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Hallo! Wir haben im Reisebüro eine Reise in die Türkei gebucht. Wir sind ins Reisebüro da uns die Flugzeiten sehr wichtig waren. Nach längerem Suchen wurde unsere Beraterin fündig. Zwar 100 EUR teurer aber dafür Abflug ab München um 6:00 und Rückflug am Abend um 19:30. In 2 Wochen geht es los und nun hat uns das Reisebüro angerufen und mitgeteilt, dass die Flugzeiten Abflug 17:00 und Rückflug auf 10:45 verschiben wurde. Diese Zeiten hätten wir damals billiger haben könnten, wollten es aber bewusst nicht. Jetzt haben wir um sinst mehr bezahlt. Was können wir dagegen machen? Haben wir anspruch auf Entschädigung? Danke für die Hilfe!
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Hallo Balazs,

du hast eine Pauschalreise in die Türkei gebucht und dabei vorrangig auf die Flugzeiten geachtet. Nun musstest du leider erfahren, dass diese Flugzeiten folgendermaßen geändert wurden

ALT: Abflug 6:00 Uhr und Rückflug 19:30 Uhr

NEU: Abflug 17:00 Uhr und Rückflug 10:45 Uhr

Dies ärgert dich zudem besonders, da du diese Zeiten damals billiger hättest buchen können. Du hast dich jedoch bewusst für den teureren Flug entschieden, da du so wertvolle Urlaubszeit nutzen wolltest. Du fragst dich nun, ob du dies so hinnehmen musst, oder etwaige Ansprüche geltend machen kannst.

Meiner Ansicht nach, dürfte ein Anspruch auf Reisepreisminderung deinen Bedürfnissen am ehesten entsprechen.

I. Anspruchsgrundlage

Die Minderung richtet sich im Reisevertragsrecht nach § 651 d BGB. Diese setzt zunächst voraus, dass ein Reisemangel i.S.d. § 651 c I BGB besteht. Weiteren darf eine Mängelanzeige nicht schuldhaft unterblieben worden sein. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt worden sind, kann die Minderung nach § 638 III BGB berechnet werden. Gekürzt wird dabei der Pauschalpreis. Nach § 651 I S. 2 BGB findet zudem § 638 IV BGB Anwendung, das heißt der Reisende hat im Fall des § 638 IV BGB Anspruch auf Rückerstattung nach §§ 651 d I S. 2, § 638 IV BGB.

1. Anwendbarkeit

Damit der Reisepreis gemindert werden kann, muss ein wirksamer Reisevertrag gemäß § 651 a BGB bestehen. Gegenstand des Reisevertrages ist die Reise, die durch § 651 a I als 'Gesamtheit von Reiseleistungen' definiert wird. Gemeint ist damit die sogenannte Pauschalreise des modernen Tourismus, die aus einem 'Leistungspaket' zu bestehen pflegt. Es handelt sich um mindestens zwei Reiseleistungen, wobei keine dieser Leistungen nur untergeordneten Charakter haben darf. Du hast zweifelsohne eine Pauschalreise gebucht, sodass die Anwendbarkeit zu bejahen ist.

2. Reisemangel

Des Weiteren müsste der Reisevertrag mangelbehaftet sein. Eine Reise ist mangelhaft, wenn sie einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften hat. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Dies wird darauf zurückgeführt, dass der Transport in der Regel einen der wichtigen Bestandteile eines Pauschalreisevertrages ausmacht.

Umstritten ist jedoch, ob der erste und der letzte Tag sind als Urlaubstage gewertet werden können, weil diese der An- bzw. Abreise dienen. Dies wird grundsätzlich bejaht, sodass eine Verlegung des Hinfluges um 13,5 Stunden und die des Rückfluges um ca. 6 Stunden keinen Reisemangel begründen könnten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass durch diese Verlegungen fast ein ganzer Urlaubstag verloren geht und durch den späten Hinflug auch der erste Urlaubstag betroffen sein könnte. Auch eine Störung der Nachtruhe wäre denkbar.

Ich bin der Ansicht, dass in deinem Fall ein Reisemangel bejaht werden kann, da die Flugzeiten sich in erheblicher Art und Weise verschoben haben.

Hier ein paar Beispiele in denen auch zugunsten der Reisenden entschieden wurde:

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008 Az. 519 C 7511/08 (auch einfach bei googele zu finden unter „reise-recht-wiki AG Hannover 519 C 7511/08“)

In dem Fall in Hannover ging es um eine siebentägige Reise nach Gran Canaria, deren Rückflug von 17.35 auf 7.30 Uhr vorgezogen wurde. Der Veranstalter hatte sich diese Möglichkeit in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorbehalten. Dennoch entschied das Gericht, dass mit der Angabe der Flugzeiten zum Buchungszeitpunkt "Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Reisetages geweckt" wurden, die "nicht beliebig unterschritten werden" durften. Wegen dieses Reisemangels sprach das Gericht der betroffenen Familie 50 Prozent des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag sowie 50 Euro Schadensersatz für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn di bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingibst)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az.: 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: “ 18 C 14/96 reise-recht-wiki")

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtige daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen sei eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Ich denke, dass dein Fall mit den genannten zu vergleichen ist und die Flugzeitenverlegung daher einen Reisemangel darstellt.

II. Anspruchsgegener

Anspruchsgegener ist im Reisevertragsrecht immer der Reiseveranstalter. Du solltest dich daher direkt an diesen wenden, um die Ansprüche geltend zu machen.

III. Frist

Nach § 651 g I BGB müssen Gewährleistungsansprüche einen Monat nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende geltend gemacht werden. Nach § 651 g II BGB verjähren die (rechtzeitig) geltend gemachten Ansprüche nach zwei Jahren. Hat der Reiseveranstalter einen Mangel arglistig verschwiegen, kann § 634 a BGB analog herangezogen werden.

IV. Fazit

Auf Grund meiner Erläuterungen denke ich, dass du einen Anspruch auf Reisepreisminderung geltend machen kannst. Dies ist aber natürlich meine persönliche Meinung und stellt keinen Rechtsrat dar.

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Guten Tag Herr Balazs Nemeth,

Sie haben eine Reise in die Türkei gebucht. Ihr Hinflug sollte ab 6:00 von München gehen, und Ihr Rückflug um 19:30. Nun, zwei Wochen vor Ihrem Abflug, wurden Sie darüber informiert, dass sich die Flugzeiten jeweils von 17:00 auf 10:45 verschoben haben.

Sie fragen sich, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben.

Da es sich um eine Pauschalreise handelt können Sie darüber hinaus Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB.

Minderungen ergeben sich aus & 651d BGB. Dazu müsste ein Reisemangel vorliegen.

Das heißt es könnte sein, dass Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben, wenn diese Umbuchung mangelbehaftet ist, also eine Zumutbarkeit der Verschiebung zu verneinen ist. Wichtig ist dabei auch zu beachten, ob Sie vorher mit Ihrem Reiseveranstalter bestimmte Flugzeiten festgelegt und in Ihren Reisevertrag aufgenommen haben.

Es gibt nämlich zwei Möglichkeiten:

a) Die Flugzeiten sind fester Vertragsbestandteil

Soweit die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten, denn sonst liegt ein Vertragsbruch vor. Dann könnte Ihnen das Recht zu Schadensersatz und Minderung zustehen, oder aber Sie könnten von dem Vertrag zurücktreten.

b) Die Flugzeiten sind kein fester Vertragsbestandteil

Sind die Flugzeiten kein fester Vertragsbestandteil, dann wird eine Änderung derselben zu einem Reisemangel, wenn sie mehr als den ersten und den letzten Reisetag betrifft, Ihnen aus objektiven Gründen nicht zuzumuten ist, oder Ihre Nachtruhe erheblich verkürzt.

Dies ergibt sich aus diesem Urteil:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2014, Az: I-6 U 123/12 (einfach zu finden im Reise-Recht-Wiki, wenn Sie bei Google Az: I-6 U 123/12 eingeben)

Klauseln, die einem Reiseveranstalter das Recht einräumen, Flugzeiten zu ändern und Zwischenlandungen hinzuzufügen, verstoßen gegen § 308 Nr. 4 BGB.

Die Flugzeiten könnten duchaus ausdrücklich Teil Ihrer Reisebuchung geworden sein, haben Sie sich im Reisebüro ja explizit und ausführlich eben wegen der Reisezeiten beraten lassen, und deshalb auch draufgezahlt. Dies müsste aber auch aus Ihren Reiseunterlagen hervorgehen, dazu müssten Sie noch einmal einen Blick in dieselben werfen.

Wenn die Flugzeiten tatsächlich ein fester Bestandteil des Vertrages sind, dann liegt meiner Meinung nach unproblematisch ein Vertragsbruch und damit Mangel vor, und Sie haben die Möglichkeit sich dergestalt an Ihr Reisebüro zu wenden und Ihren Anspruch geltend zu machen.

Sollten die Reisezeiten aber doch nicht, möglicheweise durch abweichende Angaben im Reisevertrag, ein fester Bestandteil geworden sein, dann sei im Weiteren auf die Folgen eingegangen:

Die Änderungen betreffen ausschließelich den ersten und letzten Reisetag. Diese Tage sind normalerweise ohnehin der eigentlich An- und Abreise vorbehalten, und werden daher schonmal nicht direkt als beeinträchtigt eingestuft soweit Flugverschiebungen auftreten.

Außerdem:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Verschiebungen von 4 bis 8 Stunden können noch zumutbar sein, Ihre beiden Verschiebungen gehen über dieses Zeitfenster aber hinaus.

Dagegen spricht aber leider:

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Selbst bei einer Verlegung von 13:20 Stunden nach hinten fehlt es aufgrund dieser vertraglichen Regelung an einem Mangel. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch der komplette Anreisetag nicht am Urlaubsort verbracht werden kann. Dies wäre bei einer Ankunft am Hotel um 1:00 Uhr in einem geringen Maße der Fall. Dies führte aber nicht zu einer Minderung von mehr als 5 % für einen Tag. Der Zeitpunkt des Beginns der Nachtruhe wird bei einer solchen Ankunftszeit nur mäßig verschoben. Auch ist es gerade im Urlaub möglich, am nächsten Tag länger zu schlafen und sich wieder zu erholen. > Minderungsanspruch verneint

In diesem Fall ist sogar eine Vorverlegung um 13:20 Stunden unschädlich, und wird vom AG Duisburg nicht als Mangel eingestuft.

 

Fortsetzung folgt....

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Fortsetzung:

 

Dabei könnte aber wichtig sein:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden. > Minderungsanspruch bejaht.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

In diesen beiden Urteilen wird ein Reisemangel bejaht, und es fällt außerdem auf, dass eine mögliche Minderung auch in Relation zur allgemeinen Reisezeit zu sehen ist. So vorzugehen wäre vermutlich auch in Ihrem Fall ratsam, da die Lage von den Urteilen ausgehend meiner Meinung nach eher uneindeutig ist.

Ob Sie einen Minderungsanspruch haben oder nicht ist daher für mich schwer zu sagen, ich würde aber zu einer Bejahung tendieren. Es sei allerdings zu sagen, dass zur Geltendmachung eines solchen Minderungsanspruchs die Frist von einem Monat einzuhalten ist, siehe § 651g BGB:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. § 174 ist nicht anzuwenden. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Wenn Sie sich dazu entschließen einmal eine Minderung zu erwirken, dann innerhalb dieser Frist, und zwar außerdem gegenüber Ihrem Reiseveranstalter, nicht dem Reisevermittler.

Auch Ihrer Airline gegenüber können Sie diese Ansprüche auf eine Minderung geltend machen, dann aber zuerst gegenüber Ihrem Reiseveranstalter, und dann der Airline, sodass Sie wirtschaftlich bestmöglichst gestellt sind:

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 29.11.2012, Az. 2-24 S 67/12 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben reise-recht-wiki LG Frankfurt a.M. 2-24 S 67/12)

Hier hat das Landgericht entschieden, dass kein weiterer Zahlungsanspruch gegenüber des Reiseveranstalters besteht, wenn auf Grund einer Flugverspätung bereits eine Ausgleichszahlung in Höhe von 1.200 Euro nach der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 geleistet worden ist. Dies wurde damit begründet, dass die Ansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastverordnung Nr. 261/2004 angerechnet werden können.

Viel Erfolg!

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