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Hallo zusammen,

ich habe am 23. September bei 5vorFlug online einen Direktflug von München nach Tunesien/Enfidha gebucht, der am 26. November hin und am 3 Dezember zurück gehen soll. Als "Veranstalter" wird VFLY angegeben, wobei mir nicht klar ist was damit gemeint ist, ich habe nur den Flug und keine Pauschalreise oder ähnliches gebucht. Am 30. Oktober erhielt ich per eMail von VFLY eine pdf Datei mit Flugschein. Am 9 November schliesslich eine eMail dass meine Flüge nun nicht von und nach München, sondern von Stuttgart aus gehen. Die Tage und Zielflughafen blieben gleich, ab- und ankünfte in Stuttgart etwa 3 Stunden vorverlegt. Grund wurde nicht genannt, aber mein Freund rief in Tunesien bei der Fluglinie(Nouvelair) an und es hiess: der Flug aus München wurde nicht voll, daher komplett gestrichen. Welche Rechte stehen mir zu? Es ist klar dass die An- und Abreise jetzt wesentlich länger dauert und mehr kostet (230km zwischen Flughafen München und Stuttgart).

Beste Grüße und danke im Voraus!

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
wieder getaggt von
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2 Antworten

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Sie haben am 23. September bei 5vorFlug online einen Direktflug von München nach Tunesien/Enfidha gebucht, der am 26. November hin und am 3 Dezember zurück gehen soll. Nun wurden Sie am 9. November darüber informiert, dass der Abflughafen geändert wurde. Abflughafen ist nun nicht mehr München, sondern Stuttgart.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder ob Sie Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Der Flug von München wurde gestrichen und Sie wurden auf einen anderen Flug, nun von Stuttgart umgebucht. Es handelt sich also um einen neuen Flug. Es liegt also eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vor.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. In Ihrem Fall geben Sie an, dass der Hinfluglug am 26. November 2016 und der Rückflug am 03. Dezember 2016 stattfinden soll. Sie wurden am 09.November 2016 über die Annullierung informiert. Die Frist von zwei Wochen wurde also sowohl bei dem Hin- als auch bei dem Rückflug eingehalten. Sie haben daher leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggasrechte Verordnung.

 

Sie haben jedoch wenigstens auf einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen, ob Sie die Ersatzverbindung wahrnehmen wollen oder den Flug stornieren wollen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Was bedeutet genau vergleichbare Reisebedingungen
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Du hast einen Nur-Flug/Direktflug von München nach Tunesien, Enfidha gebucht, und wurdest informiert, dass deine Flüge nun nicht mehr von München aus, sondern von Stuttgart aus starten sollen. Dazu wurden deine Ab- und Ankünfte in Stuttgart um etwa 3 Stunden vorverlegt.

Du fragst dich, welche Rechte du jetzt hast, da deine An- und Abreise auch viel länger dauert.

Es könnten sich für dich Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde, und wurdest auch umgebucht. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO.  

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Nouvelair gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Es gibt also Ausnahmen beziehungsweise Einschränkungen diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen betreffend. Du schreibst, dass die Maschine von München aus vermutlich nicht voll genug geworden ist, und daher gestrichen wurde.

Mögliche außergewöhnliche Umstände sind beispielsweise medizinische Notfälle wie der Schlaganfall eines Passagiers, oder aber möglicherweise auch ein Fluglotsenstreik. Das die Unterbuchung eines Fluges ein außergewöhnlicher Umstand sein kann ist mir nicht bekannt. So eine zu geringe Buchung liegt nämlich im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft, beziehungsweise bei deren Logistik, und ist nicht durch ein Fremdverschulden hervorgerufen.

Ich gehe nicht davon aus, dass der genannte Grund ein außergewöhnlicher Umstand ist.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann aber auch entfallen, siehe Artikel 5 (1) c), wenn :

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Das heißt, auch der Zeitraum indem du darüber informiert wurdest dass dein Flug annuliert und du umgebucht wurdest ist entscheidend. Insofern solltest du diesen Zeitraum noch einmal genauer nachprüfen, es kann sein, dass du mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurdest, oder dass die in ii) und iii) genannten Modalitäten beachtet wurden - obwohl letzteres, wegen der Flughafenänderung, von mir bezweifelt wird.

Du könntest deshalb vermutlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung pro Person aus Artikel 7 EU-VO geltend machen.

> Oder aber, siehe Artikel 8 EU-VO bei einer Annulierung:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Das heißt du kannst eine Umbuchung auf eine dir passendere Verbindung verlangen, oder aber über eine Erstattung der Tickets nachdenken.

Empfehlenswert für dich ist insofern Nouvelair zu kontaktieren und diese dir möglicherweise zukommenden Ansprüche geltend zu machen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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