grund der Komplexität kann ich an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen tätigen. Ich hoffe ich konnte trotzdem etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen viel Erfolg bei Ihrem weiteren Vorgehen.

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Lieber Fragensteller,

in einer solchen Situation ergeben sich Ihre möglichen Rechte aus der europäischen Fluggastrechte-VO. Im Rahmen dieser VO handelt es sich in dem von Ihnen geschilderten Fall um eine Annullierung des ursprünglichen Fluges gem. Art. 5 VO. Eine solche Annullierung kann sowohl einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO, als auch die "Stornierung" des Fluges gem. Art. 8 VO nach sich ziehen.

Anspruch auf Ausgleichszahlung

Ein solcher Anspruch steht dem Reisenden im Fall einer Annullierung des Fluges unter zwei Voraussetzungen zu. Zum einen besteht dieser Anspruch gem. Art. 5 Abs. 1 c) VO nur dann, wenn Sie nicht mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug über die Annullierung des Fluges informiert wurden bzw. kein Angebot für einen adäquaten Alternativflug bekommen haben. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass Sie offenbar von der Airline selbst bis jetzt nicht über die Änderungen separat informiert wurden. Da der Flug jedoch erst für 6 Wochen geplant ist, ist es durchaus möglich, dass eine solche Info noch folgen wird. In einem solchen Fall ist es dann entscheidend, wann diese Info erfolgt.

Zweite Voraussetzung ist, dass die Annullierung gem. Art. 5 Abs. 3 VO nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück geht. Dies ist in den meisten Fällen, in denen es zu einer Annullierung weit im Vorfeld des Fluges kommt, jedoch nicht gegeben.

Anspruch auf Unterstützungsleistungen

Daneben haben Sie als Reisender, dessen Flug storniert wurde gem. Art. 8 VO Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese beinhalten in Art. 8 Abs. 1 a) VO auch das Recht den Flug unter den geänderten Bedingungen nicht anzutreten und die kompletten Flugscheinkosten zurück erstattet zu verlangen. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass sich dies ausschließlich auf die Flüge bezieht. Sollten Sie daneben bereits eine Unterkunft oder einen Mietwagen gebucht haben, gibt Ihnen die VO kein Recht auch diese Dinge kostenfrei zu stornieren.

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