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Sehr geehrter Herr Bartholi,

erst mal vielen Dank für Ihre Antwort.

Wir haben jetzt eine E-Mail von AirBerlin mit folgendem Wortlaut erhalten:

+++ "Wir bieten den Flug von und nach Alicante nicht mehr an.

Dies ist auch der Grund für die kostenfreie Umbuchung.

Sollten Sie diese Alternative nicht in Anspruch nehmen wollen können wir Ihnen den Flug kostenfrei erstatten sowie stornieren.

Dafür benötigen wir jedoch die Buchungsnummer sowie eine Bankverbindung." +++

 

Ich frage mich was denn hier "kostenfreie Umbuchung" heißen soll???

Der Aufwand und die Kosten um zum 500 km entfernten Flughafen Malaga zu kommen und evtl. eine Übernachtung in Malaga soll ich dabei tragen?

Ebenso ist die Möglichkeit die Flüge kostenfrei erstattet zu bekommen oder zu stornieren auch keine Alternative, da wir einen vergleichbaren Flug vermutlich nicht mehr so preisgünstig bekommen werden.

 

Kann ich darauf bestehen das AirBerlin für diese Kosten aufkommt oder kann ich auf Vertragserfüllung bestehen und AirBerlin hat die Pflicht uns, wie ursprünglich gebucht und bestätigt, von Düsseldorf nach Alicante und zurück, zu befördern. Evtl. mit einer anderen Fluggesellschaft die diese Strecke fliegt?

 

Viele Grüße und vorab schon mal herzlichen Dank für Ihre Antwort. R.S.

 

 

 

bezieht sich auf eine Antwort auf: AirBerlin Abflughafen + Zeit für Rückflug geändert
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Hallo R.S.,

euer Abflugort wurde von Alicante auf Malaga umgebucht. Airberlin schreibt dir nun, dass, wenn du damit nicht einverstanden bist, dir eine Alternative zu diesem Flug offen steht - und zwar die kostenfreie Stornierung. Damit bist du nicht einverstanden und fragst dich, ob du andere Möglichkeiten hast.

Bei Flugannullierungen können sich Ansprüche nach Artikel 5 der EU-Fluggastrechteverordnug ergeben meine ich:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Dein Flug hat sowohl einen anderen Abflughafen, als auch eine andere Abflugzeit. Es liegt denke ich meine ich nahe, dass es sich um einen gänzlich anderen Flug handelt - auch sagt Airberlin selbst, dass der ursprüngliche Flug nicht mehr bedient wird.

Zu ähnlichen Situationen sind mir außerdem zwei Urteile bekannt, die zwar aus dem Recht der Pauschalreise stammen, aber dennoch eine ähnliche Situation betreffen:

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

Das AG Kleve und das AG Düsseldorf haben hier bei Veränderungen des Abflugortes im Rahmen einer Pauschalreise den Reisenden Minderungen ihrer Reisepreise zugesprochen und so die Veränderung dieser Flughäfen geahndet. Eine Änderung scheint also grundsätzlich einmal nicht in Ordnung zu sein.

Von einer Annullierung würde ich persönlich deshalb ausgehen und weiterhin Ansprüche nach den in Artikel 5 genannten Artikeln 7, 8 und 9 EU-VO in Betracht ziehen.

Nach Artikel 7 EU-VO können sich Ausgleichszahlungen ergeben, wenn die Annullierung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist oder du als Reisende mehr als 2 Wochen im Voraus informiert wurdest, so Artikel 5 EU-VO. Du wurdest im Juni informiert, während dein Flug für November vorgesehen war. Ich meine deshalb, dass allein wegen der zeitlichen Komponente bereits Ansprüche nach Artikel 7 ausgeschlossen sind.

Es bleibt Artikel 8 über alternative Beförderungsmöglichkeiten:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach sind zwei Dinge möglich - alternative Flüge erfragen und eine Umbuchung fordern, wenn die Alternativen einem zusprechen, oder aber, so ja auch Airberlin zu dir, die vollständige Erstattung der Flugscheinkosten.

Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, bei dem Flug auf den du bereits umgebucht wurdest, aber Absatz 3 des Artikel 8:

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.

Nach diesem Absatz hätte Airberlin die Transportkosten von Alicante nach Malaga zu tragen. Die Umbuchung könntest du also annehmen, und die Transportkosten nach diesem Absatz erstattet fordern.

Im Rahmen von Artikel 8 kannst du dich auch nochmal nach anderen Flügen erkundigen - vielleicht hat Airberlin doch noch andere Möglichkeiten. So sah das auch der BGH:

BGH, Urteil vom 25. März 2010 - Xa ZR 96/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: BGH Xa ZR 96/09 reise-recht-wiki.de)

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung haben Fluggäste unter anderem Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt; damit einher geht die Pflicht des Luftfahrtunternehmens, eine solche anderweitige Beförderung anzubieten und durchzuführen. 

Aber falls Airberlin ablehnt, was ja sein kann, ist dem Reisenden extra noch c) an die Hand gegeben - in diesem Fall kannst du dir dann die Ticketkosten erstatten lassen.

Falls dir diese Möglichkeiten gar nicht gefallen wollen, dann steht dir selbstverständlich der Weg zu einem Anwalt offen. Hier möchte ich dir nur meine persönliche Meinung zu deiner Nachricht darstellen, und ein Anwalt kann dir sicherlich weiterhelfen, gerade wenn du dich noch unsicher fühlst oder mit fachlicher Unterstützung an Airberlin herantreten möchtest.

Beantwortet von (11,820 Punkte)
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Flugänderung - kostenlose Stornierung
0 Punkte

Hinsichtlich ihrer Frage kommen folgende Ansprüche meines Erachtens in Betracht.

Im deutschen Pauschalreiserecht gilt zunächst, dass der Fluggast immer mit gewissen Änderungen bei der Beförderung zu rechnen hat.

Abhängig von der Flugstrecke sind daher regelmäßig schon unangekündigte Verspätungen zwischen 2 und 4 Stunden hinzunehmen.

AG Kleve, Urteil vom 22.02.1996, Az. 3 C 750/95 (nach der Sucheingabe“ 3 C 750/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) -

Eine Flugverspätung zwischen 4 und 5 Stunden liegt bei einem Charterflug noch im Bereich des Hinnehmbaren und führt nicht zur Reisepreisminderung.

Ebenso wie die Verspätung wurde auch die Flugzeitänderung regelmäßig als bloße Unannehmlichkeit angesehen.

Durch eine hinzukommende Ankündigung lag auch die Flugzeitänderung um mehrere Stunden oft im Bereich des Zumutbaren.

So etwa AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (nach der Sucheingabe“ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden) -

Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung.

Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Unter gewissen Voraussetzungen jedoch ist eine Flugzeitenänderung unzumutbar, wenn durch die Flugzeitenänderung ein Reisetag verloren geht oder die Nachtruhe beeinträchtigt wird.

Dann hat der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB.

So etwa:

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (nach der Sucheingabe“ 318c C 128/00 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).

AG Hamburg, Urteil vom 05.09.1995, Az. 9 C 1182/95 (nach der Sucheingabe“ 9 C 1182/95 Reise-Recht-Wiki.de“ durch google als erstes Ergebnis zu finden).

Wann genau eine Änderung der Flugzeiten zur Reisepreisminderung berechtigt, entscheidet im Streitfall das Gericht.

Ist die Reise erheblich durch die Änderung beeinträchtigt, kann sogar Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude gemäß § 651 f Abs. 2 BGB verlangt werden.

Mit der Flugzeitenänderung geht meist auch die Flughafenänderung einher.

Ebenso wie die Flugzeitenänderung stellt dabei auch die Änderung des Flughafens einen Reisemangel dar, der im Prinzip die gleichen Ansprüche zur Folge hat, wie die Reisezeitänderung. Besonders relevant ist hier jedoch der Anspruch auf Schadensersatz nach § 651 f Abs. 1 BGB.

Ersatzfähig sind insbesondere die Unkosten, welche der Reisende hatte, um zu dem anderen Flughafen zu gelangen.

Ich hoffe ich konnte ihnen etwas weiterhelfen und wünsche ihnen einen guten Start in die Woche.

Beantwortet von (8,030 Punkte)
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Sie fragen sich was kostenfreie Umbuchung bedeutet ?

Eine Umbuchung liegt im Gegensatz zu Wetterturbulenzen zweifelfrei im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften.

Reisende haben entsprechend Anspruch auf Ersatzflüge oder Entschädigungen in Form von Gutscheinen oder Bargeld, wenn sie von der Reise zurück treten.

Die veranlasste Umbuchung auf einen anderen Flug, stellt eine Beförderungsverweigerung im Sinn von Art. 4 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 261/2004 hinsichtlich des ursprünglich vorgesehenen Rückflugs dar, die das Luftfahrtunternehmen zu einer Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 der Verordnung verpflichtet.
Der Umstand, dass der Reiseleiter die Umbuchung nicht selbst vorgenommen oder veranlasst hat, steht einer Haftung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung nichts entgegen.
Eine Haftung des ausführenden Luftfahrtunternehmens ergibt sich auch, wenn ein Reiseveranstalter, der den Flug für den Fluggast bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht hat, eine Umbuchung vornimmt.
Für die Unannehmlichkeiten des Fluggastes ist es unbedeutend, ob eine Umbuchung durch den Reiseveranstalter oder das ausführende Luftfahrtunternehmen veranlasst wurde.
Daher ist es geboten, ihm auch in beiden Fällen die Rechte aus Art. 4 Abs. 3 der Verordnung gegenüber dem Luftfahrtunternehmen zu gewähren.

AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002(leicht zu finden im Volltext unter der googlesuche "30 C 14061/01 reise-recht-wiki")

Ich hoffe ich konnte ihnen hiermit etwas weiterhelfen und wünsche ihnen einen guten Start ins Wochenende und weiterhin alles gute :)

Beantwortet von (10,200 Punkte)
Bearbeitet von
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