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Hallo,

ich hatte vor einigen Monaten einen Direktflug am 17.8 nach Venedig und am 20.8 zurück gebucht (2 Personen).Die Flugdauer waren jeweils eine 1 Stunde.

Das wurde vor 3 Tagen storniert,nun gibt es neue Zeiten mit Zwischenlandung und viel längerer Flugzeit.

Nach Venedig 4h 45 min und zurück 3h 5 min und das noch zu für uns ungünstigen Zeiten.

Gebucht hatte ich bei SEAT24 mit Air Berlin und nun habe ich 5 Tage (jetzt noch 2) um dies zu bestätigen.

Wir möchten das nicht,was kann man tun,vielen Dank im voraus

Jose
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Hallo Jose,

 Du hast einen Direktflug nach Venedig am 17.8 und zurück am 20.8 über seat24 mit AirBerlin gebucht. Nun wurdest du darüber informiert, dass sowohl Hin- als auch Rückflug storniert wurden. Du wurdest auf einen längeren Flug mit Zwischenlandung umgebucht. Nun fragst du dich welche Möglichkeiten dir dadurch zustehen.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Ansprüche ergeben sich in Fällen einer Annullierung oder großen Verspätung. Siehe dafür folgendes Urteil.

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: "C-83/10 reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
 

Dein Flug wurde storniert, dir stehen also Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung zu. In Art. 5, der die Annullierung regelt, stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Du könntest also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichzahlungen haben. Dieser besteht aber nur wenn:

- du nicht spätestens 14 Tage vor Abflug Bescheid bekommen hast,

- die Fluggesellschaft für die Annullierung verantwortlich war und

- dir kein Alternativflug angeboten wurde, der innerhalb der Annullierungsfristen nur eine geringe Verspätung hat.

In deinem Fall wurdest du bereits im Mai 2017 über die Verschiebung des Fluges der im August 2017 stattfinden soll, unterrichtet. Die Frist wurde also eingehalten. Du hast also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Forsetzung...

 

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Fortsetzung...

Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Du hast also einen Anspruch darauf, dass die Fluggesellschaft dir eine anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt anbietet. Die Fluggesellschaft hat dir einen Alternativflug angeboten. Jedoch ist dieser mit Zwischenstopp und wesentlich länger. Mir erscheint daher fragwürdig, ob die vergleichbaren Reisebedingungen gewährleistet sind. Ich würde dir raten, die Fluggesellschaft noch einmal zu kontaktieren und zu fragen, ob es noch Alternativflüge gibt.

Ansonsten hast du natürlich immernoch die Möglichkeit den Flug kostenfrei zu stornieren.

 

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Hallo Jose,

du hast einen Direktflug für August nach Venedig und einen wieder zurück gebucht. Nun wurde eine Zwischenlandung eingefügt, und die Reisezeit an sich ist nun länger. Du fragst dich, ob du das so hinnehmen musst.

Ich denke, um zu klären welche Ansprüche dir vielleicht zustehen, ich denke dabei an die EU-Fluggastrechteverordnung, ist es denke ich erst einmal sinnvoll den Unterschied von Direkt- und Non-Stop-Flügen herauszustellen.

Es wurde bei deinen Flügen jeweils eine Zwischenlandung eingefügt. Hast du einen Direktflug gebucht, wie du sagst, dann ist das in Ordnung, denn Direktflüge könnten einen oder mehrere Zwischenlandungen enthalten. Allein bei einem gebuchten Nonstop-Flug sind Zwischenlandungen nicht vorgesehen.

AG München, Urteil vom 05. September 2002, Az. 173 C 10987/02 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: AG München Az.: 173 C 10987/02 reise-recht-wiki.de)

Jemand hat einen Direktflug, also keinen Non-Stop-Flug gebucht, und es wurde eine Zwischenlandung eingefügt. Das AG München verneinte einen Reisemangel, da ein Direktflug Zwischenlandungen beinhalten kann.

Oft ist es Fluggästen nicht ganz klar, dass sie einen Direktflug gebucht haben, beziehugnsweise welche Folgen, wie die Möglichkeit von Zwischenlandungen, dies nach sich zieht, so das AG Rostock:

AG Rostock vom 21.03.2012 (ganz einfach für dich zu finden, wenn du bei Google eingibst: Amtsgericht Rostock, Az.: 47 C 390/11 reise-recht-wiki.de)

Das Gericht stimmt der Klägerin zu, dass für einen Laien nicht erkennbar ist, dass bei einem als Direktflug ausgewiesenen Flug zwischen dem Abflug und Zielort eine Zwischenlandung erfolgt. Dass in der Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Nonstop-Flug und einem Direktflug erfolgt, kann und muss ein juristischer Laie nicht wissen.

Aber: auch bei Direktflügen und den Zwischenlandungen hat die Flugnummer gleich zu bleiben. Überprüfe dies vielleicht noch einmal.

Fraglich ist also, ob, bei Vorliegen von Direktflügen, dennoch eine Annulierung anzunehmen ist:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Deine beiden Flüge verschieben sich nicht nur zeitlich, sondern es sind auch Zwischenlandungen eingefügt worden. Deine ursprünglichen Flüge werden es wohl kaum sein können. Insofern denke ich, dass eine Annulierung deiner ursprünglichen Verbindung vorliegt - du sprichst auch schon von einer Stornierung.

Nehmen wir also einmal an, dass eine Annulierung gegeben ist, und dir dann möglicherweise nach Artikel 5 EU-VO verschiedene Ansprüche zukommen könnten:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder (...)

Deine Flüge sind für den August vorgesehen, und du wurdest jetzt im Mai früh genug über die Veränderungen informiert, um einen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO gemäß Artikel 5 c) i) auszuschließen.

Es bleibt Artikel 8 EU-VO denke ich:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du kannst dich dann entscheiden die Flüge zu canceln, und dir die vollen Ticketpreise erstatten zu lassen, oder aber bei der Airline nach Alternativverbindungen nachfragen und dich, falls dir welche davon gefallen, für eine Umbuchung entscheiden.

So auch der BGH:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen. 

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