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Hallo zusammen,

da bei den Fragestellungen bzgl. Anrecht auf Stornierung / Entschädigung sehr viel an den Details wie genauen Verschiebungszeiten und Streckenentfernungen hängt, möchte ich meinen konkreten Fall schildern.

Wir haben als "Nur-Flug"-Buchung für den kommenden September Flüge bei Airberlin von Stuttgart nach San Francisco gebucht, in unterer Preisklasse, also ohne grundsätzliche Stornierungsmöglichkeiten etc.

Unsere alten Flugdaten:

Stuttgart – Düsseldorf 07.09.2017 / 07:50 - 08:55 / AB 6833
Düsseldorf – San Francisco 07.09.2017 / 10:55 - 13:25 / AB 7392

San Francisco – Düsseldorf 28.09.2017 / 17:20 - 13:00 / AB 7393
Düsseldorf – Stuttgart 29.09.2017 / 13:50 - 14:50 / AB 6838

Nun haben wir bereits 2x eine Änderung der Buchung erhalten. Unsere jetzigen, geänderten Flugdaten lauten:

Stuttgart – Düsseldorf 07.09.2017 / 07:50 - 08:55 / AB 6833
Düsseldorf – San Francisco 07.09.2017 / 15:30 - 18:00 / AB 7392

San Francisco – Düsseldorf 28.09.2017 / 20:00 - 15:40 / AB 7393
Düsseldorf - Stuttgart 29.09.2017 / 19:45 - 20:45 / AB 6846

Das bedeutet wir haben auf dem Hinflug nun eine längere Wartzeit und spätere Ankunft von 4:35 h, bei dem Rückflug von 5:55 h (Flug ab Düsseldorf ist nun auch ein anderer, nicht nur eine verschobene Zeit).

Daher nun unsere Frage: Haben wir das Anrecht z. B. von einem Sonderkündigungsrecht o. Ä. Gebrauch zu machen und die Buchung zu stornieren, oder sonstige Ansprüche geltend zu machen?

Grund für die Entscheidung war neben dem Preis natürlich der ursprünglich sehr gute Flugplan mit guten Umsteigezeiten, was jetzt zu deutlichen Wartezeiten führt...

Ich danke im Voraus für das viele Engagement hier und freue mich auf Einschätzungen!

Beste Grüße, B. Laukenmann
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo B. Laukenmann,

Sie haben für September Hin- und Rückflug von Stuttgart über Düsseldorf nach San Francisco und zurück gebucht.

Nun wurdest du darüber informiert, dass sowohl Hinflug- als auch der Rückflugzeiten geändert wurden. Daher haben Sie auf dem Hinflug nun eine längere Wartzeit und spätere Ankunft von 4:35 h und bei dem Rückflug eine spätere Ankunft von 5:55 h. Außerdem hat sich noch die Flugnummer des einen Fluges geändert.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der Fluggastrechte Verordnung herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde die Flüge um jeweils mehr als 4 bzw. mehr als 5 Stunden verlegt. Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von über 12 Stunden nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist. Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 12 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Siehe dafür auch folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst : „EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 haben.

Artikel 7, Ausgleichsanspruch

 „(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt“.

Zu beachten ist jedoch, dass Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der Anspruch auf Ausgleichszahlungen jedoch entfällt, wenn Sie über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden. In Ihrem Fall wurden Sie bereits im Juni über die Verschiebung des Fluges der im September stattfinden soll, unterrichtet. Die Frist wurde also eingehalten. Sie haben also leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen.

Es kommt aber ein Anspruch gemäß Art. 8 VO in Betracht.

Art. 8,  Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen

zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist. Daher bleibt Ihnen meiner Ansicht nur die Möglichkeiten den Flug wahrzunehmen oder sich die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen und auf eigene Faust erneut zu buchen.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
Bearbeitet von
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"Es ist davon auszugehen, dass der Flug der dir angeboten wurde, der Flug zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist."

WIE BITTE? Die Praxis zeigt, dass die von den Fluggesellschaft zunächst angebotenen Alternativbeförderungen gerade nicht die günstigsten Ersatzflüge aus Sicht der Fluggäste sind. Die Fluggäste könnten hier eine angemessene Alternative verlangen und - wenn Air Berlin diese nicht anbietet - im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme in Eigenregie buchen und SÄMTLICHE KOSTEN bei der Airline geltend machen.

"oder sich die Flugscheinkosten zurückerstatten zu lassen und auf eigene Faust erneut zu buchen"

Das dürfte die SCHLECHTESTE aller schlechten Optionen in diesem Fall sein. Aber möglich ist sie, ja.
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Liebe Frau Laukenmann, lieber Herr Laukenmann,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen: Sie müssen weder die Flugzeitenänderung des Hinfluges, noch die Flugzeitenänderung Ihres Rückflugs akzeptieren. Sie müssen auch kein Sonderkündigungsrecht bemühen. Vor einer voreilig erklärten Kündigung sollten Sie aber Ihre Ansprüche kennen!

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG:

Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges und die Flugzeitenänderung des Rückfluges nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

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Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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