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Hallo. Wir haben eine Pauschalreise gebucht für Herbst 2017. Airberlin ändert den Flugplan, sodass der Hinflug 4 Stunden vorher abgeht (6 statt 10 Uhr für uns ok), der Rückflug aber nicht mehr angeboten wird. Der Reiseveranstalter bietet einen Alternativflug mit anderer Fluglinie am selben Tag, allerdings nach Dresden statt Berlin an, zwar mit Rail+Fly aber mehr Aufwand (Kleinkind reist mit). Sollte man dem so zustimmen? Hat man die Möglichkeit zur Reisepreisminderung? Vielen Dank.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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Bei eurer gebuchten Pauschalreise für den kommenden Herbst wurde euer Flugplan nun geändert. Nun hat euch der Reiseveranstalter einen Alternativflug angeboten, der allerdings zu einem anderen Flughafen als dem ursprünglichen Zielflughafen geht. Dazu gibt es ein Rail+Fly-Ticket. Ihr fragt euch nun, was eure Rechte sind.

 

In eurem Fall wurde eine wesentliche Reiseleistung, namens die Beförderung per Flugzeug, geändert.

Ihr habt nun verschiedene Möglichkeiten. Seid ihr mit den Änderungen einverstanden und meldet euch nicht beim jeweiligen Veranstalter, so gilt der Vertrag mit den Änderungen fort.

 Zudem kann ich mir vorstellen, dass bei euch ein Rücktrittsrecht in Frage kommt. Dies kann man aus §651 a V BGB entnehmen:

Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 4, eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs- oder Absagegrund zu erklären. Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen.

Das Rücktrittsrecht vor Beginn einer Reise regelt §651 i BGB. Dieses Recht müsst ihr unverzüglich beim Veranstalter anzeigen.

Euch wurde schon eine alternative Reisbeförderung angeboten. Wenn ihr diese annehmt, bin ich mir nicht sicher, ob ihr dann noch eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB geltend machen könnt.

Obwohl die Verlegung des Zielortes und eine Veränderung der Flugzeiten insoweit, dass die Nachtruhe betroffen ist, aus meiner Sicht schon einen Mangel darstellen Könnte. Insbesondere, wenn ihr mit einem Kleinkind reist.

So auch die folgenden Urteile:

 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

 

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind. Der Begriff der Zumutbarkeit ist jedoch nicht eindeutig definiert. Eine Flugzeitenänderung ist klassischerweise eindeutig dann unzumutbar, wenn dadurch die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

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Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 EU-FluggastrechteVO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Die Beweislast dafür, ob und wann der Fluggast über die Annullierung des Fluges unterrichtet wurde, trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen.“

Art 5 VO verweist somit auf Art. 7, 8 und 9 der Verordnung.

Somit kommen diese als Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Art. 7 VO als Anspruchsgrundlage

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch aus, falls Sie rechtzeitig (mehr als 2 Wochen vorher) über die Änderung informiert wurden.

Air Berlin trifft im Zuge dessen zunächst eine Nachweisepflicht.

Die Fluggesellschaft muss also substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichen Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte.

Vgl. AG Frankfurt, Urteil vom 17.01.14, 30 C 2462/13, (auch ganz einfach zu googeln unter "AG Frankfurt 30 C 2462/13 reise-recht-wiki.de")

Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche :)

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