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Unser Etihad Flug war durchgebucht bis Thailand, aber mit Zwischenlandung in Abu Dhabi. Der Abflug in Frankfurt verzögerte sich erst ein bisschen und dann wurde gesagt, dass der Flug EY002 von Frankfurt nach Abu Dhabi ungefähr 3 Stunden Verspätung hat. Da wir dann auch mit ungefähr 3 Stunden Verspätung in Abu Dhabi gelandet sind, konnten wir den Anschlussflug nicht erreichen. Am Flughafen haben uns die Etihad Mitarbeiter gesagt, dass wir 1800 € bekommen, die werden aber in Deutschland ausbezahlt. Wir sind dann umgebucht worden uns erst am nächsten Tag mit ungefähr 18 Stunden Flugverspätung gelandet. Dann habe ich an Etihad geschrieben und die haben uns nur den Brief geschickt:

Jetzt sagt Etihad, dass der Flug EY002 FRA - AUH wegen einem technischen Defekt Verspätung hatte. Mehr sagen sie nicht. Das ist doch keine Entschuldigung. Ausserdem steht überall dass gerade ein technischer Defekt am Flugzeug keine Entschuldigung ist. Was können wir da machen?

Gefragt in Flugverspätung von
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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Thailand gebucht. Durch eine Verspätung bei dem Flug von Frankfurt nach Abu Dhabi haben Sie Ihren Anschlussflug verpasst, weshalb Sie letztendlich mit einer Verspätung von 18 Stunden an Ihrem Zielflughafen angekommen sind.

Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen die Fluggesellschaft geltend machen können. Im Falle einer Flugverspätung oder Annullierung ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Im Falle einer Annullierung kann Ihnen tatsächlich ein Anspruch auf Augleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Frankfurt und Thailand beträgt ca. 8.966 km. Deshalb könnten Ihnen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast zustehen.

Richtigerweise muss die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat.  Vergleichen Sie dazu auch die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 -(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Etihad kann sich also wahrscheinlich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Zu beachten ist außerdem, dass die Fluggesellschaften versuchen mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Diese Aussagen sind jedoch meist als inhaltsleere Floskeln zu werten. Die Fluggesellschaft muss also beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

Um Ihre Fragen abschließend zu beantworten: Etihad muss durchaus beweisen, dass der technische Defekt ein unerwartet aufgetretener Flugsicherheitsmangel war und warum er nicht vermeidbar war. Es sieht ganz danach aus, dass Etihad Sie abwimmeln möchte. Bleiben Sie dran und wenden Sie sich nochmals schriftlich an Etihad und machen Sie Ihren Anspruch geltend.

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