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Hallo,

am Ende November 2016 haben meine Freundin und ich über ein ansässiges TUI-Reisebüro eine Pauschalreise ab München nach Korfu vom 10.07.-17.07.2017 gebucht.

Die Flugzeiten waren damals:
- Hinflug am 10.07. ab München (08:05 Uhr) nach Korfu (11:05 Uhr)
- Rückflug am 17.07. ab Korfu (12:05 Uhr) nach München (13:10 Uhr)

Die Flugzeiten wurden unsererseits bei der Buchung extra so gewählt, damit man am Anreisetag noch etwas vom Tag hat. Dass der Rückflug bereits um die Mittagszeit ist würde auch gut passen, da der letzte Tag aus Erfahrung eh nicht mehr viel mit Urlaub zu tun hat (Check-out bereits am Vormittag usw.).

Nun haben wir am 27.01.17 per Post vom Reisebüro eine kurze und knappe Mitteilung erhalten, dass sich unsere Flugzeiten geändert haben:
- Hinflug am 10.07. ab München (16:45 Uhr) nach Korfu (19:45 Uhr)
- Rückflug am 17.07. ab Korfu (20:45 Uhr) nach München (21:50 Uhr)

Zwar bleibt insgesamt gerechnet die Aufenthaltsdauer auf Korfu gleich, aber trotzdem bin ich ziemlich verärgert über die Änderung.

Auf E-Mail-Nachfrage beim Reisebüro bzgl. meiner Bitte wieder dafür zu sorgen, dass die ursprünglichen Flugzeiten gelten sollten haben wir wiederum eine kurze und knappe Rückmeldung mit folgendem Text erhalten: "Die Flugzeiten können sich immer ändern, diese sind immer vorbehaltlich. Deshalb ist auf der Buchungsbestätigung auch immer der Vermerk vom Veranstalter - voraussichtliche Flugzeiten."

Der Flug mit Condor ist weiterhin auf der Airline-Homepage mit den ursprünglichen Flugzeiten zu finden, aber das Reisebüro verschiebt meine Flugzeit!

Habe ich eine Chance, auf meine ursprünglichen Flugzeiten zu bestehen oder irgendeine Möglichkeit zum Erfolg zu kommen?

Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.

Viele Grüße
Georg
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Hallo Georg,

ihr habt eine Pauschalreise in einem Reisebüro von München nach Korfu mit Condor gebucht. Eure Flugzeiten wurden nun leider verändert. Euer Hinflug ght nun nicht mehr um 8, sondern gegen 17 Uhr. Und euer Rückflug geht nicht mehr um 12 Uhr, sondern gegen 21 Uhr. Euer Reisebüro wies dich darauf hin, dass eine Änderung der Flugzeiten immer möglich ist.

Du fragst dich, ob du deine ursprünglichen Flugänderungen fordern kannst.

Bei Pauschalreisen ergeben sich denke ich mögliche Ansprüche aus den §§ 651 a - m BGB. Du hast eine Pauschalreise gebucht, insofern unterstelle ich, dass ein Reisevertrag nach § 651 a BGB vorliegt.

Deshalb ist denke ich erst einmal § 651 c interessant:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Daraus ergibt sich, dass dein Reiseveranstalter die Reise ohne Mängel zu erbringen hat. Tut er das nicht ist es an dir Abhilfe zu verlangen:

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

Und zwar beispielsweise dann, wenn Reisezeiten geändert werden, so der BGH:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Danach sind auch Klauseln unzulässig, die solche Änderungen ermöglichen sollen. Dabei könnte es sich bei diesem Zusatz handeln:  "Die Flugzeiten können sich immer ändern, diese sind immer vorbehaltlich. Deshalb ist auf der Buchungsbestätigung auch immer der Vermerk vom Veranstalter - voraussichtliche Flugzeiten."

Ich denke, auch vor dem Hintergrund des BGH-Urteils, dass das Vorbehalten von Flugzeiten so nicht in Ordnung ist. Das heißt, dass du denke ich nicht schon wegen dieser Klauseln Flugverschiebungen hinnehmen musst.

Die Änderung deiner Flugzeiten könnte also einen Mangel begründen, und ist durch den oben genannten Zusatz nicht einfach in Ordnung. Bei einer mangelhaften Reise kannst du diese nach § 651 d BGB mindern:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Es kann sein, dass die Verschiebungen deines Hin- und Rückfluges für einen Mangel nicht ausreichen.

Dies kann allein schon daher rühren, dass lediglich der An- und Abreisetag betroffen sind:

Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )

Auch die Nachtruhe ist in deinem Fall nicht betroffen.

Allerdings wurden deine Flüge um jeweils knapp 9 Stunden verschoben.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.

Bis zu 8 Stunden sind nach diesem Urteil zu tolerieren. Diese Grenze überschreiten die zeitlichen Veränderungen deiner Flüge aber. Ich denke, dass es auch unzumutbar ist beide Flüge um gute 9 Stunden zu verschieben. Natürlich wird dies aber im Einzelfall zu entscheiden sein. Du könntest also deshalb denke ich nach § 651 d BGB einen Anspruch auf Minderung deiner Reise deinem Reiseveranstalter gegenüber geltend machen.

Willst du keine Minderung deiner Reise erwirken, könntest du vielleicht den Reisevertrag unter Fristsetzung zur Abhilfe gemäß § 651 e kündigen. Hilft dein Reiseveranstalter dann nicht ab, beispielsweise mit einem Flugangebot für einen späteren Zeitpunkt, dann kannst du meine ich kündigen:

(1) Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.

(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Dabei ist außerdem die Frist aus § 651g zu beachten. Danach sind Ansprüche innerhalb eines Monats geltend zu machen.

 

Fortsetzung folgt...

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Fortsetzung...

 

Frag doch deinen Reiseveranstalter vielleicht erst einmal nach Alternativverbindungen.

Dazu könnte dir auch ein Anspruch aus Artikel 8 EU-VO zukommen, wenn die Verschiebungen deiner Flüge einer Annulierung derselben gleichkommen:

Artikel 5:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten, (...) :

Artikel 8:

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Nach Artikel 5 ergeben sich verschiedene Ansprüche, falls eine Annulierung vorliegt, die sich gemäß Artikel 8 auf anderweitige Beförderungen erstrecken.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Deine Flüge wurden um jeweils 9 Stunden nach hinten verschoben. Darin kann möglicherweise eine Annulierung liegen.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10 (einfach zu finden, wenn du bei Google AG Hannover 512 C 15244/10 reise-recht-wiki.de eingibst)

Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung mehr als zehn Stunden beträgt.

BGH, Urteil vom 09.06.2015, Az.: X ZR 59/14 (einfach zu finden, wenn du bei Google BGH X ZR 59/14 reise-recht-wiki.de eingibst)

Der BGH hat entschieden, dass eine Vorverlegung um 9 Stunden einer Annullierung des Fluges gleichkomme, auch wenn die Passagiere auf einen anderen Flug umgebucht werden - und dem Reisenden laut EU- Fluggasrechte-Verordnung somit Ausgleichszahlungen von bis zu 600 Euro zustehen können. 

Die beiden Urteile betreffen zwar die Vorverlegung von Flügen, dienen aber denke ich dennoch gut als Vergleich.

Und aus dem Recht der Pauschalreisen:

Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Mir scheint, den obigen 3 Urteilen nach, dass eine ungefähre Grenze etwa bei 9 Stunden gezogen werden kann. Insofern ist es unsicher, ob die Verschiebung deiner Flüge eine Annulierung ist - schaue doch, ob es weitere Anhaltspunkte gibt, wie eine andere Airline, oder andere Flugnummern. Ist eine Annulierung anzunehmen, dann ist denke ich eine Inanspruchnahme von Artikel 8 EU-VO möglich:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen. 

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Hallo Georg,

In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Doch zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob der Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. In Ihrem Fall betreffen die Flugverlegungen jedoch immernoch An- und Abreisetag und auch Ihre Nachtruhe wird nicht beeinträcht.

Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

 

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki.de“)

Es ist also von dem Einzelfall abhängig.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

In Ihrem Fall wurden Sie mehrere Monate vor Abflug informiert, die Frist wurde also eingehalten.

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Hallo Georg,

 

deine geplanten Flugzeiten haben sich bedauerlicherweise im Nachhinein geändert und du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Ich fasse es mal kurz zusammen für dich zusammen.

Zunächst könntest du eine Reisepreisminderung verlangen gem. § 651 d BGB.

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Es kann sein, dass die Verschiebungen deines Hin- und Rückfluges für einen Mangel nicht ausreichen.

Dies kann allein schon daher rühren, dass lediglich der An- und Abreisetag betroffen sind:

Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. 

Vgl. AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist ebenfalls nach einem Urteil nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung.

Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren. > Minderungsanspruch verneint.

Bis zu 8 Stunden sind nach diesem Urteil zu tolerieren.

Diese Grenze überschreiten die zeitlichen Veränderungen deiner Flüge aber nicht.

Meines Erachtens nach kommt kein Anspruch auf nachträgliche Reisepreisminderung für euch in Betracht.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Ich hoffe ich konnte euch etwas weiterhelfen und wünsche euch schonmal einen guten Start in die Woche.

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Guten Tag Herr Georg,

 

Sie hatten einen Flug mit ihrer Freundin über ein ansässiges TUI-Reisebüro eine Pauschalreise ab München nach Korfu vom 10.07.-17.07.2017 gebucht.

Bedauerlicherweise teilte man ihnen am 27.01.17 mit, dass sich ihre Flugzeiten geändert haben.

Sie fragen sich nun wie sie gegen die Fluggesellschaft oder alternativ gegen das Reisebüro vorgehen können.

Zunächst einmal stellt sich die Frage, ob die Änderung der Reisezeiten von der Fluggesellschaft verursacht worden sind oder aber eine Umbuchung seitens des Reiseveranstalters, also von TUI veranlasst wurde.

Dies ist meines Erachtens von Bedeutung aufgrund der Tatsache, dass für mögliche Ansprüche zunächst der Anspruchsgegner festgestellt werden muss.

Vorliegend schildern sie, dass der Flug mit Condor weiterhin auf deren Airline-Homepage mit den ursprünglichen Flugzeiten zu finden ist.

Demnach gehe ich mal davon aus, dass die Umbuchung vom Reiseveranstalter TUI veranlasst wurde.

Somit ist der Reiseveranstalter der Anspruchsgegner für mögliche Ansprüche die für sie im Folgenden in Betracht kommen.

Im deutschen Pauschalreiserecht gilt, dass der Fluggast immer mit gewissen Änderungen bei der Beförderung zu rechnen hat. Abhängig von der Flugstrecke sind daher regelmäßig schon unangekündigte Verspätungen zwischen 2 und 4 Stunden hinzunehmen.

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az. 3 C 750/95 (nach der Sucheingabe“ 3 C 750/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden)

Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt bei einem Charterflug noch im Bereich des Hinnehmbaren und führt nicht zur Reisepreisminderung.

Ebenso wie die Verspätung wurde auch die Flugzeitänderung regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit angesehen. Durch eine hinzukommende Ankündigung lag auch die Flugzeitänderung um mehrere Stunden oft im Bereich des Zumutbaren.

So etwa AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden)

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung.

Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (nach der Sucheingabe“ 318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).

Somit haben stehen ihnen meines Erachtens nach keine Ansprüche auf Entschädigung zu.

Ich wünsche ihnen weiterhin alles gute für sie und eine angenehme Woche :)

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