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Wir bekamen Mitte März ein Mail von Air Berlin, das für „Direktflüge ab Zürich auf die Kanar. Inseln“ warb.

Deshalb (Direktflug ab Zürich!) buchten wir online am 25.3.2017 drei Tickets sowie den Transport für unseren Hund, Hinflug nach Lanzarote am 24.12.2017 und bezahlten diese Tickets am gleichen Tag mittels Banküberweisung. Haus- und Automiete auf Lanzarote stimmten wir danach auf diesen Flug ab, der direkt von Zürich ausgehend um 10.05 auf der Insel landen sollte.
Nun erhielt ich  - ohne Erklärung/Hinweis/Annullierung- oder eine Entschädigungssofferte -  per Mail 3 Tickets, die neu ZWEI Fluggesellschaften/Flugnummern sowie einen Umweg über Berlin auf dem Hinweg vorsehen und eine Ankunft in Lanzarote erst um um 16.35 Uhr statt 10.05 Uhr.
Ich habe Air Berlin umgehend per Mail geschrieben, dass ich die volle Rückerstattung des bezahlten Ticketspreises verlange und den Vertrag rückgängig machen will, denn es ist für uns kein Thema am Heiligabend in nur 45 Minuten (zudem mit Hund im Frachtraum) in Berlin um den rechtzeitigen Flugzeugwechsel zu bangen. Auch die über 6 Stunden spätere Ankunft, falls es damit überhaupt klappt, ist  - am Heiligabend -  eine Zumutung und mitnichten das, was wir gebucht haben.

Von Air Berlin kam ein automatisch generiertes Mail zurück, sie hätten viele Anfragen und die Bearbeitung verzögere sich.

Meine Fragen:

1.     Kann ich rechtlich gegenüber Air Berlin auf einer Annullierung und der vollen Rückerstattung des am 25.3.17 überwiesenen Ticketspreises bestehen?
Wenn ja, würde ich nämlich schnellstmöglich neue Tickets bei einer anderern Airline buchen (ohne abzuwarten, wann Air Berlin mir endlich antwortet).

2.     Kann ich von AirBerlin die Differenz für allenfalls teurere Tickets geltend machen, für einen früher ankommenden Direkt(!)flug nach Lanzarote am 24.12. (Ankunftszeit näher bei der bei Air Berlin ursprünglich gebuchten Zeit, nämlich 10.05 Uhr)?

 

Leider habe ich keinen Screenshot des Air Berlin-Werbemails für Direktflüfge ab Zürich auf die Kanarischen Inseln gemacht, aufgrund dessen ich überhaut im März bei Air Berlin diese Tickets buchte.
Auch steht in meiner Buchungsbestätigung von Air Berlin vom 25.3.2017 nichts von „nonstop“ oder „direkt“. Es ist in dieser Bestätigung nur die (eine!) Flugnummer HG2088 für den Hinflug angegeben, ab Zürich am 24.12. um 6.55 Uhr, Ankunft in Lanzarote um 10.05 Uhr.

Die jetzt erhaltenen Tickets hingegen enthalten zwei Flugnummern, AB8565 (10.35 Uhr ab Zürich, 12.00 an Berlin Tegel) und HG2434 (12.45 ab Berlin Tegel, an Lanzarote 16.35 Uhr).

Danke für Ihre Hilfe!!!

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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SIe haben einen Flug von Zürich nach Lanzerote gebucht. Dieser war ursprünglich ein Direktflug und sollte um 10:05 landen. Nun haben Sie erfahren, dass sowohl die Fluggesellschaft, also auch die Flugnummern geändert wurden und Sie mit einem Zwischenstopp in Berlin nun erst um 16.35 Uhr in Lanzerote ankommen werden. Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder welche Ansprüche Sie gegen Air Berlin geltend machen können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde sowohl die FLugnummer, als auch die Fluggesellschaft geändert. Es handelt sich daher um eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges.

Siehe auch folgendes Urteil:

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7 regelt einen Ausgleichsanspruch. Je nach Entfernung können die Fluggäste im Falle einer Annullierung einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250, 400 oder 600 EUR haben. Dieser kommt in Ihrem Fall jedoch leider nicht in Frage, da dieser Anspruch nicht geltend gemacht werden kann, wenn der Fluggast mindestens 2 Wochen im Vorraus informiert wurde.

 

Sie haben aber in jedem Fall einen Anspruch auf die Unterstützungsleistungen aus Artikel 8 der Verordnung.

Hier heißt es folgendermaßen:

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

 

Sie können sich also entscheiden, ob Sie den Ihnen angebotenen Flug wahrnehmen wollen oder ob Sie kostenfrei stornieren wollen. Sie erhalten dann die Kosten zurück, die Sie für Ihr Ticket ausgegeben haben. Sie können dann bei einer anderen Fluggesellschaft neu buchen. Ein Anspruch gegen Air Berlin auf die Differenz zwischen dem ursprünglich gebuchten Flug und dem neuen besteht aber leider nicht.

 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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Dein Flug von Zürich nach Lanzarote war ursprünglich ein Direktflug, bei dem nun allerdings ein Zwischenstopp eingefügt wurde, und mit dem du 6 1/2 Stunden später als geplant ankommst. Du bist deshalb unzufrieden, und fragst dich, ob du Ansprüche gegen Airberlin geltend machen kannst.

Ich denke dabei erst einmal an die EU-Fluggastrechteverordnung, und mögliche Ansprüche wegen Flugannulierungen nach Artikel 5 EU-VO, denn du hast einen Nur-Flug gebucht.

Fraglich ist also, wann eine Annulierung vorliegt:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Flugnummer deines Fluges wurde geändert, und es wurde außerdem eine Zwischenlandung eingefügt. Ich persönlich würde deshalb davon ausgehen, dass dein ursprünglicher Flug nicht mehr wie geplant durchgeführt wird.

In Artikel 5 wird auf Artikel 7, 8 und 9 EU-VO verwiesen.

Einmal interessant sein könnte Artikel 7 über Ausgleichszahlungen wegen der Annulierung deines Fluges. Du wurdest allerdings offensichtlich mehr als 2 Wochen im Voraus der geplanten Abflugzeit über die Änderungen informiert, und nach Artikel 5 Absatz 3 entfällt dann ein solcher Anspruch.

Es bleibt Artikel 8, denn Artikel 9 über Betreuungsleistungen erscheint mir persönlich noch nicht relevant.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du kannst dir, nach Artikel 8, also die Flugscheinkosten erstatten lassen, oder dich bei Airberlin informieren, ob es andere Flüge zur Auswahl gibt, und falls ja, dir einen davon aussuchen.

So auch der BGH:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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