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Hallo

 

im Oktober letzten Jahres buchten 2 Freunde und ich einen Hin-/Rückflug von Hannover nach Palma bei Air Berlin.

Der gebuchte Flug bestand aus Hinflug am 15.6., 16:25 Uhr bis 18:50 Uhr und Rückflug am 18.6. von 07:50 Uhr bis 10:20 Uhr.

Nun gab es am 25.Mai eine Mail von Air Berlin, dass es zu Änderungen gekommen ist, so dass unser Hinflug am 15.6. von Hamburg ist (von 13:45 Uhr bis 16:20 Uhr) und der Rückflug von Mallorca am 18.6. ab 22:10 bis 00:40 Uhr ist.

 

Stehen mir für diese Änderungen Irgendwelche Entschädigungsansprüche zu ?

 

Herzlichen Dank für die Hilfe im Voraus
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo Bobmaster,

ihr habt Flüge von Hannover nach Palma mit Airberlin gebucht, und diese wurden leider verändert. Euer Hinflug geht nun von Hamburg um 13:45 statt um 16:25, und euer Rückflug von Mallorca um 22:10 anstatt um 07:50.

Du fragst dich, ob dir deshalb Entschädigungen zukommen können.

Es könnten für dich denke ich vielleicht Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung in Frage kommen.

Dazu möchte ich erst einmal einen Blick auf euren Hinflug werfen, der ja von Hannover auf Hamburg umgebucht wurde. Ich könnte mir vorstellen, dass sich deshalb für dich Ansprüche aus Artikel 5 EU-VO wegen einer Annulierung ergeben könnten:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Dein Flug soll am 15.06. starten. Und du wurdest am 25.05. über diese Änderungen informiert. Deshalb denke ich schonmal, dass Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen entfallen, denn die in Artikel 5 c) verlangte 2-Wochen-Frist ist nicht unterschritten.

Allerdings bleibt Artikel 8, der dir eine Umbuchung oder Ersattung ermöglichen könnte, erscheint mir weiterhin möglich.

Dazu müsste zunächst eien Annulierung gegeben sein.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

So viel zu einer Definition der Annulierung. Da du auf einen anderen Flughafen umgebucht wurdest, kann denke ich davon ausgegangen werden, dass dein ursprünglicher Flug nicht mehr durchgeführt wird.

Zu ähnlichen Situationen sind mir zwei Urteile aus dem Recht der Pauschalreisen bekannt:

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Auch hier waren Umbuchungen auf andere Flughäfen nicht in Ordnung, und wurden durch das AG Kleve und Düsseldorf mit einer entsprechenden Minderungsquote geahndet.

Insofern kann ich mir vorstellen, dass die Umbuchung in deinem Fall für die Annahme einer Annulierung ausreicht.

Dann gewährt dir Artikel 8 EU-VO folgendes:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Also die Erstattung deines Tickets, oder eine Modifikation der Verbindung auf die du nun umgebucht wurdest. Dazu müsstest du in Kontakt mit deiner Airline treten.

Es bleibt meine ich dein zeitlicher veränderter Rückflug. Euer Flug wurde um knapp 14 Stunden verschoben. Dies könnte einer Annulierung gleichkommen.

Bei Verspätungen ist zumindest eine Überschreitung von 3 Stunden gefordert, so der EuGH:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.

In beiden Urteilen wird diese zeitliche Grenze unter Hinweis auf Artikel 7 EU-VO aufgestellt. Allerdings bin ich der Meinung, dass dies auch an sich ein Hinweis auf die Annahme einer möglichen Annulierung ist - denn liegt keine Annulierung vor, kommt es also zu einer Verspätung, wird auch kein Anspruch nach Artikel 7 EU-VO gemäß Artikel 5 EU-VO ausgelöst.

Die zeitliche Verschiebung von 14 Stunden überschreitet diese Zeitgrenze. Und von einer Annulierung ist denke ich auszugehen.

Auch für eine Entschädigungs nach Artikel 7 ist denke ich die Information früh genug gewesen, und ein solcher Anspruch ist eher nicht möglich.

Aber auch hier bleibt denke ich, wie oben, Artikel 8 EU-VO.

Ein Entschädigungsanspruch wie du ihn dir vielleicht vorgestellt hast steht dir abschließend gesagt denke ich nicht zu, aber das ist nur meine persönliche Meinung und meine Idee zu deiner doch recht knappen Nachricht. Vielleicht ziehst du noch einen Anwalt zurate, wenn du sehr unzufrieden bist, und die Möglichkeiten aus Artikel 8 EU-VO dir gar nicht zusagen wollen.

Beantwortet von (4,440 Punkte)
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Sehe ich auch so, HeliMoon. Danke für Deine Ausführungen!
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Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung durch Air Berlin, noch die Verlegung auf einen anderen Flughafen akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 400 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderungen, die Änderung des Flughafens und die Flugzeitenänderungen nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon +49 (0) 30 5770 39830
www.ra-janbartholl.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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