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Ich habe einen Flug nach Leipzig und dort ein Hotel in Meißen gebucht. Jetzt ist der Geschäftstermin wegen des Hochwassers geplatzt, aber die Airline will den vollen Ticketpreis und das Hotel will die drei Übernachtungen nicht erstatten. Ich habe die Airline bereits mehrmals aufgefordert, den Ticketpreis zu erstatten. Die sagen immer wieder, dass der Flug in der Buchungsklasse keine Erstattung vorsieht. Das Hotel antwortet auf meine Mails überhaupt nicht und sagt auf telefonische Nachfrage nur, dass ich die Kosten zahlen müsste. Ist das rechtens?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

 

Sie fragen hier nach zwei verschiedenen Ansprüchen: Zum einen nach dem Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, zum Anderen nach dem Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Hotelübernachtung.

 

Zum ersten Punkt: Es kommt hierbei darauf an, ob der Flug selber hätte stattfinden können oder nicht. Sie schreiben, dass der Geschäftstermin selbst ausgefallen sei. Daraus entnehme ich, dass dieser Flug vom Hochwasser nicht betroffen wurde. Wenn der Flug stattgefunden hat, gibt es keinen gesetzlichen Grund dafür, dass die Fluggesellschaft den Ticketpreis ersetzen soll. Häufig gibt es für den Kunden allerdings die Möglichkeit, den Vertrag gegen eine Gebühr zu stornieren, bevor man den Flug antritt – etwa dann, wenn abzusehen ist, dass das Hochwasser die eigenen Termine ausfallen lassen wird und ein Flug daher überflüssig wäre. Diese Möglichkeit muss jedoch auch im Vertrag mit der Fluggesellschaft enthalten sein.

Anders sieht es aus, wenn durch das Hochwasser auch der Flug selbst betroffen ist, wenn er also beispielsweise nicht auf dem Zielflughafen landen kann und es daher zu Verspätungen oder gar zur Annullierung des Fluges kommt. Ein Hochwasser kann nach der EU-Fluggastrechteverordnung unter Umständen als höhere Gewalt gelten, die den Flugunternehmer von der Pflicht zur Ausgleichszahlung befreit. Allerdings muss das Flugunternehmen, so es sich darauf beruft, auch darlegen, dass es keine zumutbare Möglichkeit hatte, trotz des Hochwassers die Passagiere an den Zielort zu bringen. Dies ist bei einem Hochwasser, welches einen Flughafen vorübergehend unbenutzbar macht, allerdings durchaus denkbar. Es kommt hierbei natürlich auf den Einzelfall an (etwa darauf, ob der komplette Flughafen oder nur ein Teil nicht benutzbar ist). Im Ergebnis ist es jedoch unwahrscheinlich, dass Sie die Kosten für den Flug erstattet bekommen.

 

Zum zweiten Punkt: Wenn Sie ein Hotelzimmer buchen, schließen Sie einen Beherbergungsvertrag ab. Von diesem können SIe normalerweise nicht einfach so zurücktreten. Im Regelfall gibt es - ähnlich wie beim Beförderungsvertrag bei einem Flug - die Möglichkeit, das Hotelzimmer gegen eine Gebühr zu stornieren. Auch hier muss diese Möglichkeit im Vertrag enthalten sein.

Hat das Hochwasser selbst jedoch das Hotel betroffen, so ist es wahrscheinlich, dass das Hotel keine Gäste mehr beherbergen kann. Damit tritt ein Fall der Unmöglichkeit der Leistung nach § 275 BGB ein. Wenn eine Leistung unmöglich zu erbringen ist, entfällt damit auch Ihre Pflicht, die Gegenleistung zu erbringen - Sie müssten dann die Hotelkosten nicht zahlen.

Ist das Hotel jedoch nicht betroffen, so müssen Sie - wenn Sie nicht rechtzeitig stornieren - weiterhin das Hotelzimmer bezahlen.

 

Urteile im Einzelnen:

AG Geldern, Urteil vom 03.08.2011, Az. 4 C 242/09

(Urteil im Volltext zu finden bei Suche unter Google: "AG Geldern 4 C 242/09 reise-recht-wiki.de")

Bei ungünstigen Wetterbedingungen hat der Pilot die Entscheidungsgewalt darüber, ob es zu riskant ist, eine Landung am Zielflughafen durchzuführen. Entscheidet er sich gegen eine Landung und ist diese Entscheidung nicht offensichtlich verfehlt, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand wegen Unwetters vor.

 

AG Rostock, Urteil vom 03.11.2011, Az. 47 C 240/10

(Urteil im Volltext zu finden bei Suche unter Google: "AG Rostock 47 C 240/10 reise-recht-wiki.de")

 

 

Muss ein Flughafen wegen starken Schneefalls (oder anderer extremer Wetterbedingungen) schließen, so ist weder durch die Fluggesellschaft noch durch den Flughafen zu verantworten, dass eine Landung nicht stattfinden kann. Damit liegt hier ein außergewöhnlicher Umstand vor, weswegen keine Ausgleichszahlung an den Passagier zu leisten ist.

 

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2013, Az. 29 C 1954/11 (21)

(Urteil im Volltext zu finden bei Suche unter Google: "AG Frankfurt 29 C 1954/11 (21)  reise-recht-wiki.de")

Wetterbedingungen können bei einem Flugausfall normalerweise nicht als außergewöhnlicher Umstand geltend gemacht werden. Ist das Wetter jedoch so ungewöhnlich schlecht, dass der Flugbetrieb oder der Flughafenbetrieb eingestellt werden müssen, so ist dies ein außergewöhnlicher Umstand. Denn es ist nicht ersichtlich, wie Flüge in dieser SItuation noch stattfinden sollen.

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Hallo, lieber Gast!

Da Sie ja das Hotel und den Flug nicht als eine Pauschalreise gebucht haben, müssen diese beiden Bestandteile Ihrer Geschäftsreise separat betrachtet werden.

Flug

Sie haben mit der entsprechenden Fluggesellschaft einen Luftbeförderungsvertrag abgeschlossen. Die Möglichkeit, den Flugpreis erstattet zu bekommen, hängt von zwei Aspekten ab. Zum einen muss man wissen, ob der Flug tatsächlich ausgeführt wurde. Wenn ja, dann gibt es keine gesetzlichen Grundlagen, den Entgelt für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung zurück zu verlangen.

Ob Sie den Flug stornieren können hängt ganz davon ab, wie die Vertragsbedingungen waren. Es gibt besondere Flugtarife, in der Regel mit sehr günstigen Preisen, bei denen der Fluggast nicht mehr vom Vertrag zurücktreten kann bzw. den Flugticket nicht „umtauschen“ oder erstatten lassen kann (ich weiß aber nicht genau, wie das dann mit dem Widerrufsrecht aussieht, vor allem wie man die Fristen bei kurzfristiger Buchung handhabt). Sie bekämen dann auch nicht den kompletten Preis zurück, sondern es wird eine Gebühr fällig. Diese darf zwar nicht den Rahmen des Angemessenen sprengen, kann aber u. U. einen erheblichen Teil des Flugpreises betragen, sodass man sich dann auch fragt, ob der Aufwand sich wirklich lohnt.

Ganz unabhängig davon, ob Ihr Geschäftstermin gestrichen wurde, oder nicht, hätte Ihr Flug selbst vom Hochwasser betroffen sein können. Ein Hochwasser ist durchaus höhere Gewalt bzw. ein außergewöhnlicher Umstand, denn die Fluggesellschaft kann ja Naturkatastrophen wohl kaum beeinflussen. Dann kommt es ganz darauf an, welche Maßnahmen das Luftfahrtunternehmen ergriffen hat bzw. hätte ergreifen können, um Sie und andere Fluggäste trotzdem einigermaßen pünktlich zum Ziel zu befördern. Ganz konkret für Ihren Fall hätte ich mir vorstellen können, dass der Flug nach Dresden umgeleitet werden könnte (ist auch näher zu Meißen), sofern Dresden-Klotzsche vom Hochwasser verschont geblieben war. Diese Maßnahmen müssen aber auch im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen liegen sowie wirtschaftlich noch akzeptabel sein. Ein gutes Beispiel bzw. eine gute Begründung findet man im Urteil des Landgerichtes Berlin vom 28. August 2007, Akz. 53 S 242/06. Im Fall ging es darum, dass ein Flug wegen was auch immer annulliert wurde. Die Fluggäste verlangten eine Ausgleichszahlung, weil die zu der Annullierung führenden Umstände nicht plötzlich eingetreten waren und durchaus absehbar waren, sodass man hätte früh darauf reagieren können (was beim Hochwasser ja eigentlich ähnlich ist – zuallermeist gibt’s Prognosen). Jedenfalls, das Gericht hat entschieden, dass man nicht dann schon von der Fluggesellschaft verlangen kann, alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu ergreifen, wenn es noch nicht sicher ist, dass der Flug annulliert wird.

Hotel

Auch hier muss die Möglichkeit der Stornierung in ihrer Vereinbarung mit dem Hotel gegeben sein. Andernfalls, da schließe ich mich dem bereits gesagten an, sofern das Hotel den Betrieb wegen des Hochwassers nicht eingestellt hat – müssen Sie den Preis bezahlen. Allerdings wäre ich da misstrauisch geworden, wenn auf meine Emails nicht reagiert und am Telefon einfach gesagt wird, dass ich zahlen muss. Wenn das Hotel auf Grund des Hochwassers schließen muss, dann tritt es quasi selbst vom Vertrag zurück, sodass Sie nicht zahlen müssen.

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