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Guten Tag,

wir - 4 Personen - haben einen Flug von Frankfurt nach Porto Santo bei Condor am 28.12.2016 gebucht und taggleich bestätigt bekommen. Am 25. Januar wurde uns per E-Mail mitgeteilt, dass eine Umbuchung aufgrund von Flugstreckenstreichung vorgenommen wurde und wir jetzt ab Düsseldorf fliegen. Wir fahren mit unserem privaten PKW von Stuttgart jetzt nach Düsseldorf und nicht nach Frankfurt. Welche rechtliche Möglichkeiten haben wir? Können wir die Mehrkosten geltend machen?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

GERA
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Du hast einen Nur-Flug/Direktflug von Frankfurt nach Porto Sando gebucht, und wurdest informiert, dass deine Flüge nun nicht mehr von Frankfurt aus, sondern von Düsseldorf aus starten sollen.

Du fragst dich, welche Rechte du jetzt hast, da deine An- und Abreise auch viel länger dauert und dadurch auch teurer ist.

Es könnten sich für dich Rechte aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn du eingibst: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du wurdest darüber informiert, dass dein Flug gestrichen wurde, und wurdest auch umgebucht. Eine Annulierung ist meiner Meinung nach anzunehmen.

Dann ergeben sich möglicherweise für dich Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO. In Frage kommen Ansprüche aus Artikel 7 und 8 EU-VO.  

> Aus Artikel 7 EU-VO können sich für dich Condor gegenüber Ansprüche auf Ausgleichszahlungen ergeben:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Solche Ansprüche können aber verfallen. Und zwar wegen außergewöhnlicher Umstände, siehe Artikel 5 Absatz 3:

(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen kann aber auch entfallen, siehe Artikel 5 (1) c), wenn :

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Das heißt, auch der Zeitraum indem du darüber informiert wurdest dass dein Flug annuliert und du umgebucht wurdest ist entscheidend. Sofern du also mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurdest, entfallen Ansprüche auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO jedoch leider.

 

Forsetzung im nächsten Post...

 

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Fortsetzung...

Dir bleibt daher nur Artikel 8 der Verordnung.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du könntest also kostenfrei stornieren oder deinen Anspruch auf eine anderweitge Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen geltend machen. Hier stellt sich jedoch die Frage, was genau vergleichbare Reisebedingungen sind. Dieser Begriff stellt einige Probleme dar, da er nicht genau definiert ist.

Siehe aber zum Beispiel folgendes Urteil:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen. Nach dem deutschen Sachrecht steht dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ersatz von Mehrkosten zu, wenn diese auf einer schuldhaften Verletzung dieser Pflichten der Beklagten beruhen.

Es ist also so, dass eine Verletzung der Pflichten aus Artikel 8 EU-VO eine Pflichtverletzung gemäß § 280 I S. 1 BGB darstellt, und insofern einen Anspruch auf Schadensersatz eröffnen kann. Zu einem solchen Anspruch kommt es beispielsweise, wenn eine Fluggesellschaft ihren Pflichten aus Artikel 8 EU-VO nicht nachkommt, und ein Passagier deshalb gezwungen ist auf eigene Faust einen Alternativflug zu buchen - dann kann der Fluggast unter Umständen eine Erstattung der Kosten als Schadensersatz verlangen. Möglich wäre dies vielleicht auch für dich, da du gezwungen bist eine andere Form des Transports zu buchen und zu zahlen, da deine Airline ihrer Pflicht nicht nachzukommen scheint.

Auch dieses Urteil könnte für Sie interessant sein:

LG Köln, Urteil vom 09. April 2013, Az.: 11 S 241/12 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: LG Köln 11 S 241/12 reise-recht-wiki.de)

Der Kläger muss sich auf die Überlassung eines Bahntickets nicht einlassen. Denn hiernach schuldet das Luftfahrtunternehmen bei Annullierung des Fluges gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b) oder c) die anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Bedingungen. Von vergleichbaren Bedingungen ist bei einer Beförderung mittels Bahn statt Flugzeug nicht auszugehen.

Von vergleichbaren Reisebedingungen wird in diesem Urteil beispielsweise nicht ausgegangen, wenn anstatt eines Flugtickets ein Bahnticket angeboten wird.

Leider passt keines der Urteile genau auf deinen Fall, und "vergleichbar" ist in diesem Zusammenhang schwierig auszulegen.

Dein Abflughafen wurde von Frankfurt nach Düsseldorf verlegt. Ich denke, dass vergleichbare Reisebedingung nur dann gewährleistet werden würde, wenn diese Umbuchung Sie nicht wesentlich schlechter stellen würde. Es sollte also für einen vernünftigen Transport zwischen den Flughäfen gesorgt werden. Falls du mit mit deinem eigenen Auto fährst, sollten dir jedoch meines Erachtens nach wenigstens die Kosten erstattet werden.


 

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abflughafen gestrichen
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