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Du fragst dich, welche Rechte dir bei einer Flugverschiebung von knapp 10 Stunden zustehen könnten. Deinem angefügten Bild entnehme ich, dass du eine Pauschalreise mit TUI gebucht hast.

Ansprüche bei Pauschalreisen ergeben sich meiner Ansicht nach aus den §§ 651 a - m BGB.

Bei Pauschalreisen werden nämlich zwischen dem Reiseveranstalter und dem Passagier ein Reisevertrag nach § 651a BGB geschlossen. Dann können sich Ansprüche aus den folgenden Vorschriften ergeben, so zum Beispiel der Anspruch auf Minderung nach § 651d BGB.

Wenn eine Reise von einem Mangel behaftet ist, dann können sich für den Reisenden Ansprüche ergeben, so § 651c:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.

Der Reisende kann dann Abhilfe verlangen. Und sollte dies auch tun, denn nur so können Ansprüche wie die auf Minderung oder Kündigung geltend gemacht werden. Dem Reiseveranstalter muss zunächst die Möglichkeit gegeben werden dem Mangel abzuhelfen, und dich in deinem Fall beispielsweise umbuchen.

Ob die Flugverschiebung von 10 Stunden so ein Mangel sein kann ist fraglich. Teilweise behalten sich beispielsweise Reiseveranstalter in ihren AGB solche Zeitveränderungen vor. Aber:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Der BGH hat festgestellt, dass solche Klauseln unzulässig sind.

Fraglich ist also, ab welcher Verschiebung der Flugzeiten ein Mangel vielleicht annehmbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verschiebung unzumutbar ist. Dazu einige Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Das AG Bonn und das OLG Düsseldorf legen fest, dass Verschiebungen von bis zu 8 Stunden noch zumutbar sein können.

Außerdem dieses wie ich finde wichtige Urteil des AG Hannover:

Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Hannover 519 C 7511/08 reise-recht-wiki.de“ )

Danach sind Änderungen auf jeden Fall dann nicht mehr zumutbar, wenn die Nachtruhe beeinträchtigt wird. So auch der BGH:

BGH Urteil vom 17. April 2012, Az. X ZR 76/11 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google „reise-recht-wiki BGH X ZR 76/11“ eingeben)

Das Entfallen der Nachtruhe durch Vorverlegung des Rückfluges stelle demnach einen Reisemangel gemäß § 651 c dar und berechtige zur Reisepreisminderung.

Ihr kommt erst gegen halb 1 Uhr nachts in Antalya an. Ich kann mir deshalb vorstellen, dass von einer Beeinträchtigung deiner Nachtruhe ausgegangen werden kann.

Die Verschiebung könnte deshalb für dich unzumutbar sein, und deine Reise deshalb mangelbehaftet.

Es ergeben sich dann vermutlich Möglichkeiten aus § 651d und § 651e BGB, also auf Minderung und Kündigung.

Ich denke es ist an dir dich zu entscheiden und das dann deinem Reiseveranstalter gegenüber kundzutun.

Nach § 651g müssen solche Ansprüche innerhalb eines Monats geltend gemacht werden:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

Möglicherweise hilft dein Reiseveranstalter dem Mangel ja aber auch ab, und bucht dich auf einen anderen Flug um.

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Sie haben eine Pauschalreise bei TUI gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug von 9:55 auf 20 :30 verlegt. Sie erreichen Ihr Urlaubsziel um 0:35.

Sie fragen sich nun, ob Sie diese Änderungen hinnehmen müssen oder Sie Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können. Es handelt sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise. Mägliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter ergeben sich aus den §§651 a-m BGB. Dafür muss ein Mangel gem. § 651 c BGB vorliegen.

Fraglich ist zunächst, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat.

Sind die Flugzeiten ein fester Bestandteil des Vertrages geworden sind, hat sich der Reiseveranstalter an Flugzeiten zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten.

Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe darstellen, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten jedoch auch dann als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Es kommt also darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen. Entscheidend ist außerdem ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht.

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Siehe auch folgende Urteile:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein.

Das AG Bonn und das OLG Düsseldorf legen fest, dass Verschiebungen von bis zu 8 Stunden noch zumutbar sein können.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki“)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben: “ AG Duisburg 53 C 5163/04 reise-recht-wiki“)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki")

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Sie eingeben:  “ AG Bonn18 C 14/96 reise-recht-wiki“) 

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Aus diesen Urteilen lässt sich entnehmen, dass eine Verspätung von bis zu 8 Stunden hinnehmbar ist. Sie kommen mit einer Verspätung von 10 Stunden an Ihrem Zielflughafen an. Es handelt sich also wahrscheinlich um einen Mangel. Des Weitern kommen Sie erst um 0:35 an, welches eine Beeinträchtigung der Nachtruhe darstellen könnte. Dieses unterstützt das Vorliegen eines Mangels. Ich denke also, dass es sich in Ihrem Fall um einen Reisemangel gem. § 651 c BGB handelt.

Es ergeben sich dann vermutlich Möglichkeiten aus § 651d und § 651e BGB, also auf Minderung und Kündigung.

Diese Ansprüche müssen gem. § 651g nnerhalb eines Monats geltend gemacht werden:

(1) Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

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