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Hallo smiley

Ich fliege am 1.Juli von Berlin nach New York mit Airberlin. Der gebuchte Hinflug sollte um 18:50 Uhr starten, wurde aber zuerst auf 17:45 Uhr vorverlegt und schließlich vor ein paar Tagen sogar auf 15:00 Uhr gelegt. Am meisten ärgert mich jedoch, dass ich nun doch in Düsseldorf umsteigen muss, obwohl ich extra einen Direktflug gebucht hatte. Die Flugnummern von den Flügen Berlin - Düsseldorf und Düsseldorf - New York sind auch nicht gleich, es handelt sich demnach nicht um ein Direktflug mit Zwischenlandung oder so.

Mein Rückflug wurde auch von 23:30 auf 17:00 Uhr verschoben. Da ich extra den späten Flug gewählt hatte, um mit meiner Reisebegleitung (die einen anderen Flug um 22:30 hat) zum Flughafen fahren zu können und dann "gemeinsam" abreisen. Da ich jetzt viel früher fliege, fällt fast ein ganzer Reisetag weg!

Kann ich im Vorfeld (Reise kommt ja erst) überhaupt etwas machen? Und wenn ja, wie soll ich mich am besten anlegen? 

Ich habe gelesen, dass hier recht Viele den direkten Weg zum Anwalt empfehlen. Was würde mich das kosten und lohnt es sich dann überhaupt noch, falls man von der Airline entschädigt wird?

Danke im Voraus und viele Grüße,

Monika

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Dein Flug wurde von 18:50 Uhr auf 15:00 Uhr vorverlegt. Außerdem musst du nun einen Zwischenstopp eingelegt.

Du fragst dich nun, ob du die Änderungen hinnehmen musst, oder ob du irgendwelche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Im Falle einer Flugannullierung ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist zunächst, ob in deinem Fall von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen ist.

Siehe dafür folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn du eingibst: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In deinem Fall wurde die Flugzeit verändert und zudem hat der Flug nun einen Zwischenstopp. Es ist also wahrscheinlich von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges auszugehen. Dieses gilt jedoch meines Erachtens nur für den Hinflug, denn der Rückflug wird lediglich um 6 einhalb Stunden verlegt und verändert sich ansonsten nicht.

Siehe: AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az.: 512 C 15244/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „AZ 512 C 15244/10 reise-recht-wiki“)

Wird ein Flug erheblich nach vorne verlegt, so wird dies wie die Annullierung des Fluges behandelt. Als erheblich gilt dabei in jedem Fall eine Vorverlegung ab 10 Stunden.
 

Der Rückflug wird jedoch nur um 6 einhalb Stunden vorverlegt, eine Annullierung ist daher im Falle des Rückfluges nicht anzunehmen.

Wahrscheinlich aber hinsichtlich des Hinfluges.

 

Im Falle einer Annullierung kann der Reisende zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO 261/2004 haben.

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

Je nachdem von wo nach wo fliegen, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Zu beachten ist jedoch, dass ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Artikel 5 Absatz 1 c) i) entfällt, wenn der Reisende mindestens 2 Wochen vor Flugantritt über die Annullierung informiert wurde. Deinen Angaben ist leider nicht zu entnehmen, ob du rechtzeitig über die Annullierung informiert wurdest.

Du hast aber in jedem Fall einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung.

Danach kannst du wählen zwischen:

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Du kannst dir also aussuchen, ob du den Flug so wahrnehmen möchtest, wie die FLuggesellschaft ihn dir anbietet oder du den Flug stornieren möchtest.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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"Der Rückflug wird jedoch nur um 6 einhalb Stunden vorverlegt, eine Annullierung ist daher im Falle des Rückfluges nicht anzunehmen."

NEIN. Das Urteil des AG Hannover bezieht sich nur auf Pauschalreisen und nicht auf Nur-Flug-Beförderungen. Bei Nur-Flug-Beförderungen kommt es einzig und allein auf die Frage der ZUMUTBARKEIT an. Selbst wenn man die Zumutbarkeit der 60-Minuten-Schwelle für zu streng hält, ist eine Änderung von 6 Stunden jedenfalls unzumutbar.
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Liebe Monika,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Sie müssen weder die Flugzeitenänderung des Hinfluges, noch die Flugzeitenänderung Ihres Rückflugs, noch die Änderung des Nonstop-Fluges in einen Direktflug mit Zwischenlandung akzeptieren.

Flugzeitenänderungen sind ärgerlich. Es ist ein offenes Geheimnis, dass Reiseveranstalter und Fluggesellschaften besonders begehrte Flug- und Tageszeiten durch Blickfangwerbung speziell hervorheben und Reisen mit günstigen und beliebten Reisezeiten für teures Geld und häufig mit Aufpreis verkaufen. Kurz vor Beginn des Urlaubs versenden Reiseveranstalter und Fluggesellschaften dann munter Änderungsmitteilungen, in denen die Verlegung der Flugzeit (meist auf die unbeliebten Randzeiten) bedauert wird - honi soit qui mal y pense. Wer bei Reisebuchung einen Aufschlag für die gewünschten Flugzeiten zahlt und dann von einer Flugzeitenänderung überrascht wird, ärgert sich zu Recht. Reisende sind jedoch nicht rechtlos.

1. Ist die Flugänderung zulässig?

Grundsätzlich ist es rechtlich einfach: Vertrag ist Vertrag! Juristen drücken diesen seit römischen Rechtszeiten geltenden Grundsatz gerne mit der lateinischen Floskel aus: pacta sunt servanda. Die wesentlichen Vertragsinhalte des Flugbeförderungsvertrages sind für beide Parteien (Fluggast und Fluggesellschaft) rechtsverbindlich. Sinn und Zweck eines Vertrages ist es ja gerade, die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien verbindlich festzulegen. Nach Vertragsschluss kann keine Vertragspartei die Vertragsinhalte einseitig ändern.

Der Fluggast hat aus dem mit der Fluggesellschaft eingegangenen Luftbeförderungsvertrag das Recht, mit den gebuchten Flügen und zu den vereinbarten Zeiten befördert zu werden (Verfügungsanspruch). Demgegenüber war die Fluggesellschaft nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Flugpassagiers eine Umbuchung dahin vorzunehmen, dass die erste Teilstrecke der Flugreise zu einer anderen Uhrzeit mit einem anderen Flug durchgeführt wird. Darin liegt eine Vertragsänderung, welche zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien erfordert hätte“ (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2013, Az: 22 S 152/13; AG Düsseldorf, Urt. v. 05.09.2013, Az: 37 C 10805/13 gegen SAS Scandinavian Airlines).

 

 

2. Ist die Flugänderung bzw. Flugzeitenänderung zumutbar?

Wichtigste Voraussetzung ist, dass die Leistungsänderung der Fluggesellschaft für den Fluggast zumutbar sein muss (vgl. die gesetzliche Vorschrift des §308 Nr. 4 zum Änderungsvorbehalt und z.B. das Urteils des BGH gegen die Lufthansa - BGH, Urt. v. 20.01.1983, Az: VII ZR 105/81: „Die entscheidende Frage ist die, ob die Änderung für den Fluggast zumutbar ist“).

Beantwortet von (15,620 Punkte)
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FORTSETZUNG: Im Werkvertragsrecht ist eine Flugänderung und/oder Flugzeitenänderung rechtlich erheblich, wenn dem Fluggast eine Verspätung nicht mehr zuzumuten ist. Was zumutbar ist und was nicht, ist eine Entscheidung des Einzelfalls. Flugänderungen von mehr als 60 Minuten sind grundsätzlich unzumutbar und damit vom Fluggast nicht hinzunehmen.

In Ihrem Fall sind beide Flugänderungen wesentlich und unzumutbar.

FLUGÄNDERUNG - WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH?

  • Akzeptieren
  • Rücktritt (=Kostenlose Flugstornierung unter Erstattung aller vorausgeleisteten Gelder ohne Bearbeitungsgebühren)
  • Anspruch auf Alternativbeförderung zu vergleichbaren Bedingungen (=Ersatzflug)
  • Erfüllt Air Berlin den Anspruch nicht, kann der Anspruch im Rahmen des Rechts auf Selbstvornahme durchgesetzt werden, dann Anspruch auf Aufwendungs- und Schadensersatz aller entstandenen Kosten durch neue Flugbuchung, eventuelle Taxikosten, Fahrtkosten, Parkkosten, Hotelkosten, etc.
  • Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600 Euro pro Person im Einzelfall zu prüfen

Für eine abschließende Beurteilung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts liegen nicht genügend Informationen vor. Sie können einen ausführlichen Beitrag zu Flugänderungen mit vielen Tipps hier lesen. Jedenfalls müssen Sie die Flugänderung des Hinfluges (eventuell sogar als Flugannullierung zu qualifizieren) und die Flugzeitenänderung des Rückfluges nicht akzeptieren.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES
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Telefon +49 (0) 30 5770 39830
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Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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