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Liebes Flugrechte Zeam Ich habe am 31.3.2016 einen One-Way Direktflug (3Z2TG5) Korfu - München (23.7.2016, 21:35 - 22:35) bei Airberlin gebucht. Heute habe ich eine Email erhalten, dass der Flug wie folgt umgebucht wurde: 23.7.2016, 10:15 - 13:15, Korfu - Berlin, Berlin - Korfu. Einziger Kommentar: "Sehr geehrter Fluggast, aus bislang nicht vorhersehbaren Gründen war es leider erforderlich, die Durchführung des Fluges teilweise zu ändern. Die Änderungen betreffen alle Passagiere der unten aufgeführten Buchungsnummer." Das kreuzt sich stark mit meinen Plänen und ich will das nicht so sitzen lassen. Verstehe ich korrekt, dass es sich um eine rechtwidrige Flugannulierung handelt? Können sie mir bitte sagen, - mit welchen Kosten zu rechnen sind, wenn ich ihnen den Fall übergebe, - wie hoch die Wahrscheinlichkeit eines Schadensersatzanspruchs ist, - in welcher Höhe dieser ist - und welche Kosten auf mich von ihrer Seite zukämen? Ich fürchte nicht mehr zeitig nach München zu kommen, falls ich "nichtsahnend" zur Ursprünglichen Flugzeit zum Check-In erscheine. Entfallen Schadensersatzansprüche, wenn ich den von Airberlin vorgeschlagenen (umgebuchten) Flug antrete? Bitte lassen sie mich wissen, falls sie noch weitere Informationen von mir benötigen und auch wie ich unmittelbar mit dem Angebot von Airberlin umgehen soll. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung! Mit Freundlichen Grüßen Hans Kirchner
Gefragt in Flugverspätung von
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3 Antworten

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Lieber Hans,

du hast am 31.3.2016 einen One-Way Direktflug von Korfu nach München gebucht. Dieser sollte von der Fluggesellschaft Air Berlin am 23.7.2016 um 21:35 Uhr ausgeführt werden. An 20. Juli hast du dann eine E-Mail erhalten, in welcher du darüber unterrichtet wurdest, dass der Flug umgebucht wurde. Die Abflugzeit wurde um über 10 Stunden vorverlegt. Dies steht im Widerspruch zu deinen eigentlichen Plänen. Du fragst dich daher, ob du Ansprüche gegen diese Änderung geltend machen kannst.

Da es sich bei deiner Buchung um eine reine Flugbuchung handelt, ist die Fluggastrechte Verordnung als gesetzliche Grundlage zu wählen. Diese Verordnung (VO) des Europäischen Parlaments und des Rates stellt eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung dar.

Mir ist nicht ganz klar, ob die Maschine in deinem Fall überbucht war, oder der Flug gänzlich gestrichen wurde. Falls es überbucht war handelt es sich um eine Nichtbeförderung gemäß Art. 4 VO. Falls der Flug gestrichen wurde, also die Airline die ursprüngliche Flugplanung gänzlich aufgegeben hat, ist dieser als annulliert gemäß Art. 5 VO anzusehen. Welcher Fall nun zutrifft, ist im Ergebnis unerheblich, da in beiden Fällen auf die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO verwiesen wird.

Art. 7 Ausgleichsanspruch

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Die Entfernung von Korfu nach München beträgt in etwa 1150 KM.

http://www.entfernung.org/korfu/m%C3%BCnchen

Folglich kann ein Anspruch in Höhe von 250 Euro geltend gemacht werden. 

Beantwortet von (5,380 Punkte)
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Guten Tag Herr Kirchner,

Sie haben einen One-Way-Direktflug von Korfu nach München mit Air Berlin gebucht. Sie wurden nun informiert, dass Ihr Flug um 10 Stunden vorverlegt wurde, und fragen sich, was Ihre Rechte sind.

Ihnen könnten Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

Und zwar gemäß Artikel 5 EU-VO wenn, wie Sie bereits andeuteten, eine Flugannulierung vorliegt:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer Verschiebung von 10 Stunden kann meiner Meinung nach durchaus die Rede davon sein, dass der Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant - ein Hinweis darauf kann außerdem sein, dass Air Berlin die Flugnummer für Ihren Flug geändert hat, prüfen Sie dies doch einmal nach.

In diesem Fall ergeben sich für Sie meiner Ansicht nach Möglichkeiten aus Artikel 5 EU-VO.

Besonders interessant für Sie ist in diesem Fall Artikel 7 EU-VO, nach diesem Artikel können Ihnen nämlich Ausgleichszahlungen zustehen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Da die Entfernung zwischen Korfu und München knapp 1150km beträgt könnten Ihnen 250 Euro pro Fluggast zustehen.

Von dieser Zahlungspflicht kann sich eine Fluggesellschaft aber befreien, wenn Sie nachweisen kann, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Dazu ist Ihrer Nachricht erst einmal nichts zu entnehmen, und es sei gesagt, dass in einem solchen Fall Air Berlin in der Beweislast stehen würde, und detailliert darlegen müsste, wie und wieso es zu diesem nicht vermeidbaren außergewöhnlichen Umstand kam. Da stehen nicht Sie in der Schuld.

Den bisherigen Informationen nach zu urteilen denke ich, dass Sie einen Anspruch auf diese Entschädigung haben. Wenn Sie diesen Fall einem Anwalt übergeben möchten um einen verbindlichen Rechtsrat und - beistand einzuholen, dann könnten selbstverständlich Kosten auf Sie zukommen, doch diese sind von Anwalt zu Anwalt unterschiedlichen und können von mir nicht pauschal vorhergesagt werden.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Sehr geehrter Herr Kirchner,

 

meines Erachtens könnten Ihnen Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung zustehen. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist eröffnet, wenn ein Flug entweder aus einem Staat angetreten wird, der den Bestimmungen der Verordnung unterliegt oder der Flug von einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird, das ergibt sich aus Artikel 3 der Verordnung. Daher ist in Ihrem Fall der Anwendungsbereich eröffnet.

 

Bei Ihnen ist es nun zu zwei Abweichungen von der ursprünglichen Buchung gekommen. Ihr Flug wurde um zehn Stunden vorverlegt und Sie sollen nun nicht mehr in München, sondern in Berlin landen.

 

Sollte der ursprüngliche Flug stattgefunden haben, nur eben ohne Sie, so handelt es sich nicht um eine Annullierung, sondern um eine Nichtbeförderung. Anders liegt die Sache, wenn der Flug gar nicht stattgefunden hat, dann liegt tatsächlich eine Annullierung vor.

 

Die Annullierung eines Fluges ist in Artikel 5, die Nichtbeförderung in Artikel 4 der Verordnung geregelt. Genau genommen verweisen die beiden Artikel zwar auf die gleichen Rechtsfolgen, aber nicht unter den gleichen Umständen. Ich denke, in Ihrem Fall dürfte es aber auf dasselbe hinaus laufen. Wenn ich es richtig sehe, so können Sie einen Anspruch aus Artikel 7 der Fluggastrechte-VO gelten machen: Nach Absatz 1 stehen Ihnen Ausgleichszahlungen in Höhe von 250 € zu, weil die Distanz zwischen Korfu und München nicht mehr als 1500 km beträgt. Da es sich um die Ausgleichszahlung für den ursprünglichen Flug Korfu-München handelt, ist auch diese Distanz zugrunde zu legen, nicht die Distanz Korfu-Berlin. Diese wäre natürlich entsprechend größer und Ihnen könnten Ansprüche nach Absatz 2 in Höhe von 400 € zustehen.

 

Ursprünglich hatten Sie einen Flug von Korfu nach München gebucht, nun müssen Sie in Berlin landen. Für diese Abweichung ist die Fluggesellschaft verantwortlich, Sie muss also auch die Kosten für den Transport von Berlin nach München übernehmen.

 

Da Sie drei Tage vor der geplanten Abreise informiert wurden und diese Änderung grundsätzlich auch nicht rechtswidrig ist (wenn sie auch Unannehmlichkeiten verursacht), ist es wohl nicht ratsam so zu tun, als wüsste man nichts von der Änderung. Schließlich ist es möglich, dass das Flugzeug überbucht ist oder der Flug gänzlich gestrichen wurde und Sie schlicht nicht befördert werden können.

 

Ich entnehme Ihren Fragen, dass Sie wissen möchten, ob es sinnvoll ist, einen Anwalt einzuschalten. Dazu kann ich leider keine Aussage treffen. Am Ende hängt diese Entscheidung wohl bei den meisten Menschen davon ab, wie hoch die Reisekosten waren und wie sehr die Unannehmlichkeiten, die sich aus der Umbuchung ergeben. Das muss natürlich jeder für sich überlegen.

 

Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen trotzdem ein wenig weitergeholfen.

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