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Wir, meine Freundin, mein Sohn und ich, haben im März eine Pauschalreise inkl. Transfer im Zielgebiet nach Dubai gebucht.

Die ersten Flugdaten waren am 03.07 - Ankunft 08:10 -> uns war klar das wir erst ein Zimmer um 14:00 beziehen können. Abreise wäre dann der 07.07 - Abflug 00:30 -> ebenfalls klar das wir den Tag noch im Hotel verbringen können aber das Zimmer ab 11:00 geräumt werden muss.

Zimmer von 03.06 - 06.06

Die Flüge waren übrigends über Doha geplant ... Aufgrund der Blockade der Emirate wurde wohl der Flug dann geändert und zur grossen Freude in einen Direktflug, Emirates :-) , umgewandelt. Die Info erhielten wir auch vorher.

... nun der Haken, .. der uns aber erst im Hotel klar wurde.

Neue Flugdaten - HIN am 02.07 - Ankunft 23:30

 - schon in Dubai am Flughafen gab es keinen Transfer und wir mussten mit dem Taxi fahren.

- im Hotel so gegen 0:30 eingetroffen

- im Hotel war für die erste Nacht kein Zimmer gebucht und wir mussten dies selbst bezahlen.

- im Hotel für die letzte Nacht kein Zimmer gebucht und wir musste ebenfalls die Kreditkarte herhalten

- Über die TUI-App unsere Beschwerde eingereicht. "Man wird uns kontaktieren ..." leider nicht geschehen

 

Gestern habe ich mich dann nochmals an die TUI gewendet und sämtliche Rechnungen, Belege mitgeschickt ... nichts!

 

Habe ich da irgendeine Chance??

 

Grüsse aus Wien
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (150 Punkte)
wieder getaggt von
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Die Flugzeiten dieser wurden jedoch verlegt, wodurch Ihnen zusätzlich Hotel- und Fahrtkosten entstanden sind. Sie fragen sich nun, ob Sie einen Anspruch darauf haben, dass Sie diese Kosten zurückerstattet bekommen.

Da Sie eine Pasuchalreise gebucht haben, ergeben sich mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB, welche in den §§ 651 a-m geregelt ist.

Durch die reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung und Kündigung werden jedoch nicht alle durch Reisemängel beim Reisenden entstehenden Nachteile aufgefangen.

Deshalb werden alle eventuell entstehenden Vermögensnachteile bzw. Gesundheits- oder Sachschäden, die aus Reisemängeln resultieren, vom Schadensersatzanspruch des § 651 f Absatz 1 BGB erfasst. Dadurch wird die vertragliche Haftung des Veranstalters erheblich über den finanziellen Rahmen der Reisedurchführung und eventuell nötiger Abhilfe- und Abwicklungsmaßnahmen hinaus erweitert.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist zunächst das Vorliegen eines Reisemangels im Sinne des § 651 c BGB. Der Mangel muss explizit ein Mangel an Körper oder Eigentum (sowohl materiellen, als auch finanziellen) sein. Dies ist oftmals dann der Fall, wenn eine Eigenleistung erforderlich war. In Ihrem Fall mussten Sie durch die Verlegung der Flugzeiten zusätzliche Kosten selber tätigen. Es ist Ihnen also ein finanzieller Mangel enstanden.

Der Reisemangel muss außerdem beim zuständigen Reiseveranstalter angezeigt werden und der Reiseverantsalter muss den Mangel auch zu verteten haben.

Die Schäden im Sinne des § 651 f Absatz 1 BGB umfassen alle Mangelfolge- und Begleitschäden die in einem Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen. Es werden somit alle Aufwendungen erfasst, die ohne die Reise nicht entstanden wären. Erfasst werden alle Begleit- und Folgeschäden bei Körperverletzungen, Sachschäden und Vermögensschäden.

In Ihrem Fall ist Ihnen ein Vermögensschaden entstanden. Zu den ersatzfähigen Vermögensschäden zählen alle Aufwendungen des Reisenden, die infolge der Nichterfüllung des Reiseveranstalters nutzlos geworden sind, sowie die Kosten zur Behebung des Mangels. Sie mussten Ihr Hotel und die Fahrtkosten selber bezahlen, um den Reisemangel auszugleichen. Daher denke ich, dass Sie die Kosten aus § 651 f BGB zurückverlangen können.

Zu beachten ist, dass der Schadenersatzanspruch den Fristen des § 651 g BGB unterliegt. Das bedeutet, dass der Anspruch innerhalb eines Monats nach Reiseende geltend gemacht werden muss.

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@MajorTommie

Wenn die Pauschalreise bei der TUI Austria Holding GmbH mit Abflug ab Wien gebucht wurde, soll deutsches Sachrecht nach §651a BGB (Deutschland) anwendbar sein?

Na na na...

https://www.jusline.at/31b_KSchG.html
Nachdem wir bei ab-in-den-Urlaub gebucht haben ist der Reiseveranstalter TUI Deutschland GmbH ...
Dann könnten Sie auch in Deutschland vorgehen und die Ausführungen von @MajorTommie berücksichtigen ;-)
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Hallo,

 

Du hast mit deiner Freundin, und deinem Sohn im März eine Pauschalreise inkl. Transfer nach Dubai gebucht.

Bedauerlicherweise wurden die Flugzeiten sowie die Fluggesellschaft im Nachhinein geändert.

Hierdurch sind euch zusätzliche Kosten entstanden.

Du fragst dich nun ob und wenn ja welche Ansprüche du ggf. gegen die Fluggesellschaft geltend machen kannst.

Es kann also davon ausgegangen werden, dass eine Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges vorliegt.

In einem solchen Falle ergeben sich Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (das Urteil kann man im Volltext im Internet finden. Einfach googlen:  "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki“)

 

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. 

Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen.

Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Du kannst im Falle einer Annullierung zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben.

 

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich aus Art. 7 der Verordnung und wird bemisst sich aus der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250 EUR

  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400 EUR

  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600 EUR

 

Je nachdem wohin du fliegst, könnten sich Ansprüche in Höhe von 200, 400 oder 600 EUR ergeben.

 

Gem. Art. 5 c) i) muss die Fluggesellschaft jedoch keine Ausgleichszahlung leisten, wenn der Fluggast mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet wird.

 

Mangels gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen dass die Frist eingehalten worden ist.

 

Darüber hinaus hast du in jedem Fall zudem noch einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Artikel 8 der Verordnung.

 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit – einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

(2) Absatz 1 Buchstabe a) gilt auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern dieser sich aus der Richtlinie 90/314/EWG1) ergibt.

(3) Befinden sich an einem Ort, in einer Stadt oder Region mehrere Flughäfen und bietet ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einem Fluggast einen Flug zu einem anderen als dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen an, so trägt das ausführende Luftfahrtunternehmen die Kosten für die Beförderung des Fluggastes von dem anderen Flughafen entweder zu dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort.“

 

Du hast also folglich die Wahl, ob du dein Geld zurückbekommen möchtest, oder die Alternativflüge wahrnehmen willst, die dir angeboten werden.

Ich hoffe ich konnte dir soweit helfen und wünsche dir ein schönes Wochenende und weiterhin alles gute :)

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