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Hallo, 

meine Freundin und ich waren in Ägypten und hatten eine 7 tägige Pauschalreise gebucht.

Der Rückflug sollte am  4.12.2016 4:30 Uhr  sein. Während des Urlaubes wurde mir mitgeteilt, dass mein Rückflug bereits am 3.12.2016 18:15 Uhr statt finden sollte. Trotz Beschwerde beim Reiseleiter konnte nichts geändert werden.

Um wieviel bin ich berechtigt den Reisepreis zu mindern? 

25% aufgrund von AG Hamburg, Az: 22B C 672/96, NJW-RR 1997, 1138? 

der Reiseveranstalter bot mir bei einem Reisepreis von 392€ p.P. insgesammt 50€ Entschädigung an.

Liegt er damit richtig oder kann ich auf die 25% des Reisepreises hoffen?

Außerdem musste der Rückflug mit einer anderen Airline als geplant stattfinden. Sie ist zwar vergleichbar, aber kann ich trotzdem aufgrund von (AG Bielefeld, Az: 41 C 800/97, RRa 1999, 101 AG Hamburg, Az: 4 C 378/02, RRa 2004, 122 AG Hamburg, Az: 10 C 400/01, NJW-RR 2002, 638 AG Rostock, Az. 47 C 240/10, RRa 2011, 73) 5-15% des Reisepreises verlangen?

Vielen Dank 

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Sie haben eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht.

Der Rückflug sollte ursprünglich am 04.12.2016 um 4:30 Uhr stattfinden. Nun wurden Ihnen während des Urlaubs mitgeteilt, dass Ihr Rückflug bereits am 03.12.2016 um 18:15 Uhr stattfinden sollte.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Bei einer Pauschalreise ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB. Hierfür sind die §§ 651 a-m heranzuziehen.

Zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob der Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Falls die Flugzeiten fester Bestandteil geworden sind, steht dem Reisenden entweder ein Anspruch auf Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt zu.

Selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist, sind Verschiebungen der Flugzeiten unter einigen Umständen dennoch als Mängel zu betrachten. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Es ist also von dem Einzelfall abhängig. Man kann keinen Pauschalsatzfür die Entschädigung festsetzen, da die Höhe dieses immer vom den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls beeinflusst wird.

 

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

Die Frist wurde in Ihrem Fall nicht eingehalten, sie wurden also nicht rechtzeitig über die Änderungen informiert. Auch dieses bietet eine Grundlage für einen Minderungsanspruch des Reisepreises.

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