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Hallo Eichi,

dein Rennrad wurde, wenn ich dich richtig verstehe, auf einem Flug beschädigt und kam mit einem nun auf 1.350 Euro dotierten Schaden bei dir wieder an. Du möchtest diesen Schaden von der Airline ersetzt haben, hörst aber leider nichts von dieser.

Meines Wissens nach ergeben sich Ansprüche bei der Beschädigung von Reisegepäck aus Artikel 17 des Montrealer Übereinkommens:

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Schaden auf sein Verschulden oder das Verschulden seiner Leute zurückzuführen ist.

Danach haftet deine Airline bei Beschädigungen des Reisegepäck, und zwar wenn diese auftreten während sich das Gepäck in seiner Obhut befindet.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Du schreibst, dass dein Rennrad beschädigt wurde, und kannst den entstandenen Schaden auch recht genau datieren. Insofern würde ich das mal als gegeben annehmen.

Aus Artikel 22 MÜ ergibt sich diesbezüglich eine Haftungshöchstgrenze für Airlines bei beschädigtem Reisegepäck:

(2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.131 [Anmerkung des Autors: Geändert durch Verordnung über angepasste Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens (MÜ)] Sonderziehungsrechte je Reisenden; (...)

1.131 Sonderziehungsrechte sind derzeit umgerechnet 1399.23 Euro - das würde für die von dir genannte Summe ja ausreichen.

Außerdem geht aus Artikel 31 des Montrealer Übereinkommens hervor, wann du die Beschädigung deines Rades anzugeben hast, und zwar unverzüglich:

Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben (...) nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.

Das ist wirklich wichtig, denn:

AG Rüsselsheim, Urteil vom 27. November 2003 Az: 3 C 981/03 (32) (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: „reise-recht-wiki 3 C 981/03 (32))

Hier hat das Gericht zugunsten des Luftfahrtunternehmens entschieden, da der Fluggast die Schadensmeldung nicht fristgerecht eingereicht hat.

Drüber hinaus geht aus dem folgenden Urteil hervor, dass du als Teil dieser Anzeige bestmöglichst nachweisen sollst, welcher Schaden und in welcher Höhe vorliegt - dabei helfen denke ich Fotos und Quittungen, beispielsweise von einer möglichen Reparatur.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Leider reagiert deine Airline ja nicht. Ich kann dir da leider keine Patentlösung anbieten, aber meiner Meinung nach hilft dran bleiben, oder noch einen Anwalt hinzuziehen, der vielleicht mal ein Schriftstück aufsetzt - möglicherweise ist damit eine Meldung seitens der Airline eher zu erreichen. Wichtig ist aber auf jeden Fall, dass du den Schaden auf jeden Fall ausdrücklich meldest - so wie ich das Montrealer Übereinkommen diesbezüglich verstehe ist eine "positive" Rückmeldung oder eine Bestätigung seitens der Airline für ein fristgerechtes Anzeigen nicht notwendig. Der Nachweis einer fristgerechten Schadensanzeige wird aber vermutlich auch für einen Anwalt der dir helfen könnte von Bedeutung sein.

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Ihr Rennrad wurde auf einem Flug beschädigt. Jedoch will die Fluggesellschaft Ihnen nur einen Gutschein i.H.v. 50 EUR gewähren, Sie fragen sich nun, ob dieses rechtens ist.

Zunächst ist es wichtig zu klären, was genau unter einer  Beschädigung des Gepäcks zu vestehen ist.

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (einfach zu finden bei Google unter "resie-recht-wiki")

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte.

Eine Gepäckbeschädigung ist in Ihrem Fall anzunehmen.

Dabei stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall.

Sie haben also einen Anspruch auf den Schaden, der Ihnen durch die Beschädigung entstanden ist. Das heißt, dass die Fluggesellschaft Ihnen die Kosten erstatten muss, die durch die Gepäckbeschädigung entstanden sind.

Bei Gepäckschäden und Gepäckverlust gilt jetzt statt der alten Höchstgrenze von 1.000 Sonderziehungsrechten eine aktuelle Höchstgrenze von 1.131 SZR, was ca. 1.300,00 EUR entspricht. Sie können also einen Anspruch bis zu dieser Höhe geltend machen. Zu beachten ist außerdem, dass die Fluggesellschaft Ihnen den Schaden in Euro ersetzen muss. Sie müssen daher keinen Gutschein annehmen.

 Jedoch müsssen Sie dafür eine rechtzeitige Schadensanzeige machen. Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Jedoch entnehme ich Ihren Ausführungen, dass Sie sich bereits an Ihren Anspruchsgegner gewendet haben.

Um Ihren Anspruch geltend machen zu können, müssen Sie sich an das ausführende Luftfrachtunternehmen wenden, der für den Flug verantwortlich war, auf dem die Gepäckbeschädigung vorgefallen ist.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. : 16 U 66/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen

 

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