Hallo Jose,
du hast einen Direktflug für August nach Venedig und einen wieder zurück gebucht. Nun wurde eine Zwischenlandung eingefügt, und die Reisezeit an sich ist nun länger. Du fragst dich, ob du das so hinnehmen musst.
Ich denke, um zu klären welche Ansprüche dir vielleicht zustehen, ich denke dabei an die EU-Fluggastrechteverordnung, ist es denke ich erst einmal sinnvoll den Unterschied von Direkt- und Non-Stop-Flügen herauszustellen.
Es wurde bei deinen Flügen jeweils eine Zwischenlandung eingefügt. Hast du einen Direktflug gebucht, wie du sagst, dann ist das in Ordnung, denn Direktflüge könnten einen oder mehrere Zwischenlandungen enthalten. Allein bei einem gebuchten Nonstop-Flug sind Zwischenlandungen nicht vorgesehen.
AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)
Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.
Oft ist es Fluggästen nicht ganz klar, dass sie einen Direktflug gebucht haben, beziehugnsweise welche Folgen, wie die Möglichkeit von Zwischenlandungen, dies nach sich zieht, so das AG Rostock:
AG Rostock vom 21.03.2012 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)
Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.
Aber: auch bei Direktflügen und den Zwischenlandungen hat die Flugnummer gleich zu bleiben. Überprüfe dies vielleicht noch einmal.
Fraglich ist also, ob, bei Vorliegen von Direktflügen, dennoch eine Annulierung anzunehmen ist:
EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird.
Deine beiden Flüge verschieben sich nicht nur zeitlich, sondern es sind auch Zwischenlandungen eingefügt worden. Deine ursprünglichen Flüge werden es wohl kaum sein können. Insofern denke ich, dass eine Annulierung deiner ursprünglichen Verbindung vorliegt - du sprichst auch schon von einer Stornierung.
Nehmen wir also einmal an, dass eine Annulierung gegeben ist, und dir dann möglicherweise nach Artikel 5 EU-VO verschiedene Ansprüche zukommen könnten:
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen
a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,
b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)
Deine Flüge sind für den August vorgesehen, und du wurdest jetzt im Mai früh genug über die Veränderungen informiert, um einen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO gemäß Artikel 5 c) i) auszuschließen.
Es bleibt Artikel 8 EU-VO denke ich:
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Du kannst dich dann entscheiden die Flüge zu canceln, und dir die vollen Ticketpreise erstatten zu lassen, oder aber bei der Airline nach Alternativverbindungen nachfragen und dich, falls dir welche davon gefallen, für eine Umbuchung entscheiden.
So auch der BGH:
BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)
Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen.