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Im Juli 2016 haben wir einen Flug nach Mallorca mit Air Berlin für Mai 2017 gebucht. Abflugzeit von Hamburg War 10:00 Uhr Rückflug War 17:50 Uhr. Durch den Verkauf  an Niki wurden die abflugzeit auf hin 19:00 Uhr  und rückFlug um 11:50 Uhr Verschoben. Dadurch gehen uns fast zwei Urlaubstage verloren. Müssen wir das hinnehmen, oder haben wir ein Recht auf  Entschädigung.

Vielen Dank

Gabriela Wendemuth
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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Guten Tag Frau Wendemuth,

 

Gemäß Ihren Aussagen, gehe ich davon aus, dass Sie die Flüge direkt bei der Airline und nicht im Rahmen einer Pauschalreise gebucht haben. Für letzteren Fall, würden sich möglicherweise andere Ansprüche ergeben.

Liegt also eine Nur-Flug-Buchung vor, so müssen wir einen Blick in die europäische Fluggastrechte-VO 261/2004 werfen. Der Anwendungsbereich gem. Art. 3 EG-VO ist hier ohne Probleme eröffnet.

In Betracht kommen hier Ansprüche in Form von Ausgleichszahlungen nach Art. 7 EG-VO aufgrund einer Annullierung gem. Art 5 EG-VO. Der EuGH bestätigte in einem Urteil vom 13.10.2011, Az.:  C-83/10, dass eine Annullierung immer dann vorläge, wenn ein Flug nicht wie geplant durchgeführt werden kann und der Start daher aufgegeben wird. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

(bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

 

Je nachdem ergeben sich in Bezug auf die Flugstrecke verschiedene Pauschalen. Die Entfernung zwischen Hamburg und Mallorca beträgt ungefähr 1.650 km.

Bei einer Strecke zwischen 1.500 und 3.000km kommen also Ausgleichszahlungen in Höhe von 400 Euro pro Person in Frage.

Allerdings haben Sie den Flug für Mai 2017 gebucht, die Veränderungen an den Zeiten allerdings schon jetzt mitgeteilt bekommen. Dieser Fall ist in Art. 5 I c) i) geregelt. Darin wird gesagt, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt, wenn die Fluggäste über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wurden. Dies liegt in Ihrem Fall eindeutig vor.

 

Allerdings haben Sie immer noch die Möglichkeit sich Art. 8 der EG-VO zu bedienen.

In Betracht kommen nun:

 

a) vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen sowohl für noch anzutretende als auch für schon zurückgelegte Flüge, wenn diese aufgrund des Reiseplans des Fluggastes zwecklos geworden sind, sowie gegebenenfalls einen Rückflug zum Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt

 

b) eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt

 

c) vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes.

 

 

Ich würde Ihnen raten, dass Sie mit der Fluggesellschaft in Kontakt treten und eventuell eine anderweitige Beförderung erfragen. 

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Sie haben einen Flug nach Mallorca mit AirBerlin für Mai 2017 gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Hinflug von 10:00 auf 19:00 Uhr und der Rückflug von 17:50 auf 11:50 Uhr verschoben.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde der Hinflug um 9 Stunden nach hinten verschoben. Bei einer so erheblichen Verspätung handelt es sich um eine Annulierung des Fluges.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Fraglich ist, ob auch die Flugvorverlegung des Rückfluges bereits als Annullierung zu werten ist und dadurch mögliche Ansprüche auslöst. Der Flug wurde um 6 Stunden vorverlegt. Eine Vorverlegung wird jedoch erst ab 10 Stunden als Annullierung betrachtet.

Vgl. AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011 – 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki")

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.

 

Sie haben also nur hinsichtlich des Hinfluges mögliche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Gem. Art. 5 c) i) entfällt der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch immer dann, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor dem planmäßigen Abflug informiert wird. Sie geben leider nicht an, wann Sie über die Verlegung informiert wurden. Falls Sie jedoch mindestens zwei Wochen vor Abflug informiert wurden, haben Sie keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Es kommt aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Art. 8 VO.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie können also den Flug so wie er Ihnen angeboten wurde wahrnehmen oder kostenfrei stornieren.

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