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Ich habe eine Pauschalreise bei Big Xtra gebucht. Geflogen bin ich mit Primera Air. An wen richtet sich der Schadensersatz und wer zahlt mir die gekaufte Kleidung und Hygieneartikel. Habe es sofort bei Ankunft am Lost and found Schalter gemeldet und täglich mit Reiseleitung g und Flughafen telefoniert. Im Internet steht das man abgesichert ist da es eine Pauschalreise ist und sich der Schadensersatz an Big Xtra richten würde. stimmt das?
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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Bei einer Gepäckverspätung greifen die Regelungen aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ), insbesondere Artikel 19.

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

 

Dies bedeutet, dass der jeweilige Luftfrachtführer, alle Schäden, die durch die Verspätung des Koffers aufkommen, zu ersetzen hat. Das heißt, dass euch alle materiellen Schäden ersetzt werden müssen. Solche Schäden sind alle gekauften Ersatzkleider und Kosmetikartikel. Von Vorteil ist allerdings, dass Sie alle Belege und Quittungen, als Beweis für die Ausgaben vorlegen könnt. Es gibt allerdings eine Haftungshöchstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person. Dies ist ungefähr 1300 Euro.
Sie sollten den Schaden spätestens 21 Tage nach Rückerhalt der Gepäckstücke anzeigen.

Falls allerdings haftungsausschließende Gründe in Form von außergewöhnlichen Umständen vorliegen, muss das Luftfahrtunternehmen keine Ausgleichszahlungen vornehmen.

 

Bei einer Pauschalreise könnten Sie möglicherweise auch eine Reisepreisminderung verlangen, wenn Ihr Urlaub erheblich beeinträchtigt wurde, d.h. Ein Reisemangel gemäß § 651 c BGB vorliegt.
Ein solcher besteht, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder mit gravierenden Fehlern behaftet ist, sodass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise beeinträchtigt ist.

Eine erhebliche Beeinträchtigung entsteht, wenn wegen des fehlenden Gepäcks an diversen Urlaubsaktivitäten nicht teil genommen werden konnte. Der Reisemangel muss beim Reiseveranstalter schnellstmöglich angezeigt werden. Es besteht eine Frist (gemäß § 651 g BGB) von 30 Tagen.

 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Guten Abend, 

bei Gepäckverspätungen bildet die Anspruchsgrundlage in erster Linie das Montrealer Übereinkommen. Da Sie angeben eine Pauschalreise gebucht zu haben, könnte in Ihrem Fall meiner Meinung nach zusätzlich auch eine Reisepreisminderung entsprechend dem Reisevertragsrecht in Betracht kommen.

Für Gepäckverspätungen ist besonders der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens interessant:

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.Er haftet jedoch nicht für Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Wie Sie sehen, könnte Ihnen ein Schadensersatz für die Verspätung Ihres Gepäcks zustehen. Schadensersatz kann hier für die neu gekaufte Kleidung sowie für die Hygieneartikel verlangt werden.

Allerdings gibt es eine Höchstgrenze bis zu der das Luftfahrtunternehmen schadensersatzpflichtig ist. Diese liegt bei 1.131 Sondererziehungsrechten je Reisenden, die etwa 1300€ entsprechen (Artikel 22 des Montrealer Übereinkommen). 

 

Außerdem könnte Ihnen eine Anpruch auf Reisepreisminderung gemäß §651 d BGB gegenüber dem Reiseveranstalter, in Ihrem Fall BigXtra, zustehen. Dazu muss ein Reisemangel im Sinne des §651 c Absatz 1 BGB vorliegen. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Reiseveranstalter die Reise nicht so erbringt, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen auheben oder mindern. Meines Erachtens könnte in Ihrem Fall ein Reisemangel gemäß §651 c Absatz 1 BGB vorliegen, da Sie durch das fehlende Gepäck zunächst nicht an bestimmten Aktivitäten, wie z.B. baden, nicht teilnehmen können.

Zu Ihrem Fall habe ich folgende Urteile gefunden, die Sie vielleicht interessant finden könnten:

LG Frankfurt, Urteil vom 10.9.2009, Az. 2-24 S 15/09 (bei Interesse einfach googeln unter: "2-24 S 15/09 reise-recht-wiki.de)

In diesem Fall hatten die Kläger eine Pauschalreise gebucht. Da ihr Gepäck jedoch erst mit 4 Tagen Verspätung ankam, klagten die Reisenden auf Schadensersatz und auf eine Reisepreisminderung. Beides wurde ihnen durch das Gericht zugesprochen.

Dieses Urteil unterstützt meiner Meinung nach Ihren Anspruch auf Schadensersatz und Reisepreisminderung, da Ihr Gepäck sogar mit 5 Tagen Verspätung eintraf. 

AG Frankfurt, Urteil vom 13.6.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (bei Google zu finden unter: "29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de)

Das Amtsgericht Frankfurt hat in diesem Urteil entschieden, dass bei einer Gepäckverspätung nur Kleidungsstücke und Hygieneartikel zu ersetzen sind, jedoch keine sonstigen Zusatz- und Luxusprodukte.

 

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