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Hallo Ihr Lieben, 

ich habe derzeit ein Problem mit einem über Bravofly gebuchten Flug. (26.-28.08.16)

Freitag erhielt ich eine Mail mit einer Flugzeitenänderung für meinen Rückflug. 

 

Eigentlicher Rückflug:

R So 28/08/2016     13:10 Paris Charles De Gaulle Terminal: 1 14:45 Berlin Tegel

Neuer Rückflug (gleiche Airline):

So 28/08/2016     16:55 Paris Charles De Gaulle Terminal: 1 18:00 Düsseldorf International
      19:10 Düsseldorf International 20:15 Berlin Tegel  

Ist so eine gravierende Änderung zulässig? Ich habe direkt angerufen und nach alternativen gefragt, bis heute kam nichts, bei facebook habe ich eine Nachricht geschrieben, darauf kam die Reaktion das sich ein Mitarbeiter aus dem Kundendienst bei mir meldet. Was kann ich noch machen und welche Rechte habe ich in diesem Fall?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Jana

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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4 Antworten

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Guten Tag Jana,

Sie haben einen Flug von Paris Charles de Gaulle nach Berlin Tegel gebucht. Dieser Flug wurde leider verschoben, sodass Ihr Rückflug nun anstatt um 13:10 um 16:55 startet, in Düsseldorf landet, und Sie anstatt um 14:45 in Berlin Tegel dort um 20:15 landen.

Es handelt sich also um eine Flugverschiebung, die zu einer Verspätung um 5 Stunden an Ihrem Zielort führt. Darüber sind Sie, da Ihr Flug am 28.08. gehen soll, wahrscheinlich mehr als 2 Wochen im Voraus informiert worden.

Es ist fraglich, ob sich für Sie Ansprüche aus der Fluggastrechte-Verordnung ergeben.

> Annulierung

Im Falle einer Annulierung können Ihnen Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihr Flug wurde zeitlich verschoben, und es wurde darüber hinaus ein Zwischenstopp hinzugefügt. Von einer Annulierung kann sehr wahrscheinlich gesprochen werden.

> Ihre möglichen Ansprüche

Ihre Fluggsellschaft hat Sie selbstverständlich über eine Vorverlegung Ihres Fluges zu informieren - und zwar mindestens 2 Wochen im Voraus, siehe Artikel 5 EU-VO. Dies ist bei Ihnen erfolgt, so wurden Sie Ihrem Eintrag nach offenbar mindestens vor 2 Tagen, am 10.08., über die Verschiebung Ihres Rückfluges vom 28.08. informiert. Ansprüche aus Artikel 7 auf Ausgleichszahlungen stehen Ihnen deshalb nicht zu.

Aber Sie können Ansprüche aus Artikel 8 EU-VO Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung haben:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Konkret für Sie bedeutet das, dass Sie wahrscheinlich genau diese Optionen haben: Sie setzen sich mit Ihrer Airline in Verbindung und informieren sich über anderweitige Verbindungen, oder stornieren Ihren Flug. Leider haben Sie ja zunächst einmal keine Rückmeldung seitens der Airline erhalten, da Sie sich ja richtigerweise schon bei dieser meldeten und versuchten anderen Flüge zu erfragen.

Ihnen sei deshalb zu raten eine Entscheidung zu treffen: entweder Sie versuchen weiterhin Kontakt mit Ihrer Airline aufzunehmen, oder Sie lassen sich den vollständigen Ticketpreis erstatten und buchen auf eigene Faust einen anderen Flug, der Ihnen besser passt.

Andere mögliche Ansprüche sind leider nicht ersichtlich.

Viel Erfolg!

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Hallo Jana,

du hast über das Flugportal Bravofly eine Flugreise gebucht. Probleme gibt es bezüglich des Rückfluges. Bei diesem wurden sowohl die Route, als auch die Zeiten geändert. Ursprünglich solltest du am 28.08.2016 um 13:10 Uhr aus Paris vom Flughafen Charles de Gaulle abfliegen. Die Landung sollte dann um 14:45 Uhr in Berlin Tegel erfolgen. Du hast nun eine Mail erhalten, dass es zu einer Änderung deiner Flugdaten gekommen sei. Statt der ursprünglichen Planung sollst du nun von CDG über DUS nach TXL fliegen. Neben der späteren Abflugzeit verschiebt sich natürlich auch die Ankunftszeit in Tegel, da der Zwischenstopp weitere Zeit in Anspruch nimmt. Du fragst dich nun ob eine solche Änderung zulässig ist und welche Rechte du in diesem Fall hast.

Da du eine reine Flugbuchung getätigt hast, ist hier die Fluggastrechte Verordnung (VO) als gesetzliche Grundlage heranzuziehen. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

Zunächst müsste der Anwendungsbereich eröffnet sein. Dies richtet sich nach Art. 3 VO. Auch wenn du nicht schreibst von welcher Fluggesellschaft der gebuchte Flug durchgeführt werden soll, ist der Anwendungsbereich unproblematisch eröffnet, da dein Flug sowohl in einem Mitgliedsstaat beginnt, als auch endet.

Des Weiteren bedarf es einer Nichtbeförderung, großen Verspätung oder Annullierung deines Fluges. Ich denke, dass in deinem Fall eine Annullierung angenommen werden kann. Eine Annullierung ist zu bejahen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen die ursprüngliche Flugplanung aufgegeben hat. Indizien für eine solche Flugaufgabe sind zumeist Änderungen bezüglich der Airline, Route, Flugnummer und Zeiten. Via Mail wurdest du sowohl über die Änderung der Abflugs- und Ankunftszeit, als auch bezüglich der Route informiert. Es wurde sogar noch eine Zwischenlandung eingeplant, obwohl du einen Nonstopp Flug gebucht hast. Falls sich nun auch noch die Flugnummer geändert hat, reichen die Indizien meiner Meinung nach aus, um eine Flugannullierung anzunehmen.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C-83/10 (einfach zu finden wenn du bei Google eingibst: reise-recht-wiki EuGH C-83/10)

Resultierend aus dieser Flugannullierung, welche in Art. 5 VO geregelt ist, könnte sich nun ein Anspruch auf Ausgleichzahlung gemäß Art. 7 VO ergeben. Dem könnte jedoch die Einhaltung der Mitteilungsfrist seitens der Airline entgegenstehen.

Art. 5 Annullierung.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

(2) Wenn die Fluggäste über die Annullierung unterrichtet werden, erhalten sie Angaben zu einer möglichen anderweitigen Beförderung.

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

(4) Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.

Du wurdest mehr als 2 Wochen vor deinem Rückflug über die Änderung unterrichtet, sodass ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Bust. c VO ausscheidet. Eine andere Anspruchsgrundlage ist meiner Ansicht nach nicht ersichtlich. Ich komme daher zu dem Ergebnis, dass du die Änderung leider hinzunehmen musst.

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Liebe Jana,

 

wie hier schon erwähnt, könntest du Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechteverordnung haben. Aber auch auf nationaler Rechtsebene könnten dir Ansprüche zustehe, schließlich hast du mit der Airline einen Vertrag geschlossen.

 

Zunächst: Ein Direktflug bedeutet nicht, dass es keine Zwischenlandung gibt! Die Bezeichnung für einen Flug ohne Zwischenlandung ist Nonstop-Flug. Auf einen solchen hast du nur dann einen Anspruch, wenn er Gegenstand des Vertrages zwischen dir und der Fluggesellschaft geworden ist. Dafür muss nicht unbedingt „Nonstop-Flug“ in dem Vertrag stehen. Auch wenn der Begriff „Direktflug“ verwendet wird, könntest du Anspruch auf einen Flug ohne Zwischenlandung haben, weil man von einem „normalen“ Passagier nicht erwarten kann, dass er diese Unterscheidung kennt.

 

Häufig ist es aber so, dass Fluggesellschaften irgendwo darauf hinweisen, was ein Direktflug ist und was ein Nonstop-Flug ist und dass sie sich vorbehalten, betriebsbedingt Zwischenlandungen einzulegen. Wenn man dem dann „zustimmt“ (vielleicht auch ohne es tatsächlich gemerkt zu haben) hat man eben keinen Anspruch mehr auf eine „direkte Beförderung“. Ich befürchte also, dass allein die Zwischenlandung nicht ausreicht, um auch nach nationalen Ansprüchen gegen die Fluggesellschaft vorzugehen.

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Hallo Jana,

Du hast einen Flug von Paris Charles de Gaulle nach Berlin Tegel und zurück für den 26. bzw. 28.08.2016 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich die Flugzeiten des Rückfluges geändert haben. Eigentlich sollte der Flug um 13:10 in Paris losfliegen und um 14:45 in Berlin landen. Nach der Verlegung soll der Flug nun um 16:55 losfliegen und um 20:15 in Berlin landen. Außerdem haben Sie nun einen Zwischenstopp in Düsseldorf.

Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob du irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall wurde die Flugzeit verändert und zudem hat der Flug nun einen Zwischenstopp. Es ist also wahrscheinlich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen.

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.

Die Höhe dieses bemisst sich nach der Entfernung.

Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. In deinem Fall wurdest du am 10.08. über die Verschiebung Ihres Rückfluges informiert. Dieser soll am 28.08. stattfinden. Die Frist von 2 Wochen wurde also eingehalten. Du hast daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichzahlungen aus Artikel 7 der Verordnung.

Du hast aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung.

Danach kannst du wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du kannst dir also aussuchen, ob du den Flug so wahrnehmen möchtest, wie die FLuggesellschaft ihn dir anbietet oder du den Flug stornieren möchtest.

 

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