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Wir sind am 29.04.2016 mit Emirates von Mauritius nach Zürich geflogen (Heimflug). Bei Ankunft am 30.04.2016 kam 1 Koffer nicht an. Er blieb knapp 3 Wochen spurlos verschwunden, niemand konnte uns sagen wo er abgeblieben ist.

Am 20. Mai 2016 wurde er dann plötzlich geliefert, allerdings war die Aussenhülle von Schimmel befallen und der Inhalt sehr nass. Schaden genommen haben jedoch nur 2 Bücher sowie der Koffer selbst.

Emirates offeriert nun folgende Entschädigung:

CHF 150.00 für die Gepäckverspätung (maximaler Ansatz, CHF 50.00 à 3 Tage)

CHF 250.00 für die Gepäckbeschädigung

Mit der Rückerstattung für die Gepäckbeschädigung sind wir einverstanden, aber CHF 150.00 für eine Verspätung von 3 Wochen finden wir viel zu wenig, da wir Kleider, Rasierer, Schuheinlagen etc. neu anschaffen mussten.

Kommt eine höhere Entschädigung gem. Montrealer Abkommen erst nach 21 Tagen Verspätung zum Zug, oder können wir eine höhere Entschädigung gelten machen?
Gefragt in Gepäckverspätung von
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7 Antworten

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Hallo,

du bist am 29.04.2016 mit Emirates von Mauritius nach Zürich geflogen. Leider musstest du an deinem Heimatflughafen feststellen, dass sich dein Koffer nicht auf dem Gepäckband befand. Erst 3 Wochen später, nämlich am 20. Mai 2016 wurde dir der Koffer zugestellt. Im Zuge dessen musstest du feststellen, dass die Außenhülle des Koffers von Schimmel befallen und der Inhalt sehr nass war. Glücklicherweise blieb jedoch der Großteil des Inhaltes unbeschädigt. Generell bist du mit der offerierten Entschädigung für die Beschädigung des Koffers einverstanden. Nicht einverstanden bist du jedoch mit der angebotenen Entschädigungszahlung für die Gepäckverspätung. Diese soll nämlich maximal 150 CHF betragen. Diese Summe erscheint dir nicht ausreichend, da beispielsweise Kleider, Rasierer und Schuheinlagen neu angeschafft werden mussten. Du fragst dich nun, ob du eine höhere Entschädigungszahlung verlangen kannst und ob dieser Wert konkret beziffert werden kann.

I. Gesetzliche Grundlage

Als gesetzliche Grundlage findet hier das Montrealer Übereinkommen Anwendung. Das Montrealer Übereinkommen ist als völkerrechtliches Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten vorrangige Gesetzesgrundlage zur rechtlichen Bewertung von Gepäckschäden, Gepäckverlust und Gepäckverspätung im deutschen und europäischen Recht.

II. Abgrenzung Gepäckverlust und Gepäckverspätung

Es muss dabei nach der jeweiligen Schadensart unterschieden werden. So divergieren beispielsweise die Fristbestimmungen bei Verlust, Verspätung oder Beschädigung des Gepäcks. Da du dein Gepäck wieder erhalten hast und mit der Entschädigungszahlung bezüglich der Gepäckbeschädigung einverstanden bist, möchte ich hier lediglich auf die Gepäckverspätung eingehen.

Gepäckverspätung

Für Passagiere, die mit der Fluggesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag geschlossen haben, sind überwiegend die Regelungen vom Montrealer Übereinkommen relevant. Dieses setzt in Art. 19 MÜ fest, dass der Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommt, die der Passagier durch die Gepäckverspätung erleidet, sofern kein Fall eines Haftungsausschlusses vorliegt. Die Beweislast für diese Schäden trägt der Reisende. Er muss darlegen, dass eine erhebliche Gepäckverspätung bestand und ihm durch diese auch Zusatzkosten entstanden. Die Beweislast wiederum für das Vorliegen haftungsausschließender Gründe wie Wetterlage und Personenstreik trägt der Luftfrachtführer. Wenn kein Haftungsausschluss vorliegt kann der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen, geltend machen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Wenn das Gepäck verspätet ankommt, dürfen betroffene Passagiere allgemeinhin Notkäufe tätigen — allerdings sollte sich vorher erkundigt werden, was die Airline unter „notwendigen Gütern“ versteht. Ob Zahnbürste oder Unterhose, es sollten immer die Rechnungen der Noteinkäufe aufbewahrt werden, um Ausgaben dokumentieren zu können. Häufig zahlen die Unternehmen jedoch Standardtagessätze. In solchen Fällen erhalten alle betroffenen Passagiere pro Tag eine bestimmte Summe, und zwar bis zu einer maximalen Anzahl an Tagen. Diese Entschädigungssumme sehen die Airlines dann als endgültig an, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Bei einer Gepäckverspätung auf dem Rückflug können zudem häufig nur geringere Geldzahlungen gefordert werden, da man häufig alles Notwendige auch zuhause hat. Es könnte sogar sein, dass sich eine Airline prinzipiell weigert eine Entschädigung zu zahlen, da der Zielflughafen gleichzeitig der Wohnort des Reisenden ist. Ich bin jedoch nicht der Meinung, dass eine solche Weigerung rechtens ist, da auch im Falle der Gepäckverspätung bei einem Rückflug wahrscheinlich ist, dass der Fluggast Dinge nachkaufen musste, welche dieser sofort brauchte. Solche Ersatzkäufe könnten somit gemäß Art. 19 MÜ geltend gemacht werden.

Vgl. LG Frankfurt Urteil vom 12.10.2004, Az. 2/3 O 553/03 (einfach zu finden nach der google-Sucheingabe „2/3 O 553/03 reise-recht-wiki.de)

Bei der Reise eines Arztes verspätete sich dessen Gepäck bei dem Rückflug. Das Gepäck enthielt bestimmte medizinische Geräte. Infolge der Gepäckverspätung beklagte der Arzt einen Verdienstausfall. Das Gericht lehnte den Ersatz des Verdienstausfalles ab, weil sich dieser nicht auf das Fehlen der in dem Gepäck befindlichen Geräte zurückführen lies.

Vgl. AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki.de 4 C 7/07)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

III. Haftungshöchstgrenze

Maßgebend für die Höhe der Erstattungszahlung ist Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens. Die Haftungshöchstgrenze beträgt demnach 1000 Sonderentziehungsrechte. Aufgrund der Teuerungsrate in den letzten Jahren wurde diese Grenze auf 1131 Sonderentziehungsrechte erhöht. Dies führt zu einer Verbesserung der Position der Fluggäste. 1131 SZR entsprechen circa 1536 CHF.

Den aktuellen Umrechnungskurs findest du hier:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=CHF

Mithin kann ein Fluggast maximal 1536 CHF für eine Gepäckverspätung erstattet bekommen. Dies gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück. Bei Familienreisen und Paaren kommt es nämlich häufiger vor, dass nicht jeder Fluggast seinen eigenen Koffer mitnimmt, sondern auch Reisegepäck miteinander vermischt wird. Vielleicht hast auch du Gegenstände von einem Mitreisenden in dem verspäteten Koffer aufbewahrt, sodass dich folgendes Urteil interessieren könnte:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. C-410/11 (einfach nachzulesen, wenn du bei Google folgendes eingibst: EuGH C-410/11)

„In der Rechtssache Pedro Espada Sánchez gegen gegen Iberia Líneas Aéreas de España S.A hat der europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Airline in solchen Fällen nicht pro Gepäckstück, sondern pro Passagier haftet.“

Das bedeutet, dass jeder einzelne Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung für eine Gepäckverspätung oder einen Gepäckverlust hat, unabhängig davon, wie viele Gepäckstücke am Check-In aufgegeben worden sind.

Hier noch ein Urteil, welches die Haftungshöchstgrenze näher erläutert.

EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

In diesem Urteil wird die rechtliche Problematik der Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens besprochen. 

Fortsetzung folgt...

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...

IV. Form und Frist

Etwaige Ansprüche sind gegenüber des ausführenden Luftfahrtunternehmens form-und fristgerecht geltend zu machen. Eine Verspätungsanzeige muss gemäß Art. 31, Abs. 2, S. 2 des Montrealer Übereinkommens innerhalb von 21 Tagen, nachdem der Fluggast das Gepäck bekommen hat beim Luftbeförderungsunternehmen eingehen. Die Anzeige muss zudem schriftlich erfolgen und begründet werden. Des Weiteren muss dargelegt werden, welche Anschaffungen aufgrund der Gepäckverspätung beziehungsweise wegen des Gepäckverlustes getätigt wurden. Rechnungen müssen dabei stets aufgehoben werden, da das Gericht andernfalls die Ausgaben nicht nachvollziehen kann.

Vgl. BGH, Urteil v. 03.06.2008, XI ZR 319/06 (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki.de XI ZR 319/06)

Die Darlegungs- und Beweislast für einen im Rahmen des Mitverschuldens gemäß §254 Abs. 2 BGB anzusiedelnden Verstoßes des Anspruchsinhabers gegen seine Schadens-minderungspflicht trifft nämlich stets den Schadensersatzpflichtigen.

Vgl. AG Rüsselsheim, Urteil v. 27.11.2003, 3 C 981/03 (32) (einfach zu googlen unter "reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32))

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung des ihr entstandenen Schadens durch den behaupteten Verlust verschiedener Gegenstände aus dem als Reisegepäck beförderten Koffer sowie die Beschädigung der als Reisegepäck beförderten Reisetasche gemäß Art. 18 Warschauer Abkommen nicht zu, da sie die entsprechenden Schäden nicht rechtzeitig innerhalb der Frist von sieben Tagen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Warschauer Abkommen schriftlich angezeigt hat. (veraltet, aber Urteil trifft auch auf das neue Montrealer Übereinkommen zu)

V. Fazit

Wichtig ist also, dass du Emirates innerhalb von 21 Tagen kontaktiert hast, da etwaige Ansprüche sonst verfristen könnten. Bezüglich einer konkreten Summe muss ich dich leider enttäuschen. Art. 19 MÜ soll den entstanden Schaden ersetzen. Dieser ist jedoch von Fall zu Fall unterschiedlich, da der Schaden je nach Inhalt und der Notwendigkeit des Nachkaufens divergiert. Somit gibt es nur die genannte Obergrenze von 1536 CHF. Ich bin jedenfalls der Ansicht, dass dir ein Anspruch auf Entschädigungszahlung zusteht und hoffe, dass du diesen auch durchsetzen kannst. Ich wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen und hoffe, dass ich etwas weiterhelfen konnte.

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Hallo,

eine Gepäckverspätung ist sehr ärgerlich und für die Passagiere ein Horror beim Reisen. Die Beförderung vom Gepäck ist eine der Hauptleistungspflichten bei Flugreisen. Die ordnungsgemäße und pünktliche Beförderung des Gepäcks steht in der Schuld der Fluggesellschaft. Fluggesellschaften haften Fluggästen bei verspätet befördertem Gepäck nach dem Montrealer Übereinkommen in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Gepäckschäden, geändert durch die VO (EG) Nr. 889/2002, §47 Luftverkehrsgesetz grundsätzlich für alle kausal verursachten Schäden, Aufwendungen und Kosten.

Vor Ort haben Fluggäste dann zunächst das Recht, notwendige Gegenstände ersatzweise zu beschaffen. Häufig suggerieren Fluggesellschaften oder deren Erfüllungsgehilfen am Flughafen (Mitarbeiter von Drittfirmen, sog. 'Handlingsagents' am Flughafen), es gäbe etwaige bestimmte Tagespauschalen oder pauschale Tagessätze, die Fluggäste bei der Schadensregulierung zu beachten hätten. Solche Aussagen sind falsch. Es kann sein, dass Fluggesellschaften den Mitarbeitern der Drittfirmen am Flughafen intern bezifferte Vorgaben machen, welche Tagessätze Fluggästen in welcher Höhe angeboten oder gar ausbezahlt werden sollen. Solche internen Vorgaben entfalten jedoch keine Außenwirkung und sind für Fluggäste zu vernachlässigen. Sowohl für Fluggäste, als auch insbesondere für Fluggesellschaften gelten die gesetzlichen Vorgaben.

Bei einer Gepäckverspätung haftet die Fluggesellschaft nach Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens, im Falle des Gepäckverlustes nach Artikel 18 des MÜ zunächst bis zu einer Haftungshöchstgrenze in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechte.  Die Haftungshöchstgrenze gilt im Übrigen pro Fluggast und nicht pro Koffer (vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2012, Rs. C-410/11 Sánchez ua v. Iberia Líneas Aéreas de España S.A.), d.h. bei einer Reise von 4 Fluggästen gilt zunächst eine Haftungshöchstgrenze von 4 x 1.131 SZR = 4.524 Sonderziehungsrechte.

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Guten Tag,

Sie  haben am 29.04.2016 Ihren Rückflug mit Emirates von Mauritius nach Zürich angetreten. Leider kam Ihr Koffer bei Ihrer Ankunft am 30.04.2016 in Zürich nicht an. Schließlich nachgeliefert wurde Ihnen Ihr Gepäckstück am 20.05.2016 - und zwar schimmelig und nass. Emirates bot Ihnen bereits eine Entschädigung an, doch ist diese Ihnen zu niedrig - musste Sie doch 3 Wochen auf Ihr Gepäck verzichten.

Sie fragen nun, ob Sie eine höhere Entschädigung geltend machen können.

Im Falle von Gepäckverspätungen steht Ihnen ein Anspruch aus Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens über Verspätungen von Reisegepäck zu:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Dazu folgende Urteile:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Dem Urteil und Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens hat die Fluggesellschaft Ihnen den entstandenen Schaden zu ersetzen, das heißt, jeden materiellen Schaden bis zu einer Obergrenze von 1.300 Euro. Davon sind vermutlich Ihr Koffer, wie auch die beiden beschädigten Bücher, eingeschlossen.

Ob Sie weitere Entschädigungen wegen der Verspätung von 3 Wochen und den damit verbundenen Anschaffungen in Anspruch nehmen können ist fraglich. Normalerweise ist nämlich einerseits davon auszugehen, dass Fluggäste, welche an Ihrem Heimatort angekommen sind, dort keine weiteren Anschaffungen tätigen müssen. Und andererseits, was die Wartezeit angeht, könnte dieses Urteil Klarheit schaffen:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben:" AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.

Die 3 Wochen Wartezeit selbst ist deshalb sehr wahrscheinlich nicht zu entschädigen. Und auch die Anschaffungen die Sie zuhause getätigt haben (wie Sie sagen Rasierer, Schuheinlagen..) müssen womöglich nicht von Emirates erstattet weden - wenn doch, fallen die Kosten aber ebenfalls unter die Höchstgrenze von ca. 1.300 Euro.

Die Entschädigung für die Gepäckverspätung selbst, welche Emirates Ihnen vorschlug, war wahrscheinlich aus reiner Kulanz. Sie können sich aber noch einmal bei Emirates melden und Ihre Anschaffungen aufführen - optimalerweise mit Belegen - und hoffen, dass diese, wenn auch nochmals aus Kulanz, den Betrag, vielleicht zumindest teilweise, erstatten.

Viel Erfolg!

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Bei einer Gepäckverspätung können Sie einen Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen. Dieser richtet sich nach Art. 19 des Montrealer Übereinkommens.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Ihnen würde somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen. Dieses gilt jedoch nur, solange beim Flug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Von einem solchen Umstand ist in Ihrem Fall zwar nicht auszugehen, dieses sollte jedoch mit der Airline abgeklärt werden. 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (einfach zu finden bein Google unter "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Um den Anspruch geltend zu machen, müssen Sie eine fristgerechte Schadensanzeige nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen machen. Sie müssen die Gepäckverspätung innerhalb von 21 Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, bei dem Flugunternehmen anzeigen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (einfach zu finden bei Google unter " Az. 9 C 244/13 reise-recht-wiki")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Gem. Art. 22 des Montrealer Übereinkommens ist der Anspruch auf Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechts pro Reisenden begrenzt. Hierbei handelt es sich um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1350€. Sie können Ihren Schadensersatz also maximal bis zu dieser Höhe geltend machen. Wichtig ist, dass der Schaden hierbei belegt werden kann. Sie sollten also alle Belege und ähnliches aufbewahren. Die Ausgleichszahlung umfasst alle Anschaffungen, die sie wegen Fehlen des Gepäcks tätigen mussten. Zum Beispiel neue Kleidung, Kosmetika usw.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (einfach zu finden bei Google unter "Az. 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie könnten zunächst Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen geltend machen.

Wenn Gepäck verspätet im Urlaub ankommt, dann gewährt das Montrealer Übereinkommen Ansprüche gemäß Artikel 19 gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Jedoch ist zu beachten, dass Ausgaben für Gegenstände, die nach der Reise weiterbenutzt werden können, nicht zwangsläufig einen Schaden darstellen.

Grundsätzlich ist es aber wohl möglich, den Schaden geltend zu machen, der durch die Neuanschaffung von Bekleidung in angemessenem Rahmen entstanden ist.

Ich hoffe Ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Urteile im einzelnen:

Amtsgericht Frankfurt  Urteil vom 13.06.2013, (einfach zu finden bei google unter "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.")
Amtsgericht Köln urt. v. 11.01.2016, (einfach zu finden bei google unter "142 C 392/14 reise-recht-wiki."):
Amtsgericht Hamburg  Urteil vom 01.06.2011, (einfach zu finden bei google unter "20A C 359/10 reise-recht-wiki.")

 

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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

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