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EU FLUGGASTRECHTE

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Update zu FRA-IST-FRA (23.12.16 - 08.01.17) Flug:

 

Alle Onur Air Flüge ab Frankfurt bis März.2017 wurden ersatzlos gestrichen. Ein Ersatz wurde mir nicht angeboten. Nach eigenen Recherchen habe ich heraus bekommen das Onur Air aber ab Düsseldorf nach Istanbul fliegt.

Aufgrund dessen habe ich jetzt über Opodo meine Flüge zu den jeweils gleichen An/-u. Abreise-Terminen auf den Düsseldorfer Flughafen umbuchen können.

 

Neu: DUS-IST-DUS (23.12.16 - 08.01.17)

 

Hierzu musste ich keine Umbuchungsgebühr entrichten und die Weiterflüge mit Pegasus IST-SZF-IST kann ich somit auch antreten und verfallen nicht.

 

Allerdings habe ich eine weitere Anfahrt u. Rückfahrt vom Düsseldorfer Flughafen wie ursprünglich von mir gebucht auf den Flughafen Frankfurter. Einfach wären das 225km mehr wie auf den Frankfurter Flughafen. Inkl. Rückfahrt würde ich 450km mehr zurücklegen um die gleiche Reise antreten zu können. Steht mir hier eventuell eine Entschädigung bzw. Ausgleichszahlung zu, weil ich durch die Umbuchung eine weitere Strecke (An und ab-Fahrt auf den Düsseldorfer Flughafen) auf mich nehmen muss wie ursprünglich gebucht?

 

Wenn ja, kann ich hier Onur Air mit dem EU-Fluggastrecht in die Pflicht nehmen weil diese ja ihren Hauptsitz in der Türkei hat?        

 

Gefragt in Flugannullierung von
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Du hast deine Flüge von Frankfurt nach Istanbul auf Düsseldorf nach Istanbul umgebucht. Deshalb fallen keine anderen Kosten an, als die Anfahrtskosten nach Düsseldorf. Du fragst dich, ob du dir wegen der längeren Anfahrt eine Entschädigung zusteht, und ob du OnurAir überhaupt nach der EU-VO in Anspruch nehmen kannst:

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Du trittst deine Flüge in Deutschland an, daher ist diese Verordnung was deinen Hinflug angeht auf jeden Fall anwendbar. Was deinen Rückflug aus der Türkei angeht ist dies nicht ganz klar, da du dann weder in deinem Mitgliedsstaat startest, noch mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft fliegst. Nun hast du diese Flüge aber noch nicht angetreten, und außerdem auch zusammen gebucht. Insofern dürften meiner Meinung nach für diese Überlegungen im Vorfeld deine möglichen Ansprüche auf eine Umbuchung oder Erstattung auf beide Flüge zu beziehen sein.

Einen Anspruch auf Entschädigung im Sinne von Artikel 7 EU-VO hast du ja leider nicht, dafür bist du früh genug informiert worden. 

Wie unter deinem ursprünglichen Beitrag bereits geschrieben hast du aber vermutlich einen Anspruch aus Artikel 8 EU-VO auf Erstattung deines Flugtickets, ebenso wie eine Umbuchung auf eine andere Verbindung.

Eins von beidem hättest du aber gegenüber OnurAir geltend machen müssen, dann wäre auch ein Gespräch über die Kostenübernahme von Anfahrtskosten möglich gewesen.

Denn, Artikel 8 Absatz 3 :

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Nach diesem Artikel könntest du einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Transport zu dem neuen Flughafen haben, wenn dir OnurAir diesen Flug von Düsseldorf aus auf deine Meldung hin und unter Hinweis auf deinen Anspruch aus Artikel 8 EU-VO angeboten hätte. Natürlich wäre es wünschenswert, wenn OnurAir dies von sich aus schon getan hätte, aber ist dem nicht so, dann hilft nur das Gespräch mit dieser Airline zu suchen, oder aber einen Anwalt hinzuzuziehen.

Du kannst natürlich versuchen eine Kostenübernahme im Nachhinein noch zu erwirken und dich bei OnurAir dazu erkundigen. Dies würde ich dir auch empfehlen. Eine Entschädigung als solche ist der EU-VO aber nicht zu entnehmen.

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Du möchtest zunächst eine Ausgleichszahlung für die mehr Km die du nun zum Düsseldorfer Flughafen auf

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben "C-83/10reise-recht-wiki.de“)

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Somit ist meines Erachtens nach in Ihrem Fall ein Anspruch gegen Onur Air möglich.

Ich hoffe ich konnte dir soweit weiterhelfen wünsche dir noch schöne Feiertage und noch einen guten Rutsch ins neue jahr. 

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Ihr Flug von Frankfurt nach Istanbul wurde storniert. Sie konnten jedoch auf Istanbul nach Düsseldorf umbuchen.

Dadurch fallen Ihnen höhere Anfahrtkosten an, da Düsseldorf für Sie weiter ist als Frankfurt.

Fraglich ist zunächst, ob die europäischen Fluggastrechte Verordnung in Ihrem Fall Anwendung findet.

Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

 

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

 

Onun Air ist eine Onur Air ist eine türkische Fluggesellschaft mit Sitz in Istanbul, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Der Abflughafen liegt in Ihrem Fall in Deutschland. Sie treten Ihre Reise demnach innerhalb der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also anwendbar.

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus Artikel 7 der Verordnung haben. Dieser entfällt gem. Artikel 5 jedoch, wenn Sie mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Stornierung informiert wurden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Verordnung ergibt sich also leider nicht.

Sie haben jedoch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Gemäß Artikel 8 Absatz 1 c) (3) muss das Flugunternehmen die Kosten für den Transport zu dem neuen Flughafen übernehmen. Dieses gilt wenn Ihnen OnurAir den Alternativflug unter Hinweis auf deinen Anspruch aus Artikel 8 EU-VO angeboten hat.

 

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