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Hallo zusammen,

ich brauche Hilfe! Ich habe vor zwei Wochen auf Expedia einen American Airlines Flug gebucht einfach von DCA nach RSW für 2 Erw und 1 Kind am 20.8.17. Der Flug wurde bereits von D er Kreditkarte abgebuch,  ist also komplett von uns bezahlt.

Ich bekam gestern ein Mail unserers Buchungsportals Expedia, dem ich zustimmen sollte, durch Klick auf einen Link. Habe ich bisher noch nicht getan und um Rückruf gebeten.

Hier ein Auszug des Mails...

American Airlines hat die folgenden Änderungen an Ihrem Flugplan vorgenommen:

Die Abflugzeit für Ihren Flug hat sich geändert (statt 8:30  13:45)

Die Ankunftszeit hat sich geändert (statt 11:25  16:23)

Die Flugnummer hat sich geändert (statt AA 4474  AA 0674)

Unser Flug geht am 20.8.2017 von DCA nach RSW. Ich hatte ihn extra so früh morgens gewählt, weil wir mittags ankommen wollten und ein straffes Programm haben. Auch ein Mietwagen wurde zur Mittagszeit bestellt, diesen muss ich jetzt auch nach hinten schieben, was aber kein Problrm ist.

Nun meine konkreten Fragen: ich habe den neuen Flug in Expedia zu meinen Daten eingegeben, er kostet um die 1.660€ für 2 Erw und 1 Kind. Unser bisher gebuchter Flug kostet für uns alle 367€.

0. Handelt es sich um eine Anullierung oder eine Umbuchung? Im Prinzip ist es ja beides, was zählt?

1. Muss ich einen Aufpreis zahlen wenn wir auf den Vorschlag eingehen?

2. Kann ich komplett vom Flug zurücktreten und mir selber zB auch wieder über Expedia einen neuen buchen?

3. Steht mir eine Entschädigung zu? Wenn ja, wie hoch und über wen Klage ich die ein?

4. Wenn mir eine Entschädigung zusteht, wie verhalte ich mich beim Rückruf von Expedia?

5. Kann ich in dem Fall, dass ich den späteren Flug antrete zB besondere Leistungen, wie Business Class oder verbindliche Sitzplatzreservierung auf preferred seats oder sonstiges verlangen?

Sorry, viele Fragen, aber vielleicht kann mir jemand zeitnah helfen? Wäre ganz klasse!

 

LG Heike
Gefragt in Flugannullierung von
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Hallo Heike,

du hast einen Flug von Washington D.C. nach Florida mit American Airlines gebucht. Dieser sollte ursprünglich am 20.8.17 um 8:30 stattfinden. Nun wurden Sie darüber informiert, dass sich sowohl Abflugs- als auch Ankunftszeit, sowie die Flugnummer geändert hat. Sie fliegen nun statt um 8:30 um 13:45 los und kommen statt um 11:25 um 16:23 an. Die Flugnummer ist statt AA 0674 nun AA 4474.

Sie fragen nun zunächst, ob in Ihrem Fall eine Annullierung oder eine Umbuchung vorliegt.

Ab wann eine Annullierung vorliegt hat der EuGH wie folgt entschieden:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Besonders da in Ihrem Fall auch die Flugnummer an sich geändert wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges handelt. Wie man in dem Urteil sehen kann, können sich in einem solchen Fall mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.

"Artikel 3

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

American Airlines ist eine amerikanisch Airline, sie ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Washington. Sie treten Ihre Reise demnach außerhab der EU an. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar. Ansprüche aus dieser sind demnach leider nicht ersichtlich.

Da Ihnen jedoch der andere Flug angeboten wurde, würde ich davon ausgehen, dass Sie diesen ohne Mehrkosten wahrnehmen können.

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Hallo Heike,

du hast einen Flug mit American Airlines gebucht. Es kam zu einer Änderung, so dass du nicht um 8:30, sondern um 13:45 abfliegen sollst, und daher auch nicht um 11:25, sondern um 16:23 Uhr ankommen sollst. Auch die Flugnummer hat sich geändert. Du hast dazu verschiedene Fragen.

Du hast Flüge von Washington D.C. nach Florida mit American Airlines gebucht.

Es ist deshalb schon fraglich, ob dir Ansprüche aus der EU-VO überhaupt zustehen.

Anwendungsbereich der EU-VO

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Du fliegst nicht im Bereich der EU, und auch nicht mit einem Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft.

Der Anwendungsbereich ist leider nicht eröffnet, und Ansprüche aus der EU-VO kommen dir deshalb meiner Meinung nach nicht zu.

Insofern würde ich dir empfehlen dich mit deiner Airline in Verbindung zu setzen und über dein Anliegen zu sprechen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Hallo Heike,

deine Flugzeiten wurden geändert und du fragst dich welche Ansprüche dir gegen die Fluggesellschaft zustehen.

Ich versuch mal deine unten aufgeführten Fragen nach der Reihe zu beantworten

1. Annullierung oder Umbuchung ?

Du fragst dich zunächst ob es sich in deinem Fall um eine Annullierung oder Umbuchung handelt.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011,(ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "C-83/10reise-recht-wiki.de“)

Vorliegend hat sich deine Abflugs- sowie Ankunftszeit erheblich geändert.

Damit liegt eine Flugannullierung unproblematisch vor meines Erachtens nach.

2.Zurücktreten oder neuen Flug buchen ?

Soweit eine Flugannullierung anerkannt wird zu deinen Gunsten ergeben sich für dich drei Möglichkeiten.

  1. Erstattung der kompletten Kosten des Flugscheins zu dem Preis zu dem der Flugschein erworben wurde

  2. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt

  3. Eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Einen erneuten Flug kannst du selbstverständlich jederzeit buchen. Ob du diesen dann aufgrund der Annullierung wiederum erstattet bekommst ist wieder eine andere Frage.

3. Entschädigung ? An wen richtet sich die Klage

Wie bereits oben aufgeführt, stehen die Ansprüche auf Ausgleichszahlung zumindest meines Erachtens nach zu.

Der richtige Klagegegner ist in deinem Fall die Fluggesellschaft American Airlines.

Hinsichtlich der Flugannullierung tritt Expedia hier lediglich meines Erachtens nach nur als Reisevermittler auf.

4. Wie verhalten Sie sich bei einem Rückruf seitens Expedia ?

Sie machen denen deutlich welche Umstände Ihnen das bereitet und dass Sie sich in Verbraucherschutzportalen sowie in etlichen ähnlichen Fällen hinsichtlich der Verlegung der Flugzeiten über Ihre Rechte informiert haben.

Sie können alternativ auch gleich verweisen, dass Sie an keiner alternativen Lösung interessiert sind.

Dies ist Ihnen frei überlassen wie sie vorgehen, jedoch macht es Sinn taktisch vorzugehen.

Fortsetzung folgt......

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5. Upgrade Buisnessclass

Buchung auf höhere Klasse (Upgrade: Business Class, First Class) ohne Zuschlag oder Zuzahlung gem. Art. 10 VO (EG) Nr. 261/2004 ist möglich, soweit eine Flugverspätung ab 3 Stunden vorliegt.

Was ja in Ihrem Fall unproblematisch gegeben ist.

Somit sollte ein Upgrade möglich sein aus meiner Sicht.

Ich hoffe ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und wünsche Ihnen noch schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr. 

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