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Moin,

Frage: Entsteht ein Anspruch auf Entschädigungszahlung bei Landung auf einem anderen Flughafen als ursprünglich geplant, wenn als Grund angegeben wird, dass die Pilotin wegen vereister Landebahn (es waren Plusgrade) dort nicht landen wollte?

Folgender Sachverhalt:

Es handelt sich um eine Pauschalreise, Rostock-Laage in die Türkei und wieder zurück.

Auf dem Rückweg - das Flugzeug war schon über dem Flughafen Rostock-Laage - entschied die Pilotin, dass sie auf der Landebahn nicht landen will/kann. Als Grund wurde eine vereiste Landebahn angegeben. Hierbei ist zu erwähnen, dass es ein sowohl zivil als auch militärisch genutzter Flughafen ist und draußen - wenn auch gering - Plusgrade waren. Ankunftstag war ein Montag, planmäßig landen sollte das Flugzeug gegen 19 Uhr. Nach der Entscheidung der Pilotin wurde als Ausweichflughafen Hamburg angesteuert. Dort wurden Busse organisiert und nach einer Weile die Passagiere auf die Busse verteilt. Ankunft am ursprünglichen Flughafen Rostock-Laage war dann gegen 2 Uhr nachts.

Leider kann ich keine Angaben dazu machen, ob andere Flugzeuge an dem Abend in Rostock-Laage gelandet sind.

Daher meine Frage, ob sich in diesem Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlung begründen lässt.

Im Voraus schon mal vielen lieben Dank!
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von (120 Punkte)
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Hallo KahtleenD,

Zunächst einmal sei gesagt, dass sog. Änderungen in der Steuerung des Flugverkehrs am Flughafen durch das Flugverkehrsmanagements Maßnahmen sind, die das einzelne Luftfahrtunternehmen über sich ergehen lassen muss.

Sie haben keinen Einfluss auf Entscheidungen und diese fehlende Beherrschbarkeit begründet die Annahme des außergewöhnlichen Umstands für die Fluggesellschaften.

Dadurch, dass der Airline die Beherrschbarkeit der Steuerung entzogen ist, muss die Airline mit einem normalen Lauf der Dinge und mit dem Einhalten der Zeiten am Flughafen rechnen.

Werden die Zeiten verschoben, so hat die Fluggesellschaft nichts in der Hand, womit sie der Änderung begegnen kann.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 23.10.2013, 3 C 729/13 (36) (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google AG Rüsselsheim 3 C 729/12 (36) eingibst)

Vorliegend wurde in Ihrem Fall der Flughafen nicht seitens der Fluggesellschaft im Vorfeld geändert sondern durch die Pilotin und somit durch das Flugverkehrsmanagement bei der Ankunft.

Demnach wird sich wohl die Fluggesellschaft bei einer möglichen Klage in jedem Fall auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen meines Erachtens nach.

Meiner Meinung sind die Aussichten für eine erfolgreiche Klage eher gering.

Ich hoffe ich konnte Ihnen trotzdem etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen noch eine schöne Woche :) 

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