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Der Zielflughafen bzgl. deines Fluges Mallorca nach Frankfurt (15.04.17 - Air-Berlin) wurde auf Düsseldorf im Nachhinein abgeändert.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

In Betracht kommt zunächst eine sog. Flugannullierung.

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.11.2012, (einfach zu finden bei google unter "3 C 1226/12 (32)reise-recht-wiki.de“)

In Ihrem Fall wurde der Zielflughafen abgeändert.

Ihr Flug wurde somit nicht durchgeführt wie geplant, Sie wurden stattdessen auf eine komplett andere Route umgebucht.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10(bei Google einfach zu finden unter, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Ihnen können somit gem. Artikel 5 der EU-Verordnung deshalb Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO derselben zukommen:

Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 400 €

Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen könnten Sie haben, es sei denn:

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen, oder

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas weiterhelfen :)

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Der Zielflughafen deines Fluges mit Airberlin von Mallorca zurück nach Deutschland wurde von Frankfurt nach Düsseldorf umgebucht.

Du könntest Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung haben.

Vielleicht könnte in der Änderung deines Zielflughafens eine Annulierung deines ursprünglichen Fluges gesehen werden, immerhin steuert ihr nun ein anderes Ziel an, und eure Route hat sich insofern geändert. Hat sich die Flugnummer geändert? Das könnte ein Hinweis sein. Falls ja, dann kann eine Annulierung wohl denke ich angenommen werden.

Wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant, dann liegt eine Annulierung vor. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Nach Artikel 5 EU-VO können dir dann Ansprüche zustehen:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Wenn du weniger als zwei Wochen im Voraus informiert wurdest, dann könntest du beispielsweise einen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO haben, und zwar auf Ausgleichszahlungen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Du schreibst nicht, wann du genau informiert wurdest. Prüfe das doch noch einmal nach. Je nach Entfernung bestimmt sich dann eine mögliche Ausgleichszahlung, die pro Fluggast fällig wird.

Andere Ansprüche, die nach Artikel 5 möglich sind, sind die aus Artikel 8 und 9.

Artikel 8 betrifft Erstattungen und anderweitige Beförderungen. Das heißt, du könntest dich auch entscheiden dir das Ticket vollständig erstatten zu lassen, oder dich bei der Airline erkundigen welche anderweitigen Beförderungen es gibt. Du sagst ja selbst, dass andere Verbindungen an diesem Tag nicht vorliegen, und ich schließe daraus, dass dir diese Option deshalb nicht so gut passt. Vielleicht interessiert dich dann die Erstattung.

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