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Hallo,

 

wir haben einen Flug mit Iberia von München nach Havanna mit Umsteigepunkt Madrid gebucht. Jetzt wurde aber der Rückflug von Havanna nach Madrid um einen gesamten Tag nach hinten, also von 21.9. auf 22. verschoben. Ich habe nun 2 Probleme:

1.) Der Flug von Madrid nach München wurde nicht verschoben, was kann ich nun machen?

2.) Aus beruflichen Gründen MUSS ich am 23. zu Hause sein, was sich aber mit einem Flug am 22. natürlich nicht ausgeht. Besteht irgendwie die Möglichkeit, einen früheren Flug zu bekommen?

 

Danke und liebe grüße,

Anna
Gefragt in Umbuchung von
wieder getaggt von
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1 Antwort

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Hallo Anna,

ihr habt einen Flug von München über Madrid nach Havanna und zurück mit Iberia gebucht. Der Rückflug von Havanna nach Madrid wurde um einen Tag verschoben, wobei der Weiterflug von Madrid nach München gleich blieb.

Du fragst dich jetzt, wie das sein kann, und ob du nicht einen früheren Flug als den am 22.09. nehmen kannst.

Bei Individualreisen, im Gegensatz zu Pauschalreisen, können sich meine ich Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach für Sie zu finden, wenn Sie eingeben: EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der EuGH legte dazu einmal fest, dass eine Annullierung beispielsweise dann anzunehmen ist, wenn der Flug um einen Tag verlegt wurde. Einer deiner Rückfluge wurde ja um einen Tag verschoben, insofern ist das meine ich zutreffend.

Dann können sich Möglichkeiten aus Artikel 5 EU-VO ergeben, besonders interessant ist was deine zweite Frage angeht meine ich Artikel 8 Eu-VO:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, (...)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach kannst du dir das Flugticket erstatten lassen, oder aber eine Umbuchung verlangen - eben weil dir eine anderweitige Beförderung besser passt. Du schreibst ja, dass du am 23. dringend zurück sein musst.

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: KG Berlin, 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Ein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nciht angetretener Flüge darf eine Fluggesellschaft nicht verlangen.

LG Frankfurt, Urteil vom 08.06.2014, AZ: 2-24 S 152/13 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: LG Frankfurt 2-24 S 152/13 reise-recht-wiki.de)

Die Fluggesellschaft muss auch den verbleibenden Flugpreis zurückzahlen, wenn sie nicht nachweist, welche Erlöse durch einen anderweitigen Ticketverkauf erzielt wurden oder welche weitere Kosteneinsparung zu verzeichnen war. Dies gilt insbesondere bei Stornierungen lange vor Flugantritt.

Dazu müsstest du denke ich Kontakt zu Iberia aufnehmen und deine Wünsche im Sinne des Artikel 8 Eu-VO kenntlich machen.

Allerdings ist außerdem dein Anschlussflug nicht mitverändert worden, insofern wirst du den ja vermutlich nicht erreichen können. Dabei könnte es sich um ein Problem mit der Minimum Connecting Time handeln.

Alle Flughäfen und alle Fluggesellschaften haben untereinander Mindestumsteigezeiten (Minimum Connecting Time = MCT) festgestgelegt, die sich danach richten, wieviel Zeit ein Passagier für das Umsteigen benötigt.

Die MCT wird von Airlines normalerweise aus Eigeninteresse nicht zu knapp berechnet, da ein Umsteigen innerhalb dieser vorgegebenen Zeit zu schaffen sein muss. Wenn durch Verspätung eines Zubringerfluges die MCT für den Anschlussflug unterschritten wurde und der Passagier den Flug verpasst hat, muss die Airline kostenfrei umbuchen, sofern es sich um einen Durchgangstarif (d.h. alle Flüge werden "am Stück" auf einem Ticket gebucht) handelt. Bei Buchung einer durchgehenden Flugverbindung darf die MCT also nicht unterschritten werden, sodass immer gewährleistet sein muss, dass die Umsteigezeit eingehalten wird. 

Die MCT darf nicht unterschritten werden. Es ist deshalb schon fraglich, ob Iberia dich nicht umbuchen würde:

LG Leipzig, Urteil vom 10. November 2008, Az. 6 S 319/08 (ganz einfach zu finden, wenn du „reise-recht-wiki LG Leipzig 6 S 319/08“ googelst)

Hier musste das Gericht prüfen, inwiefern sich die einheitliche Flugbuchung auf die Anspruchsvoraussetzungen auswirkt. Als maßgebliche Frage, galt es daher zu beurteilen, was passiert, wenn eine planmäßige “Weiterbeförderung” daran scheitert, dass der Fluggast nur deshalb verspätet zur Abfertigung erscheint, weil das von ihm für den vorangehenden Flugabschnitt genutzte Flugzeug desselben Luftfahrtunternehmens erst mit Verspätung landet. Hier kam das Gericht zu dem Entschluss, dass bei einem einheitlich gebuchten Flug das Risiko der Verspätung und somit Verpassung des Anschlussfluges in die Risikospähre des Luftfahrtunternehmens übergeht.

Damit würde deine Airline ja Probleme riskieren, liegt das Erreichen des Anschlussfluges doch in ihrer Risikosphäre. Ich würde deshalb darauf tippen, dass es einen Softwarefehler gab, und diese Umbuchung so nicht vorgesehen war. Wenn du dich bei Iberia meldest wird das sicherlich behoben, vielleicht in Kombination mit einer grundsätzlichen Umbuchung, weil du einen Flug am 22. ja nicht wahrnehmen möchtest.

Vorausgesetzt natürlich, du hast diese Flüge alle auf einmal gebucht, und nicht jeden einzeln - letzteres konnte ich deiner Nachricht jetzt aber nicht entnehmen.

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