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Hallo unser Flug wurde einen Tag vorverlegt, von Fr. Auf Donnerstag .  somit müssten wir einen Tag mehr Urlaub nehme und eine zusätzliche Unterkunft buchen, der nächste reguläre Flug geht nicht Donnerstag sondern Montag,wenn wir nicht am Donnerstag fliegen ,  also die umbuchung mitmachen und eine Nacht zuwuchsen hätten wir vier Übernachtungen und eine 4 tägige hilwalking Tour  mit Übernachtungen umsonst gebucht. Ist die Airline verpflichtet diese zusätzliche Nacht zu bezahlen ? Besten Dank Mit freundlichen Grüßen

 

 

herzlichen Dank, unser Flug ist am 11.8.2016 und wir wuredn letzte woch informiert, also innerhalb der 14 tagefrist,

somit haben wir keinen Anspruch auf eine entschädigung, diese würden wir für das nun mehr zu buchende Zimmer verwenden, da eine Verschiebung nicht in frage kommt da ,da wir dann alle neu buchen müssten . Herzlichen Dank mit netten Grüßen
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Ihr Flug wurde um einen Tag vorverlegt. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Annullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Ab wann von einer Annullierung auszugehen ist, zeigt folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Fraglich ist jedoch, ob auch bei einer Flugvorverlegung von einer Annullierung auszugehen ist.

Ab wann bei einer Flugvorverlegung von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist, zeigt folgendes Urteil.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

In Ihrem Fall wurde der Flug um einen ganzen Tag vorverlegt. Es ist also von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. Im Falle einer Annullierung könnten Sie zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird. Aus Ihren Angaben lässt sich leider nicht entnehmen, wie weit im Vorraus Sie von der Annullierung unterrichtet wurden. Falls die Frist nicht eingehalten wurde, haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Falls Sie jedoch rechtzeitig über die Flugverlegung unterrichtet wurden, entfällt Ihr Anspruch auf Ausgelichszahlung jedoch leider

 Sie haben jedoch in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verorordnung.

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

Sie haben folglich die Wahl, ob Sie Ihr Geld zurückbekommen oder den angebotenen Flug wahrnehmen wollen.

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Sie haben einen Flug gebucht der dann Freitag auf Donnerstag vorverlegt wurde.

Nun fragen Sie sich welche Ansprüche Sie gegebenenfalls gegen die Fluggesellschaft geltend machen können.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie vorliegend keine genauen Angaben zu der Fluggesellschaft noch zum Abflugtermin noch hinsichtlich des Zielflughafens gemacht haben werde ich mit den vorliegenden Angaben versuchen Ihnen eine hilfreiche Antwort zu geben.

Gerne können Sie mir die übrigen Angaben später nachreichen.

Zunächst könnten Sie einen Anspruch auf Reisepreisminderung haben aus § 651 d BGB.

Vorliegend haben Sie einen Flug gebucht und damit sind meines Erachtens nach die Normen aus dem Reisevertragsrecht aus den §§ 651 a-m BGB unproblematisch anwendbar.

Nach §651a muss es sich bei deiner Reise um eine sog. Pauschalreise handeln. Dies ist dann der Fall, soweit der Reisende bei einem Reiseveranstalter eine Gesamtheit von Leistungen gebucht hat.

Dieser werden häufig in einer Art Leistungspaket erworben, welches oftmals Flug, -Hotel und Transferbuchungen beinhaltet.

Mangels gegenteiliger Angaben gehe ich in deinem Fall mal von einer sog. Pauschalreise aus.

Weiter muss diese Pauschalreise nach § 651 c mangelbehaftet sein. Dies ist wiederum dann der Fall

Vorliegend wurde Ihr Flug von Freitag auf Donnerstag vorverlegt. Fraglich ist, ob bereits diese Vorverlegung ausreicht um einen solchen Mangel i.S.d. § 651 c anzunehmen. In der Vergangenheit haben die Gerichte unterschiedliche Urteile hinsichtlich der Begründung eines Reisemangels gefällt.

Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

In Ihrem Fall würden Sie mindestens meiner Meinung nach diese 25% als Reisepreisminderung gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen können.

In einem weiteren Urteil wurde eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden als Beförderungsmangel qualifiziert und daher nicht als Grund für eine Reisepreisminderung anerkannt.

Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Auch in diesem Fall dürften Sie meines Erachtens nach weit über diese 8 Stunden liegen aufgrund der Tatsache, dass Ihr Flug ja von Freitag auf Donnerstag vorverlegt wurde.

In einem weiteren Urteil wurde entschieden, dass die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise einen Reisemangel dar stelle und zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging berechtige.

AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. : 519 C 7511/08 (bei Google einfach zu finden unter  „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“)

Mit anderen Worten gesagt, meines Erachtens nach ist die Fluggesellschaft verpflichtet Ihnen die weitere Nacht im Hotel im nachhinein als Schadensersatz zu erstatten.

Weiterhin ist zu beachten, dass innerhalb von 14 Tagen, alleine die Werktage zu beachten sind.

Ich hoffe Ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und Ihnen einen groben Überblick hinsichtlich Ihrer möglichen Ansprüche gegen die Fluggesellschaft verschaffen und wünsche Ihnen noch schöne Feiertage und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

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