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Unser Hinflug sollte eigentlich um 13:35 starten, von Düsseldorf nach Rhodos. Jetzt wurde er vorverlegt, auf 6 Uhr. Für mich bedeutet dass, dass ich einen Tag extra Urlaub nehmen müsste, wenn mein Arbeitgeber das überhaupt mitmacht, denn um diese Uhrzeit mit dem Zug zum Flughafen zu kommen ist unmöglich.

Außerdem müssten wir uns in Düsseldorf ein Hotel nehmen, alternativ mit einem Mietwagen oneway fahren.

Der Rückflug wurde ebenfalls vorverlegt, von 19:20 auf 11:45. Somit geht ein Urlaubstag fast komplett verloren.

Die Zugtickets die wir sowohl zum Hin- als auch zum Rückflug erworben haben sind für uns jetzt wertlos.

 

Reisebeginn ist am 02.07.2017, heute habe ich die entsprechende e-mail erhalten. Frage: Dürfen die das?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (140 Punkte)
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2 Antworten

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In dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Pauschalreise. Aus diesem Grund können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Doch zuerst muss geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten dagegen ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )

Im vorliegenden Fall müssen Sie also zunächst prüfen ob Ihre Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Oder ob der Reiseveranstalter sich die Änderung der Flugzeiten in den AGBs vorbehalten hat. Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird. Ihr Hinflug findet nun statt um 13:35 um 6:00 morgens statt. Dieses könnte einen Reisemangel darstellen und zu einer Reisepreisminderung berechtigen. Desweiteren würden Sie auch noch einen Tag früher fliegen, was zudem dafür sprechen würde, dass es sich um einen Reisemangel handelt.

Siehe dafür beispielhaft auch folgende Urteile:

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az.: 10 C 1621/08 (bei Google einfach zu finden unter “ 10 C 1621/08 "reise-recht-wiki.de“)

Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7-tägigen Flugreise stelle einen Reisemangel dar und berechtige zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, auch bei Google zu finden unter: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

LG Hannover, Urteil vom 13.03.2012, Az. 18 O 79/11  (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " LG Hannover 18 O 79/11 reise-recht-wiki.de"))

Geringfügige Verschiebungen der Flugzeiten stellen noch keinen Reisemangel dar, sondern nur eine Unannehmlichkeit, sofern sie zumutbar sind. Eine Flugzeitenverschiebeung von 9 Stunden könnte das Maß einer Unannehmlichkeit übersteigen. Dies ist anzunehmen, wenn die Änderung unzumutbar ist. Dies setzt voraus, dass es sich bei der Änderung der Flugzeiten um eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen handelt, welche als unzumutbar anzusehen sind. Demnach wäre eine Unzumutbarkeit anzunehmen, wenn die Änderungen den Reisenden in erheblicher Art und Weise belasten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

Zwar ist es nicht eindeutig zu sagen, doch denke ich, dass die Flugzeitenverlegungen durchaus einen Reisemangel begründen können. Besonders die Beeinträchtigung der Nachtruhe in Bezug auf den Hinflug ist ein Argument für das Vorliegen eines Reisemangels.

Forsetzung...

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Forsetzung...

Liegt eine Reisemangel vor, kommt neben einer Reisepreisminderung auch ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 651f in Betracht. Dieser umfasst  alle Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren. Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen und nicht schon durch eine Reisepreisminderung ausgeglichen wurden. Du könntest dann aus dem § 651 f BGB die Kosten geltend machen, die dir durch die Flugverlegung entstehen. Also die Fahrtkosten, Parkplatzkosten oder Hotelkosten.

Mängelanzeige und Abhilfeverlangen

Falls die Flugzeitenverschiebung tatsächlich einen Mangel darstellt, muss beachtet werden, dass der Mangel gemäß 651 d Abs. 2 BGB alsbald (unverzüglich) dem Reiseveranstalter angezeigt werden muss. Den Mangel kannst du anzeigen, indem du den Reiseveranstalter kontaktierst. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass ein Abhilfeverlangen gemäß § 651c Abs. 2 BGB ausgesprochen werden muss. Das Abhilfeverlangen meint, dass ein Reisemangel zunächst am Urlaubsort der Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen ist. Dies ist deinem Fall wenig sinnvoll, da du ja jetzt schon weißt, dass der Mangel vorliegt. Um sicher zu gehen könnte es hilfreich sein sämtlichen Austausch mit dem Reiseveranstalter zu dokumentieren und somit Beweise zu sichern, dass du sofort nach Kenntiserlangung um Abhilfe gebeten hast. In deinem Fall fand es eben nur vor Reiseantritt statt

 

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist auißerdem auch immer, dass Sie rechtzeitig informiert wurden.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: “ AG Bad Homburg 2 C 2165/00-21 reise-recht-wiki.de“) steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

In Ihrem Fall wurden die Frist also eingehalten.

 

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Auszug aus den AGB:

(2)5 VOR FLUG behält sich das Recht vor, nach Vertragsschluss eine Änderung wesentlicher Reiseleistungen, die vom vereinbarten Inhalt abweichen, zu erklären, wenn diese nach Vertragsschluss notwendig werden und von 5 VOR FLUG nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden. Eine solche Leistungsänderung wird 5 VOR FLUG nur vornehmen, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 5 VOR FLUG wird den Kunden über solche wesentlichen Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis über den Änderungsgrund informieren.

Meiner (juristisch absolut laienhaften) Meinung nach ist die Änderung erheblich, ich werde den Reiseveranstalter kontaktieren. Da ich über ab-in-den-urlaub gebucht habe, werden die wohl meine erste Anlaufstelle sein, richtig?
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