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Wir haben auf unserem Hinflug nach Griechenland mit Air Berlin einen Koffer nicht bekommen. Haben wir sofort am Schalter im Flughafen gemeldet und vom Swissport einen Property Irregularity Report (PIR) Bericht ober fehlendes / beschödigtes Gepöck bekommen. Wurde ausgefüllt und der Dame übergeben. Gepäck ist immer noch nicht aufgetaucht. Habe dann auch holidycheck informiert, aber die sagten bloss dass Sache der Fluggesellschaft ist.

Stimmt es, dass nur Air Berlin als Fluggesellschaft Schadensersatz zahlen muss, wenn das Gepäck verspätet kommt oder muss zusätzlich der Reiseveranstalter zahlen? Was kann man machen wenn der Reiseveranstalter einfach sagt, dass es nicht seine Sache ist und man sich an die Fluggesellschaft halten soll?

Gefragt in Gepäckverspätung von
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4 Antworten

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Auf eurem Flug nach Griechenland mit Airberlin, den du im Rahmen einer Pauschalreise angetreten hast, ist leider euer Koffer nicht mitgekommen. Ihr habt das natürlich sofort gemeldet und einen Bericht ausgefüllt. Das Gepäck ist leider bisher nicht aufgetaucht. Du fragst dich nun, welche Ansprüche du hast und auch gegen wen.

Bei verspätetenem Reisegepäck denke ich persönlich an Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen. Und genauer an Artikel 19 MÜ:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, Az.: 4 C 7/07 (einfach für dich zu finden, wenn du bei Google AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de. eingibst)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Mit diesem Artikel klärt sich denke ich auch eine deiner Fragen. Denn nach Artikel 19 MÜ ist der Luftfrachtführer in Anspruch zu nehmen - das heißt deine Airline. Dein Reiseveranstalter hat dein Gepäck ja nicht transportiert.

Außerdem so auch das OLG Frankfurt:

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Insofern erscheint mir der Verweis deines Reiseveranstalters auf deine Airline nachvollziehbar. Es ist aber dennoch gut, dass du deinen Reiseveranstalter zumindest informiert hast denke ich.

Es kann sein, dass dir wegen der Gepäckverspätung bestimmte Kosten entstehen. Oft ist es beispielsweise so, dass Kleidung oder bestimmte Kosmetika am Urlaubsort nachgekauft werden müssen. Diese Kosten hat die Airline dann zu übernehmen:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az.: 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.

Die Notwendigkeit der Anschaffungen muss allerdings nachgewiesen werden. Damit soll verhindert werden, dass beispielsweise Luxuseinkäufe getätigt werden, um diese dann erstatten zu lassen.

Dazu zudem folgendes Urteil:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Das AG Frankfurt entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Dabei wurde durch das AG Frankfurt außerdem eine finanzielle Höchstgrenze festgelegt:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt Az.: 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen.

Diese beträgt 1.300 Euro.

Gepäckverspätungen müssen außerdem natürlich der Airline gegenüber angezeigt werden, was du getan hast. Dabei ist auch eine bestimmte Frist einzuhalten:

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Bremen Az.: 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Du hast die Verspätung sofort angegeben. Insofern dürfte das meine ich kein Problem sein.

Hoffentlich kommt dein Koffer noch an. Dabei meine ich ist wichtig noch anzumerken, dass die bloße Wartezeit leider keinen Anspruch auslöst:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben:" AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar.

Abschließend würde ich persönlich also sagen, dass wenn nur die Airline dir eine finanzielle Entschädigung zahlen muss.

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Bei einer Gepäckverspätung greifen die Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), insbesondere Artikel 19.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Dies bedeutet, dass der jeweilige Luftfrachtführer, alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt. Es gibt allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies ist ungefähr 1300 Euro.
Sie sollten den Schaden spätestens 21 Tage nach Rückerhalt der Gepäckstücke anzeigen.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen.

 

Bei einer Pauschalreise könnten Sie möglicherweise auch eine Reisepreisminderung verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.

 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

 

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Guten Tag,

sie sind mit der Fluggesellschaft Air Berlin nach Griechenland geflogen.

Am Zielflughafen in Griechenland mussten sie bedauerlicherweise feststellen, dass ihre Koffer nicht auffindbar waren.

Sie fragen sich nun ob und wenn ja welche Ansprüche sie gegen die Fluggesellschaft oder aber gegen den Reiseveranstalter ggf. geltend machen können.

Zunächst einmal ist meines Erachtens die Aussage vom Reiseveranstalter zutreffend.

Die Beförderung als solche hat die Fluggesellschaft Air Berlin vorliegend übernommen.

Air Berlin ist auch für die Beförderung des Gepäcks verantwortlich.

Demnach müssten sie sich meines Erachtens nach an die Fluggesellschaft wenden bzgl. eines möglichen Anspruchs auf Schadensersatz.

Bei einer Gepäckverspätung steht dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Anspruchsgrundlage dafür ist der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.

AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 9 C 244/13 reise-recht-wiki.de")

Eine Gepäckverspätung muss gemäß Art. 31 MÜ innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt des Gepäcks angezeigt werden.

Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches Ihr Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

+++Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat.++++

Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 reise-recht-wiki.de")

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen weiterhin alles gute und einen schönen Start ins Wochenende :)

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Sie haben eine Pauschalreise mit Holidaycheck gebucht. Bei Ihrem Flug, ausgeführt von AirBerlin, kam es jedoch zu einer Verspätung des Gepäcks. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie gegen wen geltend machen können.

Bei Gepäckverspätungen kann zunächst das Montrealer Übereinkommen weiterhelfen. Dieses richtet sich gegen die Fluggesellschaft. Hier ist speziell Artikel 19 interessant: 

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.  Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschäden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Der Fluggast darf also zunächst Noteinkäufe tätigen. Die Fluggesellschaft ist nach Artikel 19  dazu verpflichtet, die Kosten für diese Noteinkäufe zu erstatten. Sie sollten aber nur solche Gegenstände kaufen, die nötig sind und dabei unbedingt die Belege aufbewahren.

In Artikel 22 des Montrealer Überinkommens wird jedoch festgelegt, dass die Airline nur bis zu einem Betrag von 1.131 Sondererziehungsrechten haften muss. Diese entsprechen ca. 1300€.

Den Anspruch auf Kostenerstattung für die Noteinkäufe muss man dann gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen.

Dazu folgende Urteile: 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google einfach eingeben: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Kommt das Reisegepäck der Fluggäste verspätet an, sodass diese sich einen Ersatz für die Sachen aus dem Gepäck anschaffen müssen, hat das Luftfahrtunternehmen grundsätzlich den Ersatz für die Anschaffungskosten zu leisten. Nicht ersetzen muss das Luftfahrtunternehmen Anschaffungen die nicht notwendig waren.

Weiterhin könnte auch eine Reisepreisminderung in Betracht kommen, da es sich ja um eine Pauschalreise handelt. Bei Pauschalreisen bildet die Anspruchsgrundlage das Reisevertragsrecht aus den §§651a-y BGB. Diese Ansprüche richten sich dann gegen den Reiseveranstalter, also Holidaycheck. 

Damit Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht entstehen, müsste zunächst ein Reisemangel im Sinne von §651 i Absatz 2 BGB vorliegen:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, 

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten

2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft.

Fraglich ist, ob eine Gepäckverspätung einen Mangel darstellt. Dazu zunächst folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Google zu finden unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de")

Wenn es zu einer Gepäckverspätung im Rahmen einer Pauschalreise kommt, steht dem Reisenden ein Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises gemäß §651 d Absatz 1 BGB zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegene entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

AG Frankfurt, Urteil vom 29.5.2001, Az. 29 C 2166/00-46

Im vorliegenden Fall traf der Koffer mit 3 Tagen Verspätung ein. Den Reisenden wurde daher eine Reisepreisminderung über 30% zugesprochen.

Eine Gepäckverspätung kann also durchaus einen Mangel darstellen und eine Reisepreisminderung gemäß §651 m BGB begründen.

Neben der Reisepreisminderung könnte sich außerdem auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 n Absatz 2 BGB ergeben. Siehe dafür folgendes Urteil: 

LG Frankfurt, Urteil vom 5.6.2007, Az. 2-24 S 44/06 (bei Google zu finden unter:"2-24 S 44/06 reise-recht-wiki.de")

In der Gepäckverspätung kann ein Reisemangel gesehen werden, der zur Reisepreisminderung führen kann. Die Minderung beträgt in dem Fall zwischen 20-30% des anteiligen Tagespreises. Möglich wäre auch die Forderung nach Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß §651 f Absatz 1 BGB.

Sie könnten wegen der komplexen Einzelheiten Ihres Falles daher darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.

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