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Bei eurer Kurzreise wurde der Rückflug um knapp 6h vorverlegt. Ich gehe davon aus, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben. Eine Pauschalreise liegt immer dann vor, wenn mindestens zwei Hauptreiseleistungen wie Transport, Unterbringung und/oder Verpflegung in einer Kombination zu einem gesamten Preis verkauft wird.

Werden die Flugzeiten einseitig geändert, so gilt es zu prüfen, ob es sich dabei um eine reine Unannehmlichkeit handelt oder um einen Reisemangel im Sinne von §651 c BGB. Von einem Reisemangel wird des Öfteren ausgegangen, wenn bspw. die Nachtruhe gestört wird oder die Reise in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt wird. Bei einer Kurzreise kann ich mir durchaus vorstellen, dass der Wegfall eines mehr oder weniger gesamten Reisetages als Mangel zu qualifizieren ist. Dies ist allerdings immer eine Sache des Einzelfalls.

Würde man von einem Reisemangel ausgehen, könnten Sie einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. §651 d BGB haben:

§ 651d
Minderung

(1) Ist die Reise im Sinne des §651 c I mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des §638 III. §638 IV findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Ob ihre Verschiebung nun als Mangel zu qualifizieren ist, vermag ich nicht genau zu beurteilen. Hier sind allerdings ein paar Urteile zu ähnlichen Sachverhalten:

 

LG Bonn, Urt. v. 07.03.01, Az.: 5 S 165/00 (Google-Suche: „reise-recht-wiki 5 S 165/00)

Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann.

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (Google-Suche: "reise-recht-wiki.de C 672/96“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (Google-Suche:“ reise-recht-wiki.de 318c C 128/00 “)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

 

Unabhängig von der Reisepreisminderung könnten Sie wohlmöglich auch einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gem. §651 f II BGB.

 

Generell wäre es klug sich erstmal mit dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen. Vielleicht kommt auch noch eine andere Lösungsmöglichkeit in Betracht. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Dein Rückflug von Nottingham wurde von 14:20 Uhr auf 8:30Uhr morgens vorverlegt.

Somit wurde der Flug ca. um 6 Stunden vorverlegt.

Du fragst dich nun welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Zunächst einmal sind geringere Verschiebungen als hinnehmbar anzusehen.

So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Aber wird von der Flugzeiteinverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Die Obergrenze von 8 Stunden wird bei eurer Verschiebung meines Erachtens nach nicht erheblich überschritten.

Demnach steht euch kein Anspruch nach § 651e BGB auf kostenfreie Kündigung oder aber nach § 651d BGB eine Reisepreisminderung nachträglich zu.

Jedoch möchte noch anmerken, dass in Fällen wo die 6-8 Stunden deutlich überschritten wurden anders geurteilt wurde.

Ein paar Beispiele zur näheren Veranschaulichung:

In einem ähnlichem Fall wurde ein Minderungsanspruch bejaht.

Hierbei handelte es sich um eine Kurzreise über 4 Tage.

Dabei wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt.

Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag.

Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

In einem weiterem Fall wurde ebenfalls eine Minderung bejaht.

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Meines Erachtens nach stehen euch keine Ansprüche bzgl. dieses Umstandes zu.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen und wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg :)

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