3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo, wir wollten gestern 15.09.2016 mit Rynair von Frankfurt/Hahn nach Valencia fliegen. Bis zum Boarding hat auch alles super geklappt. Alle Passagiere wurde ins Flugzeug gelassen, durften Platz nehmen und sich anschnallen. Dann kam die Durchsage des Kapitäns, das aufgrund eines Streiks - der einen Tag zuvor in Frankreich gewesen wäre - der Luftraum überlasstet sei und man nicht mit einem Start innerhalb der nächsten 3 Stunden rechnen könnte. Nach ca. Einer halben Stunde hat ersich wieder gemeldet, und mitgeteilt, dass es doch nicht am Streik liegen würde, sondern daran das es in Brüssel bei der Europ. Flugzentrale ein Netzwerkproplem gegeben habe und der Flugraum über Belgien und Frankreich deshalb voll sei und man weiterhin keinen Starerlaubnis bekäme. Nach ca. 45 Min. Wurde dann endlich die Klimanalage eingeschaltet und die Kabinencrew hat Getränke angeboten aber nicht gratis, nein, man musste für sein Wasser bezahlen. In Flieger waren ca. 30 Grad, ein Wunder das keinen umgekippt ist.  Weitere 45 Minuten später gab es wieder eine Mitteilung vom Kaitän, dass man vielleicht einen Trick versuchen wolle um den Franz. luftraum zu umfliegen, man soll sich doch bitte wieder setzen und anscnallen, da es jederzeit los gehen könnte. Passiert ist NICHTS. Die zweite Runde an Getränke, natürlich NICHT gratis kam ca. 30 Minuten später. NachdeM wir dann zwei Stunden im Flugzeug eingesperrt waren kam die Durchsage, dass der Flug nun anulliert sei und man dich bitte wieder aussteigen solle. Alles weitere würden wir später erfahren. An einem Schalter saß dann ejnen Dame die für diesen Tag wohl die A-Karte gezogen hatte um die Erstattung aufzunehmen. Diese musste mehrmals erklären wie man jetzt vorzugehen habe aber so richtig sagen konnte sie es einem auch nicht. Sie hat die Daten aufgenommen für die Erstattung der Flugkosten, die dann zurücküberwiesen werden sollen. Meine Frage ist nun: Kann man bei Rynair einen Entschädigung  verlangen für die nicht mehr zu stornierende Ferienwohnung die nicht über Rynair gebucht wurde, eine Aufwandsentschädigungn für den verlorenen Urlaubstag, und eine generelle Entschädigungspauschale für die Unzumutbarkeit 2 Stunden bei dieser Hitze im Flugzeug eingepfercht zu sein ohnen gratis Getränke. Wie geht man am besten dabei vor? Kann hier jemand helfen?

Danke u. Viele Grüße

Maggie
Gefragt in Flugannullierung von
Bearbeitet von
0 Punkte

3 Antworten

0 Punkte

Hallo Maggie,

du hast einen Flug von Frankfurt/Hahn nach Valencia am 15.09.2016 mit Rynair gebucht.

Zunächst konnten auch alle Passagiere das Flugzeug betreten , der Start verzögerte sich aus mehreren Gründen jedoch immer weiter. Letzenendes wurde der Flug dann auch komplett annulliert.

Du fragst dich nun, welche Rechte du gegen Ryanair geltend machen kannst. Im Falle einer Annullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Art. 5 VO Annullierung (gekürzt)

„(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt

Ryanair hätte dir also zunächst Betreuungsleistungen gem. Artikel 8 und 9 der Verordung gewähren müssen. Dazu zählen natürlich auch Getränke und Essen.

Desweiteren könntest du außerdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung haben.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

 

Die Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand gem. Artikel 5 der Verordnung Grund für die Annullierung war.

Ein Grund für die Verspätung war ein Streik, der einen Tag zuvor in Frankreich stattgefunden hat. Bei einem Streik kommt es darauf an, ob dieser als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Erwägungsgrundes 14 der Verordnung (EG) 261/2004 betrachtet wird.

„Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“

Zwar umschließt der Wortlaut des Gesetzestextes auch Streiks als haftungsausschließenden Grund, jedoch darf das nicht so pauschal betrachtet werden. Der Streik müsste einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Ein außergewöhnlicher Umstand kann im Allgemeinen immer dann angenommen werden, wenn ein Vorkommnis nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht, sondern sich außerhalb dessen bewegt, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. An dieses Tatbestandmerkmal werden hohe Anforderungen gestellt. Ob ein Streik einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, ist stets einzefallabhängig.

So wurde beispielsweise ein außergewöhnlicher Umstand bei einer Flugannullierung wegen streikbedingter Umorganisation verneint.

Vgl. EuGH, Urteil vom 04.10.2012 - C-22/11 (Das Urteil finden Sie im Volltext, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki EuGH C-22/11“ eingeben)

Bei einem Generalstreik wurde ein außergewöhnlicher Umstand hingegen vom Bundesgerichtshof bejaht.

Vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 (auch bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Auch im Falle eines Fluglotsenstreikes wurde das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes angenommen.

Ein weiterer Grund für die Annullierung war ein Netzwerkproplem in Brüssel bei der Europ. Flugzentrale, weshalb der Flugraum über Belgien und Frankreich voll sei. 

Fraglich ist, ob einer dieser Gründe einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellt. Ich denke, dass dieses für deinen Fall aufgrund der durchaus komplizierten Sachlage im einzelnen ermittelt werden muss. Beachte jedoch auf jeden Fall, dass Ryanair zunächst eine Nachweisepflicht trifft. Die Fluggesellschaft muss also substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte. Falls sie dieses nicht können, hast du einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Guten Tag Maggie,

Sie haben einen Flug mit Ryanair von Frankfurt/Hahn nach Valencia gebucht.

Sie warteten 2 Stunden im Flugzeug, bis Sie informiert wurden, dass der Flug leider annuliert werden musste, und Sie wieder aussteigen sollen. Die Fluggesellschaft beriet Sie daraufhin sofort darüber, wie Sie Ihre Flugscheinkosten erstattet bekommen.

Sie fragen sich aber nun, ob Sie separat noch Entschädigungen gegenüber Ryanair geltend machen können - so für Ihre nicht mehr stornierbare Ferienwohnung, dann für den verlorenen Urlaubstag, und für die Zeit im Flugzeug.

Denkbar wären Ansprüche für Sie aus der EU-Fluggastrechteverordnung im Falle einer Annulierung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Aus Artikel 5 EU-VO ergeben sich bei einer Annulierung dann verschiedene Möglichkeiten.

Ihren Wünschen entsprechend ist besonders interessant Artikel 7:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Im Fall einer Annulierung stehen Ihnen nach Artikel 7 unter bestimmten Voraussetzungen Ausgleichszahlungen zu.

So eine der Bedingungen, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Wichtig ist also denke ich in Ihrem Fall abzugrenzen, ob möglicherweise ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Genannt wurde Ihnen zunächst ein Streik als Grund für die Annulierung, dieser wurde aber zurückgezogen, und stattdessen der Umstand genannt, dass die Europäische Flugzentrale in Brüssel ein Netzwerkproblem hatte und deshalb der Flugraum über Belgien und Frankreich voll war und Ihr Flugzeug nicht starten konnte.

Ob es sich bei dem Netzwerproblem der Europäischen Flugzentrale um einen außergewöhnlichen Umstand handelt wird erst noch im einzelnen näher zu bestimmen sein, sind dazu nämlich erst einmal keine bisherigen Urteile zu finden.

Wichtig dazu könnte aber für Sie sein, dass Ryanair in der Nachweispflicht steht - das bedeutet, dass Ryanair nachweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat, um sich von einem Entschädigungsanspruch Ihrerseits loszumachen, und nicht andersherum. Dazu hat Ryanair substantiiert vorzutragen, wie es zur Annulierung und dem außergewöhnlichen Umstand kommen konnte, und wieso diese Fluggesellschaft dagegen nichts unternehmen konnte.

Falls Ryanair dies nicht gelingt denke ich, dass Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben können.

Weitere Ansprüche präzise für Ihre Ferienwohnung oder den verlorenen Urlaubstag sind nicht auszumachen, hat die Fluggesellschaft damit so konkret ja erst einmal nichts zutun, und eine Entschädigung für diese Ausgaben ergeben sich lediglich aus dem oben genannten Artikel 7 EU-VO. Woran Sie da möglicherweise denken sind Ansprüche die man vielleicht innerhalb der Buchung einer Pauschalreise geltend machen könnte, was für Ihre Buchung aber nicht zutrifft.

Wenden Sie sich also noch einmal an Ryanair und machen Ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 EU-VO geltend, und dies am besten schnellstmöglich.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

 

Liebe Maggie,

 

im Falle der Annullierung eines innereuropäischen Fluges können dem Reisenden Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung gegen die Fluggesellschaft zustehen. Wie du den Antworten auf deine Frage bereits entnimmst, könntest du Ansprüche aus Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung haben.

 

Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Fluggesellschaft sich ihrerseits nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann, das geht aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung hervor. Fraglich ist nun, ob es sich hier um außergewöhnliche Umstände gehandelt hat. Im Flugzeug hat man euch zunächst mitgeteilt, man könne nicht starten wegen eines Streiks, dann kam die Korrektur und es wurde auf die Probleme in der europäischen Flugzentrale hingewiesen. Das ist für die Fluggäste etwas verwirrend und man kann nicht abschätzen, ob nun Ansprüche bestehen oder nicht. Meines Erachtens darfst du aber auf Klarheit pochen:

 

Grundsätzlich hast du ein Recht darauf, solche Informationen zu bekommen, die du benötigst, um deine Ansprüche geltend zu machen, das hat das Amtsgericht Rüsselsheim in seinem Urteil vom 20.01.2015 entschieden (den ganzen Text findest du, wenn du bei Google Amtsgericht Rüsselsheim, 3 C 3644/14 (31) reise-recht-wiki.de eingibst):

 

Ein Fluggast hat gegenüber einem Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Auskunftserteilung, wenn dieses eine Flugverspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 VO EG Nr. 261/2004 zurückführen möchte, ohne diesen Umstand jedoch konkret zu benennen.

 

Du hast als ein Recht darauf, zu erfahren, ob der Streik oder die europäische Flugzentrale Grund für die Annullierung war.

 

Zwar hat das Amtsgericht Charlottenburg Folgendes in seinem Urteil geschrieben:

 

Kein Anspruch des Fluggastes gegen das Luftfahrtunternehmen auf detaillierte Informationen über Entlastungsgründe nach der Fluggastrechteverordnung.

 

Bei Interesse am ganzen Text einfach googeln Amtsgericht Charlottenburg, 218 C 234/15 reise-recht-wiki.de).

 

Aber ich denke, die Frage, ob ein Streik zur Annullierung geführt hat oder Probleme der europäischen Flugzentrale, dürfte wohl kaum zu detailliert sein.

 

Ich hoffe, diese beiden Urteile konnten dir weiterhelfen!

Beantwortet von (1,340 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
...